Heft 
(2002) 4
Seite
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Nachweisen Werbungskosten im Rahmen des§ 3 der Verordnung zu§ 76 BSHG abgesetzt werden. Ohne Nachweise wird der vom Finanzamt festge­legte Pauschalbetrag von derzeit mtl. 87,00 ( entspr. 1044/ jährlich) anerkannt. Wurde bisher kein BAföG gezahlt, so wird bei bestehender Un­terhaltsverpflichtung eine Unterhaltsleistung in Höhe des gültigen Bafög- Grundbedarfes angerech­net( derzeit 465; für Studierende, die noch bei den Eltern wohnen, 375). Ferner wird für Studierende, deren Hauptwohnsitz in einem Umkreis von 2 km Luftlinie zu der von ihnen ausschließlich genutzten Ausbildungsstätte liegt, ein Betrag von monatlich 18,41 vom Einkommen abgesetzt.

( 7) Studierende haben ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.§ 88 Abs. 1 und 2 Nr. 1-7 BSHG findet hier entsprechende Anwendung.

( 8) Bei einem Einkommen unter dem Bedarf erfolgt eine Förderung in Höhe von 100.

§ 2

Finanzierungsvorbehalt

( 1) Die Förderung des Semestertickets im Rahmen dieser Ordnung steht unter dem Finanzierungsvor­behalt des Haushaltes der Studierendenschaft der Universität Potsdam.

( 2) Sollte der in Absatz 1 festgelegte Vorbehalt greifen, werden die Anträge nach folgender Reihen­folge bewilligt:

1. Antragsberechtigte, die besondere Härten im Sinne des§ 1 Abs. 2 dieser Ordnung darstellen; 2. sonstige Berechtigte im Sinne dieser Ordnung.

( 3) An die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen wird, wenn der volle Betrag auf Grund des Finan­zierungsvorbehaltes nicht bewilligt werden kann, ein Betrag ausgezahlt, der sich aus dem Quotienten der vorhandenen Mittel und der Berechtigten aus Absatz 2 Nr. 2 ergibt.

§3

Antragstellung

( 1) Der Antrag bedarf der Schriftform.

( 2) Der Antrag wird anhand vorgegebener Form­blätter an den Allgemeinen Studierendenausschuss der Universität Potsdam gerichtet.

( 3) Über den Antrag entscheidet die Kommission zur Verwaltung des Sozialfonds(§ 5).

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§ 4

Bestandteile des Antrages

a) Anträge auf Förderung durch den Sozialfonds oder Befreiung aus sozialen Gründen

Formblatt( inklusive der Angabe einer Tele­fonnummer und/ oder einer benutzten E- Mail­Adresse)

Nachweis der Einzahlung des Semesterticket­beitrages

Einkommensnachweise über Einkünfte nach

dem Einkommenssteuergesetz

aktueller BAföG- Bescheid, bei ablehnendem Bescheid zusätzlich vorangegangenen Be­scheid mit einer Zahlung

Kopie des Mietvertrages ggf. Wohngeldbescheid

Nachweis über Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung

Vermögensnachweis

sonstige Dokumente, aus denen Einkommen bzw. Vermögen gemäß der BAföG­Einkommensverordnung hervorgeht, insbe­sondere Einkünfte aus Waisenrenten und sonstige Einnahmen zur Deckung des Le­bensunterhaltes

b) Anträge auf Befreiung vom Semesterticket aus sonstigen Gründen

§ 5

Formblatt( inklusive der Angabe einer Tele­fonnummer und/ oder einer benutzten E- Mail­Adresse)

ggf. Nachweis der Einzahlung des Semesterti­cketbeitrages

Semesterticketberechtigungsschein Nachweis des geltend gemachten Grundes

Folgen fehlender Mitwirkung

( 1) Der Antragsteller ist verpflichtet, die in§ 3 aufgeführten Unterlagen und Nachweise zum An­trag unverzüglich einzureichen.

( 2) Liegen die für eine Antragsbearbeitung erfor­derlichen Unterlagen nicht vollständig vor, wird dem Antragsteller für die Beibringung der fehlen­den Unterlagen schriftlich oder per E- Mail eine Frist gesetzt.

( 3) Kommt der Antragsteller seinen Mitwirkungs­pflichten innerhalb dieser Frist nicht nach, wird der Antrag wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.

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