Heft 
(2003) 2
Seite
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( 2) Für Entscheidungen nach§ 6 Abs. 3 stehen bei den Universitäten maximal 2,5 vom Hundert, bei der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam­Babelsberg maximal 2,5 vom Hundert sowie bei den Fachhochschulen maximal 7 vom Hundert der Gesamtzahl aller Lehrverpflichtungen der hauptbe­ruflich tätigen Lehrpersonen zur Verfügung.

§ 8 Lehrverpflichtung an einer weiteren Hoch­schule

( 1) Lehrpersonen können von dem für die Hoch­schulen zuständigen Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem Präsidenten der abgebenden Hochschule verpflichtet werden, Lehr- und Prü­fungsaufgaben an einer weiteren Hochschule zu erbringen(§ 35 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes). Der Präsident der aufnehmen­den Hochschule ist vor der Entscheidung zu hören.

( 2) Lehrpersonen, die an verschiedenen Lehrorten des Landes eingesetzt werden, sollen auf Antrag angemessen entlastet werden. Über den Umfang der Entlastung entscheidet der Präsident der abgeben­den Hochschule im Einvernehmen mit dem Präsi­denten der aufnehmenden Hochschule.

Senatssitzungen Wintersemester 2003/04 bis Wintersemester 2004/05

Wintersemester 2003/04:

23.10.2003

20.11.2003

18.12.2003

15.01.2004

12.02.2004* 11.03.2004*

Sommersemester 2004:

15.04.2004

13.05.2004

10.06.2004

08.07.2004

16.09.2004*

Wintersemester 2004/05:

21.10.2004

18.11.2004

16.12.2004

13.01.2005

10.02.2005*

§ 9 Erfüllung der Lehrverpflichtung; Berichts­pflicht

( 1) Die Lehrpersonen haben dem Dekan jeweils am Ende eines Semesters zur Erfüllung ihrer Lehrver­pflichtung zu berichten. Über den Umfang der Be­richtspflicht entscheidet der Dekan. Er nimmt die Angaben der Lehrpersonen in den nach§ 7 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zu erstellenden Lehrbericht auf.

( 2) Der Präsident berichtet dem für die Hochschu­len zuständigen Mitglied der Landesregierung jähr­lich zum 31. Oktober schriftlich und geordnet nach Personalkategorien und Lehreinheiten über die nach § 6 getroffenen Entscheidungen.

10.03.2005*

* nur bei dringendem Bedarf( da vorlesungsfreie Zeit)

§ 10 In- Kraft- Treten; Außer- Kraft- Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün­dung in Kraft. Zugleich tritt die Lehrverpflich­tungsverordnung vom 22. November 1996( GVBI. II S. 836) außer Kraft.

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