kennung besonderer Verdienste um die Wirtschaftsund Sozialwissenschaften verleihen.
( 2) Auf Antrag eines hauptberuflich tätigen Professors der Fakultät bildet der Fakultätsrat eine Kommission zur Prüfung der wissenschaftlichen Verdienste des zu Ehrenden. Die Kommission besteht aus dem Dekan, fünf weiteren Mitgliedern des Promotionsausschusses, einem Mitglied der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und einem Studierenden. Die Bildung der Kommission ist allen Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt zu geben. Auf Antrag kann jedes Mitglied des Promotionsausschusses dieser Kommission angehören.
( 3) Ein Vorschlag zur Durchführung der Ehrenpromotion bedarf der Dreiviertel- Mehrheit der Stimmen der Kommissionsmitglieder. Nach dem Vorliegen des Kommissionsvorschlages trifft der Fakultätsrat eine Entscheidung. Zum Beschluss über eine Ehrenpromotion ist eine Dreiviertel- Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates erforderlich.
( 4) Die Ehrenpromotion wird durch Überreichen einer Urkunde vollzogen, in der die Verdienste des Geehrten hervorgehoben werden. Die Urkunde trägt den Abdruck des Siegels der Universität und wird vom Rektor und vom Dekan unterschrieben.
II. Bekanntmachungen
Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen
Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg ( Lehrverpflichtungsverordnung- LehrVV)
Vom 6. September 2002
Auf Grund des§ 35 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal ( Lehrpersonen) nach§ 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mit Lehraufgaben an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Sie findet Anwendung auf Lehrveranstaltungen im grundständigen, im postgradualen und im weiterbildenden Studium.
§ 18 Einsicht in die Promotionsakte
Innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Promotionsverfahrens hat der Bewerber das Recht auf Einsichtnahme in alle Promotionsunterlagen.
§ 19 In- Kraft- Treten; Übergangsbestimmun
gen
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Damit tritt die Promotionsordnung vom 15. Dezember 1994( AmBek UP 1995 S. 50), zuletzt geändert durch Satzung vom 2. Februar 2000( AmBek UP S. 96), außer Kraft. Die Promotionsordnung vom 15. Dezember 1994 gilt weiter für Verfahren, die noch während der Geltungsdauer der alten Promotionsordnung begonnen wurden.
§ 2 Lehrverpflichtung
( 1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden( LVS) ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 60 Minuten. Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen.
( 2) Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Professoren durchzuführen.
( 3) Der Dekan entscheidet über den Umfang der Lehrverpflichtung nach näherer Bestimmung in den §§ 3 bis 5, in den Fällen des§ 3 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 nach Maßgabe des§ 48 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Einvernehmen mit dem Präsidenten über eine Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung.
( 4) Soweit Lehrpersonen in zentralen Einrichtungen tätig sind, entscheidet abweichend von Absatz 3 sowie§ 6 Abs. 2 bis 4 der Präsident.
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