Heft 
(2003) 2
Seite
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§ 3 Lehrverpflichtung an Universitäten

( 1) An den Universitäten beträgt die Regellehrver­pflichtung der

1. Professoren 8 LVS,

2. Juniorprofessoren im Sinne der§§ 47 und 48 des Hochschulrahmengesetzes 4 bis 6 LVS,

3. Hochschuldozenten 8 LVS,

4. Oberassistenten und Oberingenieure 6 LVS.

( 2) Weiterhin haben

1. wissenschaftliche Assistenten eine Lehrver­pflichtung von 4 LVS,

2. künstlerische Assistenten eine Lehrverpflich­tung von 9 LVS,

3. wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von

8 LVS,

4. wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von

4 LVS,

5. künstlerische Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 9 LVS,

6. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben, eine Lehrverpflichtung von 12 bis 24 LVS.

( 3) Professoren und Hochschuldozenten können gemäß der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen vom Dekan auf Dauer überwiegend mit Lehrtätig­keit betraut werden. Sie haben eine Lehrverpflich­tung von bis zu 14 LVS. Professoren können gemäß der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stellen vom Dekan befristet ausschließlich oder überwiegend mit For­schungstätigkeit betraut werden. Die Funktionsbe­schreibung der Stelle und die entsprechende Lehr­verpflichtung sind spätestens nach vier Semestern zu überprüfen. In begründeten Fällen kann wissen­schaftlichen Mitarbeitern in unbefristeten Dienst­verhältnissen eine Lehrverpflichtung von bis zu 11 LVS auferlegt werden.

( 4) Für Lehrkräfte nach Absatz 1 mit künstlerischer Lehrtätigkeit gilt§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c sowie§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c entspre­chend.

§ 4 Lehrverpflichtung an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam- Babelsberg

( 1) An der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam- Babelsberg beträgt die Regellehrverpflich­tung der

1. Professoren

a. mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 8 LVS,

b. mit Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftli­chen und künstlerischen oder mit wissenschaft­lichen und anwendungsbezogenen Anteilen 12 LVS,

c. mit Lehrtätigkeit in künstlerischen oder anwen­dungsbezogenen Fächern, insbesondere Fach­hochschulstudiengängen 18 LVS,

2. Hochschuldozenten

a. mit Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern 12 LVS,

b. mit Lehrtätigkeit in Fächern mit wissenschaftli­chen und künstlerischen oder mit wissenschaft­lichen und anwendungsbezogenen Anteilen 15 LVS,

c. mit Lehrtätigkeit in künstlerischen oder anwen­dungsbezogenen Fächern 18 LVS.

( 2) Weiterhin haben

a. wissenschaftliche Assistenten eine Lehrver­pflichtung von 4 LVS,

b. wissenschaftliche Assistenten in Fächern mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen eine Lehrverpflichtung von 6 LVS,

c. künstlerische Assistenten eine Lehrverpflich­tung von 9 LVS,

d. wissenschaftliche Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von

8 LVS,

e. wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von

4 LVS,

f. wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Dienstverhältnissen mit wissenschaftlichen und künstlerischen oder mit wissenschaftlichen und anwendungsbezogenen Anteilen eine Lehrver­pflichtung von 6 LVS,

g. künstlerische Mitarbeiter in unbefristeten Dienstverhältnissen eine Lehrverpflichtung von 18 LVS,

h. künstlerische Mitarbeiter in befristeten Dienst­verhältnissen eine Lehrverpflichtung von 12 LVS,

i. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben

j. a) mit Lehraufgaben in wissenschaftlichen Fä­chern eine Lehrverpflichtung von 12 bis 24 LVS,

k. b) mit Lehraufgaben in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern eine Lehrver­pflichtung von 22 bis 24 LVS.

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