Artikel 2
Diese Ordnung findet Anwendung auf alle Studierenden, die im Diplomstudiengang Informatik immatrikuliert sind.
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Erste Satzung zur Änderung der
Studienordnung für den Erweiterungsstudiengang Erziehungswissenschaft( Sekundarstufe II) an der Universität Potsdam
Vom 24. Januar 2002
Der Fakultätsrat
der
Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat gemäß§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. I S. 130), zuletzt geändert am 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
Die Studienordnung für den Erweiterungsstudiengang Erziehungswissenschaft( Sekundarstufe II) vom 13. Juli 1995( AmBek. UP 1997, S. 38) wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
" In Anpassung an die Bedingungen des Lehrerbildungsgesetzes vom 25. Juni 1999 und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen( LPO vom 31. Juli 2001) lautet das Prüfungsfach für die Lehrbefähigung Erziehungswissenschaft der Sekundarstufe( II) künftig Pädagogik".
§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Satz 1" Der Studiengang wird als Ergänzungsbzw. Erweiterungsstudiengang für in der Schule tätige Lehrerinnen und Lehrer ausgeschrieben." Satz 3" Der Studiengang Pädagogik Sekundarstufe II hat die Regelstudiendauer für ein Ergänzungssowie Erweiterungsstudium von 6 Semestern." Satz 4" Der Umfang der zu realisierenden Studien beträgt 78 SWS( Fach I in Ergänzungsprüfungen) bzw. 58 SWS( Fach II in Erweiterungsprüfungen)."
1
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 10.
März 2003
§ 7 Satz 4 erhält folgende Fassung: " Anschließend wird eine Ergänzungs- und Erweiterungsprüfung vor dem Landesprüfungsamt abgelegt."
§ 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Satz 1" Grundstudium für beide Studienformen beinhaltet Studienverpflichtungen im Kontraktstudium mit entsprechendem Selbststudium in Höhe von 30 SWS, die sich auf die Bereiche A bis E beziehen".
Satz 8" Für das Ergänzungsstudium( 78 SWS) sollten 9 SWS im mentorierten Selbststudium zu je 3 SWS in verschiedenen Bereichen abgeleistet werden."
§ 9 Satz 3 erhält folgende Fassung:
" Der Umfang der Studien beläuft sich auf 30 SWS Kontraktstudien mit entsprechendem Selbststudium, wovon 28 SWS für Studierende des Erweiterungsstudiums verpflichtend sind."
§ 9 wird um folgenden Satz 4 ergänzt: " Für das Ergänzungsstudium( 78 SWS) sollten 9 SWS im mentorierten Selbststudium zu je 3 SWS in verschiedenen Bereichen abgeleistet werden".
§ 10 erhält folgende Fassung:
( 1)" Das gemeinsame Kontaktstudium für Ergänzungs- und Erweiterungsstudien enthält folgenden Umfang:
Bereich A:
12 SWS
Bereich B und C: jeweils 10 SWS
Bereich D: Bereich E:
8 SWS 18 SWS.
Zusätzlich erfolgt ein zusätzliches Angebot( 2 SWS) für das Ergänzungsstudium. Die Realisierung der geforderten Studienumfänge wird durch die Studienorganisation gesichert.
( 2)" Studierende realisieren 18 SWS im mentorierten Selbststudium, wobei die Bereiche A bis E erfasst sein sollen".
§ 14 erhält folgende Fassung:
,, Im Ergänzungsstudium( 78 SWS) werden 18 SWS im mentorierten Selbststudium( in Blöcken zu je 3 SWS) realisiert.
Die Realisierung kann in unterschiedlichen Formen sichern, dass die Studierenden das Selbststudium in vertiefter Form von über das Kontraktstudium hinausreichenden Inhalten des Faches nachweisen und so auch einen individuellen Schwerpunkt bilden können".
§ 16 erhält folgende Fassung:
( 1)" Die Zulassung zur Prüfung und ihre Durchführung folgt den Regelungen der LPO vom 31.07.2001 für Lehrer an Gymnasien".
( 2) Prüfungskandidaten sollten rechtzeitig ihre Voraussetzungen im Landesprüfungsamt prüfen
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