§ 6
Fristen
a) für bereits immatrikulierte Studierende
( 1) Die Möglichkeit der Beantragung einer Förderung durch den Sozialfonds bzw. einer Befreiung vom Semesterticket besteht für Personen, die nach dem Semesterticketvertrag für das entsprechende Semester zum Bezug eines Semestertickets berechtigt sind.
( 2) Für die Beantragung einer Förderung oder Befreiung aus sozialen Gründen nach§ 1 Abs. 5 Nr. 4 des Semesterticketvertrages beginnt die Antragsfrist mit dem Beginn der Rückmeldefrist( in der Regel 15. Juni bzw. 15. Januar). Sie endet nach 6 Wochen am 31. Juli bzw. 28. Februar.
( 3) Für alle anderen Anträge auf Befreiung nach§ 1 Abs. 5 Nr. 1-3 des Semesterticketvertrages muss der Antrag unverzüglich nach Bekannt werden des Grundes gestellt werden, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorliegen schriftlicher Nachweise für die Geltendmachung des Grundes. Studierende, die ein Urlaubs- oder Auslandssemester antreten, müssen zur Befreiung von der Semesterticketgebühr bis zehn Tage vor Ende der Rückmeldefrist beim Studierendensekretariat Anträge auf Urlaubssemester ( Formblatt) stellen oder Nachweis über ein Auslandssemester führen( wenn Beurlaubung nicht beantragt wird). Sie werden hierdurch von der Zahlung zum Semesterticket befreit, wenn sie nicht erklären, das Semesterticket dennoch in Anspruch nehmen zu wollen. Alle anderen in§ 5 Abs. 3 Beitragsordnung der Studierendenschaft genannten Personengruppen stellen ihre Anträge beim AStA. Der AStA führt die entsprechenden Nachweise.
( 4) Anlagen zum Antrag müssen spätestens bis zum 30. September für das kommende Wintersemester bzw. bis zum 31. März für das kommende Sommersemester nachgereicht werden.
( 5) Anspruch auf Berücksichtigung haben nur fristgerecht eingereichte Anträge. Die möglicherweise aus den Anträgen resultierenden Ansprüche werden vom AStA in der Regel nach Erhalt der Überweisung der Beiträge des Semestertickets von der Universität befriedigt.
b) für neuimmatrikulierte Studierende
( 1) Die Möglichkeit der Beantragung einer Unterstützung durch den Sozialfonds bzw. einer Befreiung vom Semesterticket besteht für Personen, die nach dem Semesterticketvertrag für das entsprechende Semester zum Bezug eines Semestertickets berechtigt sind.
( 2) Die Antragsfrist beginnt mit dem 1. September. bzw. 1. März. für das darauf folgende Semester. Sie endet mit dem 10. des ersten Monats des Semesters. Für Studierende, die einen Studienplatz durch Losverfahren erhalten haben, endet die Antragsfrist mit dem 15. des zweiten Monats des Semesters.
( 3) Anlagen zum Antrag müssen innerhalb der ersten zwei Monate des Semesters nachgereicht werden. Studierende, die einen Studienplatz durch Losverfahren erhalten haben, müssen Anlagen zu ihren Anträgen innerhalb der ersten drei Monate des Semesters nachreichen.
( 4) Anspruch auf Berücksichtigung haben nur fristgerecht eingereichte Anträge. Die möglicherweise aus den Anträgen resultierenden Ansprüche werden vom AStA i.d.R. nach Erhalt der Überweisung der 2 Beiträge des Semestertickets von der Universität befriedigt.
§7
Die Kommission
( 1) Die Kommission zur Verwaltung des Sozialfonds besteht aus 5 Personen.
( 2) Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
( 3) Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen: 2 VertreterInnen des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität Potsdam
1 VertreterIn des Studentenwerks Potsdam
2 durch das Studierendenparlament an der Universität Potsdam gewählte VertreterInnen aus der Studierendenschaft der Universität Potsdam
( 4) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/ n Vorsitzende/ n.
( 5) Die Kommission entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 6) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, die durch das Studierendenparlament an der Universität Potsdam bestätigt wird.
( 7) Die Kommission erhält das Recht, dem Studierendenparlament Anträge für die Kriterien der Vergabe der Mittel des Sozialfonds vorzulegen.
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