Heft 
(2003) 2
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kennung besonderer Verdienste um die Wirtschafts­und Sozialwissenschaften verleihen.

( 2) Auf Antrag eines hauptberuflich tätigen Profes­sors der Fakultät bildet der Fakultätsrat eine Kom­mission zur Prüfung der wissenschaftlichen Ver­dienste des zu Ehrenden. Die Kommission besteht aus dem Dekan, fünf weiteren Mitgliedern des Promotionsausschusses, einem Mitglied der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und einem Studie­renden. Die Bildung der Kommission ist allen Mit­gliedern des Promotionsausschusses bekannt zu geben. Auf Antrag kann jedes Mitglied des Promo­tionsausschusses dieser Kommission angehören.

( 3) Ein Vorschlag zur Durchführung der Ehrenpro­motion bedarf der Dreiviertel- Mehrheit der Stim­men der Kommissionsmitglieder. Nach dem Vor­liegen des Kommissionsvorschlages trifft der Fa­kultätsrat eine Entscheidung. Zum Beschluss über eine Ehrenpromotion ist eine Dreiviertel- Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates erforderlich.

( 4) Die Ehrenpromotion wird durch Überreichen einer Urkunde vollzogen, in der die Verdienste des Geehrten hervorgehoben werden. Die Urkunde trägt den Abdruck des Siegels der Universität und wird vom Rektor und vom Dekan unterschrieben.

II. Bekanntmachungen

Verordnung über den Umfang der Lehr­verpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen

Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg ( Lehrverpflichtungsverordnung- LehrVV)

Vom 6. September 2002

Auf Grund des§ 35 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, For­schung und Kultur:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal ( Lehrpersonen) nach§ 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes mit Lehraufgaben an den staat­lichen Hochschulen des Landes Brandenburg im Sinne des§ 1 Abs. 2 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes. Sie findet Anwendung auf Lehrver­anstaltungen im grundständigen, im postgradualen und im weiterbildenden Studium.

§ 18 Einsicht in die Promotionsakte

Innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Pro­motionsverfahrens hat der Bewerber das Recht auf Einsichtnahme in alle Promotionsunterlagen.

§ 19 In- Kraft- Treten; Übergangsbestimmun­

gen

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Damit tritt die Pro­motionsordnung vom 15. Dezember 1994( AmBek UP 1995 S. 50), zuletzt geändert durch Satzung vom 2. Februar 2000( AmBek UP S. 96), außer Kraft. Die Promotionsordnung vom 15. Dezember 1994 gilt weiter für Verfahren, die noch während der Geltungsdauer der alten Promotionsordnung begonnen wurden.

§ 2 Lehrverpflichtung

( 1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden( LVS) ausgedrückt. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters. Bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht umfasst eine Lehrveranstal­tungsstunde mindestens 60 Minuten. Lehrveranstal­tungen, die nicht in Wochenstunden je Semester ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen.

( 2) Lehrveranstaltungen sind vorzugsweise von Professoren durchzuführen.

( 3) Der Dekan entscheidet über den Umfang der Lehrverpflichtung nach näherer Bestimmung in den §§ 3 bis 5, in den Fällen des§ 3 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 nach Maßgabe des§ 48 Abs. 2 Satz 1 des Branden­burgischen Hochschulgesetzes. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Einvernehmen mit dem Präsidenten über eine Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung.

( 4) Soweit Lehrpersonen in zentralen Einrichtungen tätig sind, entscheidet abweichend von Absatz 3 sowie§ 6 Abs. 2 bis 4 der Präsident.

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