Heft 
(2003) 2
Seite
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Artikel 2

Diese Ordnung findet Anwendung auf alle Studie­renden, die im Diplomstudiengang Informatik im­matrikuliert sind.

Artikel 3

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntma­chungen der Universität Potsdam in Kraft.

Erste Satzung zur Änderung der

Studienordnung für den Erweiterungsstudiengang Erziehungs­wissenschaft( Sekundarstufe II) an der Universität Potsdam

Vom 24. Januar 2002

Der Fakultätsrat

der

Humanwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam hat gemäß§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulge­setzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBI. I S. 130), zuletzt geändert am 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Die Studienordnung für den Erweiterungsstudien­gang Erziehungswissenschaft( Sekundarstufe II) vom 13. Juli 1995( AmBek. UP 1997, S. 38) wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

" In Anpassung an die Bedingungen des Lehrerbil­dungsgesetzes vom 25. Juni 1999 und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schu­len( LPO vom 31. Juli 2001) lautet das Prüfungs­fach für die Lehrbefähigung Erziehungswissen­schaft der Sekundarstufe( II) künftig Pädagogik".

§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: Satz 1" Der Studiengang wird als Ergänzungs­bzw. Erweiterungsstudiengang für in der Schule tätige Lehrerinnen und Lehrer ausgeschrieben." Satz 3" Der Studiengang Pädagogik Sekundarstu­fe II hat die Regelstudiendauer für ein Ergänzungs­sowie Erweiterungsstudium von 6 Semestern." Satz 4" Der Umfang der zu realisierenden Studien beträgt 78 SWS( Fach I in Ergänzungsprüfungen) bzw. 58 SWS( Fach II in Erweiterungsprüfungen)."

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Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 10.

März 2003

§ 7 Satz 4 erhält folgende Fassung: " Anschließend wird eine Ergänzungs- und Erweite­rungsprüfung vor dem Landesprüfungsamt abge­legt."

§ 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Satz 1" Grundstudium für beide Studienformen beinhaltet Studienverpflichtungen im Kontraktstu­dium mit entsprechendem Selbststudium in Höhe von 30 SWS, die sich auf die Bereiche A bis E beziehen".

Satz 8" Für das Ergänzungsstudium( 78 SWS) sollten 9 SWS im mentorierten Selbststudium zu je 3 SWS in verschiedenen Bereichen abgeleistet werden."

§ 9 Satz 3 erhält folgende Fassung:

" Der Umfang der Studien beläuft sich auf 30 SWS Kontraktstudien mit entsprechendem Selbststudi­um, wovon 28 SWS für Studierende des Erweite­rungsstudiums verpflichtend sind."

§ 9 wird um folgenden Satz 4 ergänzt: " Für das Ergänzungsstudium( 78 SWS) sollten 9 SWS im mentorierten Selbststudium zu je 3 SWS in verschiedenen Bereichen abgeleistet werden".

§ 10 erhält folgende Fassung:

( 1)" Das gemeinsame Kontaktstudium für Ergän­zungs- und Erweiterungsstudien enthält folgenden Umfang:

Bereich A:

12 SWS

Bereich B und C: jeweils 10 SWS

Bereich D: Bereich E:

8 SWS 18 SWS.

Zusätzlich erfolgt ein zusätzliches Angebot( 2 SWS) für das Ergänzungsstudium. Die Realisierung der geforderten Studienumfänge wird durch die Studienorganisation gesichert.

( 2)" Studierende realisieren 18 SWS im mentorier­ten Selbststudium, wobei die Bereiche A bis E erfasst sein sollen".

§ 14 erhält folgende Fassung:

,, Im Ergänzungsstudium( 78 SWS) werden 18 SWS im mentorierten Selbststudium( in Blöcken zu je 3 SWS) realisiert.

Die Realisierung kann in unterschiedlichen Formen sichern, dass die Studierenden das Selbststudium in vertiefter Form von über das Kontraktstudium hin­ausreichenden Inhalten des Faches nachweisen und so auch einen individuellen Schwerpunkt bilden können".

§ 16 erhält folgende Fassung:

( 1)" Die Zulassung zur Prüfung und ihre Durchfüh­rung folgt den Regelungen der LPO vom 31.07.2001 für Lehrer an Gymnasien".

( 2) Prüfungskandidaten sollten rechtzeitig ihre Voraussetzungen im Landesprüfungsamt prüfen

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