Heft 
(2002) 4
Seite
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I. Rechts- und Verwaltungsvor­schriften

AUZTOS

Neufassung der Ordnung zum Potsdamer Semesterticket und zum Sozialfonds der Studierendenschaft der Universität Potsdam

Vom 25. Juni 2002

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Das Studierendenparlament der Universität Pots­dam hat gemäß§ 62 Abs. 4 Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Branden­burgisches Hochschulgesetz BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), auf seinen Sitzungen am 18. und 25. Juni 2002 nachfolgende Neufassung der Ordnung zum Pots­damer Semesterticket und zum Sozialfonds der Studierendenschaft der Universität Potsdam beschlossen:

§ 1

Voraussetzungen für eine Förderung

( 1) Studierende, denen der Erwerb des Semesterti­ckets nicht zuzumuten ist, können das Semesterti­cket durch den Sozialfonds gefördert bekommen oder können von der Pflicht zur Abnahme des Se­mestertickets befreit werden. Der Erwerb des Se­mestertickets ist den Studierenden nicht zuzumuten, wenn das Aufbringen des Kostenbeitrags ihnen den Ausgleich einer im Beitragszeitraum auftretenden besonderen Härte im Sinne von Absatz 2 erheblich erschwert, das monatliche Einkommen den Bedarf im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 nicht überschreitet und sie nicht über Vermögen i.S.d.§ 88 BSHG verfügen. Maßgeblich für die Feststellung einer sozialen Härte ist der Zeitraum des der Antragstel­lung vorangegangenen Semesters mithin für das Sommersemester Oktober bis Ende März und für das Wintersemester jeweils April bis September.

( 2) Als besondere Härten gelten insbesondere ausländische Studierende, die eine Einschrän­kungen der Arbeitserlaubnis auf weniger als 180 Tage im Jahr haben,

die Zugehörigkeit zu den in§ 23 BSHG genann­ten Personengruppen, soweit diese nicht schon für sich zur Befreiung von der Beitragspflicht berech­tigt. Dazu zählen insbesondere werdende Mütter und allein erziehende Personen mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit 2 Kindern unter 16 Jahren.

( 3) Als monatlicher Bedarf gelten für den Studie­renden derzeit 280, dies entspricht dem gültigen

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Regelsatz des Haushaltsvorstandes im Land Bran­denburg, sowie ein Mehrbedarf gemäß§ 23 BSHG bezogen auf den Grundbetrag. Für Studierende, die verheiratet sind, oder zusammen mit einem Kind oder einem Kind und Lebenspartner/ in wohnen treten weitere Beträge gemäß§ 2 der Verordnung zur Durchführung des§ 22 BSHG bezogen auf den Grundbetrag hinzu. Die Regelsätze beziehen sich auf den Grundbetrag vom Land Brandenburg, un­abhängig vom Wohnort des Studierenden. Bei Er­höhung dieses Grundbetrages erfolgt automatisch eine Anpassung des Bedarfs des Studierenden an diesen Betrag.

( 4) Sofern der Studierende nicht bei seinen Eltern wohnt, zählen zum Bedarf des Studierenden auch die Kosten der Unterkunft. Studierende wohnen auch dann bei ihren Eltern, wenn der von ihnen bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht. Den Eltern steht hierbei ein Elternteil gleich. Die anre­chenbaren Kosten der Unterkunft betreffen die Kaltmiete sowie Heizungskosten, jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 180. Für eine weitere nach Absatz 3 Satz 2 zur Bedarfsgemeinschaft zählende Person erhöht sich der Betrag um 110, für jede weitere dann um je 80. Dies gilt auch, wenn zwei im Haushalt lebende Personen Studie­rende sind. Erhält der Studierende oder zur Be­darfsgemeinschaft zählende Personen im Haushalt Wohngeldleistungen, so verringert sich der Bedarf für die Miete um diesen Betrag.

( 5) Zusätzlich wird für Studierende, die Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, der tatsächliche monatliche Betrag angerechnet, derzeit sind dies 52,11. Beträge zur Kranken- und Pfle­geversicherung, die vom Bruttoarbeitsentgelt oder Waisenrenten oder anderen Einkünften gezahlt werden, gelten nicht als Bedarf, da diese beim Ein­kommen entsprechend berücksichtigt werden.

( 6) Die Studierenden haben ihr gesamtes Einkom­men zur Beschaffung des Semestertickets einzuset­zen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte und Bezüge in Geld oder Geldeswert und öffentliche Leistungen nach Bestimmungen des BSHG. Leis­tungen nach Bestimmungen des BAföG werden insoweit berücksichtigt, als sie 184,07 pro Jahr übersteigen. Sofern eine BAföG- Zahlung aufgrund der Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder wegen der Nichterbringung von Studienleistungen vorübergehend oder gänzlich weggefallen ist, wer­den grundsätzlich die in einem früheren bewilligten Bescheid angegebenen zu zahlenden Unterhaltsbe­träge der Elternteile als Einkommen des Studieren­den zugrunde gelegt. Einzelfallentscheidungen sind je nach Sachlage möglich. Für das Arbeitseinkom­men ist der Nettomonatsverdienst anzusetzen. Bei unselbständiger Arbeit können zusätzlich mit