§ 3 Lehrverpflichtung an Universitäten
( 1) An den Universitäten beträgt die Regellehrverpflichtung der
1. Professoren 8 LVS,
2. Juniorprofessoren im Sinne der§§ 47 und 48 des Hochschulrahmengesetzes 4 bis 6 LVS,
3. Hochschuldozenten 8 LVS,
4. Oberassistenten und Oberingenieure 6 LVS.
( 2) Weiterhin haben
1. wissenschaftliche Assistenten eine Lehrverpflichtung von 4 LVS,
2. künstlerische Assistenten eine Lehrverpflichtung von 9 LVS,
3. wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von
8 LVS,
4. wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von
4 LVS,
5. künstlerische Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 9 LVS,
6. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben, eine Lehrverpflichtung von 12 bis 24 LVS.
( 3) Professoren und Hochschuldozenten können gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen vom Dekan auf Dauer überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. Sie haben eine Lehrverpflichtung von bis zu 14 LVS. Professoren können gemäß der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen vom Dekan befristet ausschließlich oder überwiegend mit Forschungstätigkeit betraut werden. Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern in unbefristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von bis zu 11 LVS auferlegt werden.
( 4) Für Lehrkräfte nach Absatz 1 mit künstlerischer Lehrtätigkeit gilt§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c sowie§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c entsprechend.
§ 4 Lehrverpflichtung an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam- Babelsberg
( 1) An der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam- Babelsberg beträgt die Regellehrverpflichtung der
1. Professoren
a. mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 8 LVS,
b. mit Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen 12 LVS,
c. mit Lehrtätigkeit in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern, insbesondere Fachhochschulstudiengängen 18 LVS,
2. Hochschuldozenten
a. mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 12 LVS,
b. mit Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen 15 LVS,
c. mit Lehrtätigkeit in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern 18 LVS.
( 2) Weiterhin haben
a. wissenschaftliche Assistenten eine Lehrverpflichtung von 4 LVS,
b. wissenschaftliche Assistenten in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen eine Lehrverpflichtung von 6 LVS,
c. künstlerische Assistenten eine Lehrverpflichtung von 9 LVS,
d. wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von
8 LVS,
e. wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von
4 LVS,
f. wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Dienstverhältnissen mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen eine Lehrverpflichtung von 6 LVS,
g. künstlerische Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 18 LVS,
h. künstlerische Mitarbeiter in befristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 12 LVS,
i. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben
j. a) mit Lehraufgaben in wissenschaftlichen Fächern eine Lehrverpflichtung von 12 bis 24 LVS,
k. b) mit Lehraufgaben in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern eine Lehrverpflichtung von 22 bis 24 LVS.
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