Heft 
(2002) 4
Seite
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§ 6

Fristen

a) für bereits immatrikulierte Studierende

( 1) Die Möglichkeit der Beantragung einer Förde­rung durch den Sozialfonds bzw. einer Befreiung vom Semesterticket besteht für Personen, die nach dem Semesterticketvertrag für das entsprechende Semester zum Bezug eines Semestertickets berech­tigt sind.

( 2) Für die Beantragung einer Förderung oder Be­freiung aus sozialen Gründen nach§ 1 Abs. 5 Nr. 4 des Semesterticketvertrages beginnt die Antragsfrist mit dem Beginn der Rückmeldefrist( in der Regel 15. Juni bzw. 15. Januar). Sie endet nach 6 Wochen am 31. Juli bzw. 28. Februar.

( 3) Für alle anderen Anträge auf Befreiung nach§ 1 Abs. 5 Nr. 1-3 des Semesterticketvertrages muss der Antrag unverzüglich nach Bekannt werden des Grundes gestellt werden, spätestens jedoch 4 Wo­chen nach Vorliegen schriftlicher Nachweise für die Geltendmachung des Grundes. Studierende, die ein Urlaubs- oder Auslandssemester antreten, müssen zur Befreiung von der Semesterticketgebühr bis zehn Tage vor Ende der Rückmeldefrist beim Stu­dierendensekretariat Anträge auf Urlaubssemester ( Formblatt) stellen oder Nachweis über ein Aus­landssemester führen( wenn Beurlaubung nicht beantragt wird). Sie werden hierdurch von der Zah­lung zum Semesterticket befreit, wenn sie nicht erklären, das Semesterticket dennoch in Anspruch nehmen zu wollen. Alle anderen in§ 5 Abs. 3 Bei­tragsordnung der Studierendenschaft genannten Personengruppen stellen ihre Anträge beim AStA. Der AStA führt die entsprechenden Nachweise.

( 4) Anlagen zum Antrag müssen spätestens bis zum 30. September für das kommende Wintersemester bzw. bis zum 31. März für das kommende Sommer­semester nachgereicht werden.

( 5) Anspruch auf Berücksichtigung haben nur frist­gerecht eingereichte Anträge. Die möglicherweise aus den Anträgen resultierenden Ansprüche werden vom AStA in der Regel nach Erhalt der Überwei­sung der Beiträge des Semestertickets von der Uni­versität befriedigt.

b) für neuimmatrikulierte Studierende

( 1) Die Möglichkeit der Beantragung einer Unter­stützung durch den Sozialfonds bzw. einer Befrei­ung vom Semesterticket besteht für Personen, die nach dem Semesterticketvertrag für das entspre­chende Semester zum Bezug eines Semestertickets berechtigt sind.

( 2) Die Antragsfrist beginnt mit dem 1. September. bzw. 1. März. für das darauf folgende Semester. Sie endet mit dem 10. des ersten Monats des Semesters. Für Studierende, die einen Studienplatz durch Los­verfahren erhalten haben, endet die Antragsfrist mit dem 15. des zweiten Monats des Semesters.

( 3) Anlagen zum Antrag müssen innerhalb der ersten zwei Monate des Semesters nachgereicht werden. Studierende, die einen Studienplatz durch Losverfahren erhalten haben, müssen Anlagen zu ihren Anträgen innerhalb der ersten drei Monate des Semesters nachreichen.

( 4) Anspruch auf Berücksichtigung haben nur frist­gerecht eingereichte Anträge. Die möglicherweise aus den Anträgen resultierenden Ansprüche werden vom AStA i.d.R. nach Erhalt der Überweisung der 2 Beiträge des Semestertickets von der Universität befriedigt.

§7

Die Kommission

( 1) Die Kommission zur Verwaltung des Sozial­fonds besteht aus 5 Personen.

( 2) Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder be­trägt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

( 3) Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen: 2 VertreterInnen des Allgemeinen Studieren­denausschusses der Universität Potsdam

1 VertreterIn des Studentenwerks Potsdam

2 durch das Studierendenparlament an der Universität Potsdam gewählte VertreterInnen aus der Studierendenschaft der Universität Potsdam

( 4) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/ n Vorsitzende/ n.

( 5) Die Kommission entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

( 6) Die Kommission kann sich eine Geschäftsord­nung geben, die durch das Studierendenparlament an der Universität Potsdam bestätigt wird.

( 7) Die Kommission erhält das Recht, dem Studie­rendenparlament Anträge für die Kriterien der Ver­gabe der Mittel des Sozialfonds vorzulegen.

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