lassen. Gegebenenfalls sind beispielsweise bei Ergänzungsprüfungen gesonderte Anträge nach Anerkennung der Diplomarbeit als Hausarbeit zu stellen".
§ 17 wird aufgehoben
§ 18 erhält folgende Fassung:
" Die präzisierte Studienordnung wird mit Verkündung der LPO( 31. Juli 2001) gültig, die rückwirkend in Kraft gesetzt wurde. Sie gilt somit für alle bereits immatrikulierten Studierenden".
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Erste Satzung zur Änderung der Vorläufigen Studienordnung für den Modellstudiengang Europäische
Medienwissenschaft
an der Universität Potsdam
Vom 27. Juni 2002
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät der Universität Potsdam hat im Einvernehmen mit den entsprechenden Gremien der Fachhochschule Potsdam auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 129), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), folgende Satzung zur Änderung der Vorläufigen Studienordnung für den Studiengang Europäische Medienwissenschaft erlassen:"
Artikel 1
1
Die Vorläufige Studienordnung für den Modellstudiengang Europäische Medienwissenschaft an der Universität Potsdam vom 20. April 2000( AmBek UP S. 214) wird wie folgt geändert:
tion
1.§ 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: "( 3) Zu den möglichen Arbeitsfeldern der Absolventen/ Absolventinnen gehören: Fernsehen( Redakund Kritik), Internet( OnlineRedakteure/ Redakteurinnen), Redakteure/ Redakteurinnen für Hypermedia( Wissensmanagement), Lektorate für medienästhetische Bereiche ( Fernsehfilm, CD- ROM und DVD- Vorhaben), Berufe in der Werbung und im internationalen Medienmanagement( Stoff- und Ideenentwicklung für ,, Medienevents" sowie deren Inszenierung). Die
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 10. März 2003
8
Neuen Medien benötigen für ihre Programmadministrativen und Programmentwickelnden Berufsfelder Fachleute, die eine profunde Kenntnis der Gattungsgeschichte und-ästhetik besitzen und in der Lage sind, Auswirkungen der Medien auf das gesellschaftliche Bewusstsein zu erkennen."
2. In§ 4 werden folgende Änderungen vorge
nommen:
"§ 4 Gliederung des Studiums
( 1) Der konsekutive Studiengang gliedert sich in einen Bachelor- Studiengang mit einer Regelstudienzeit von drei Jahren und einen MasterStudiengang mit der Regelstudienzeit von zwei Jahren. Der Umfang des Studiums beträgt im Bachelor- Studiengang 120 Semesterwochenstunden, im Master- Studiengang 60 Semesterwochenstunden.
( 5) Im 4. Studiensemester( Master) ist eine vorzugsweise Projektbezogene schriftliche Masterarbeit anzufertigen( vgl.§ 10 Abs. 3)."
3.§ 6 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
"( 1) Die Anzahl der in den jeweiligen Veranstaltungen zu erwerbenden Leistungspunkte ist abhängig vom Veranstaltungstypus und den dort erbrachten Leistungen. Dabei gelten folgende Festlegungen:
eine Vorlesung( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme, 1 Leistungspunkt
eine Vorlesung( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme und Klausur, 3 Leistungspunkte
ein Proseminar( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme und aktive Beteiligung, 2 Leistungspunkte
ein Proseminar( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme, aktive Beteiligung und schriftliche Arbeit, 6 Leistungspunkte
ein Hauptseminar( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme und aktive Beteiligung, 2 Leistungspunkte
ein Hauptseminar( 2 SWS), regelmäßige Beteiligung, aktive Teilnahme und schriftliche Arbeit, 6 Leistungspunkte
ein Kolloquium( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme, 2 Leistungspunkte
eine Projektbezogene Übung( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme, 2 Leistungspunkte eine Projektbezogene Übung( 2 SWS), regelmäßige Teilnahme und schriftliche oder praktische Arbeit, 6 Leistungspunkte.
( 2) Bezogen auf die vier Module des BachelorStudiengangs sind mindestens 100 SWS zu absolvieren und 120 Leistungspunkte zu erwerben. Weitere 40 Leistungspunkte müssen aus dem übrigen freizugänglichen Gesamtlehrangebot der am Studiengang beteiligten Hochschulen( z.B. Studium