( 2) Für Entscheidungen nach§ 6 Abs. 3 stehen bei den Universitäten maximal 2,5 vom Hundert, bei der Hochschule für Film und Fernsehen PotsdamBabelsberg maximal 2,5 vom Hundert sowie bei den Fachhochschulen maximal 7 vom Hundert der Gesamtzahl aller Lehrverpflichtungen der hauptberuflich tätigen Lehrpersonen zur Verfügung.
§ 8 Lehrverpflichtung an einer weiteren Hochschule
( 1) Lehrpersonen können von dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem Präsidenten der abgebenden Hochschule verpflichtet werden, Lehr- und Prüfungsaufgaben an einer weiteren Hochschule zu erbringen(§ 35 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes). Der Präsident der aufnehmenden Hochschule ist vor der Entscheidung zu hören.
( 2) Lehrpersonen, die an verschiedenen Lehrorten des Landes eingesetzt werden, sollen auf Antrag angemessen entlastet werden. Über den Umfang der Entlastung entscheidet der Präsident der abgebenden Hochschule im Einvernehmen mit dem Präsidenten der aufnehmenden Hochschule.
Senatssitzungen Wintersemester 2003/04 bis Wintersemester 2004/05
Wintersemester 2003/04:
23.10.2003
20.11.2003
18.12.2003
15.01.2004
12.02.2004* 11.03.2004*
Sommersemester 2004:
15.04.2004
13.05.2004
10.06.2004
08.07.2004
16.09.2004*
Wintersemester 2004/05:
21.10.2004
18.11.2004
16.12.2004
13.01.2005
10.02.2005*
§ 9 Erfüllung der Lehrverpflichtung; Berichtspflicht
( 1) Die Lehrpersonen haben dem Dekan jeweils am Ende eines Semesters zur Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung zu berichten. Über den Umfang der Berichtspflicht entscheidet der Dekan. Er nimmt die Angaben der Lehrpersonen in den nach§ 7 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zu erstellenden Lehrbericht auf.
( 2) Der Präsident berichtet dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung jährlich zum 31. Oktober schriftlich und geordnet nach Personalkategorien und Lehreinheiten über die nach § 6 getroffenen Entscheidungen.
10.03.2005*
* nur bei dringendem Bedarf( da vorlesungsfreie Zeit)
§ 10 In- Kraft- Treten; Außer- Kraft- Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Lehrverpflichtungsverordnung vom 22. November 1996( GVBI. II S. 836) außer Kraft.
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