Heft 
(2003) 2
Seite
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( 3)§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit das genann­te Personal Lehrtätigkeit in wissenschaftlichen Fächern nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Ab­satz 2 Nr. 2 Buchstabe a ausübt.

§ 5 Lehrverpflichtung an Fachhochschulen

EDOS

( 1) An den Fachhochschulen beträgt die Regellehr­verpflichtung der Professoren 18 LVS.

( 2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben haben je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben eine Lehrverpflichtung von 22 bis 24 LVS.

§ 6 Ausgleich und Ermäßigung der Lehrver­pflichtung

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( 1) Der Präsident kann die Lehrverpflichtung ermä­Bigen bei

1. Vizepräsidenten

an Hochschulen mit mehr als 10.000 Studieren­den um insgesamt höchstens 225 vom Hundert der Lehrverpflichtung eines Professors,

b. an Hochschulen mit mehr als 2.500 Studieren­den um insgesamt höchstens 150 vom Hundert der Lehrverpflichtung eines Professors,

c. an Hochschulen mit bis zu 2.500 Studierenden um insgesamt höchstens 100 vom Hundert der Lehrverpflichtung eines Professors,

d. an der Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam- Babelsberg um insgesamt höchstens 75 vom Hundert der Lehrverpflichtung eines Professors gemäß§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b;

der Präsident entscheidet über die anteilige Ermäßi­gung für die einzelnen Vizepräsidenten nach Maß­gabe des Umfangs der übertragenen Aufgabe im Rahmen der Summen nach Halbsatz 1;

2. Dekanen um bis zu 50 vom Hundert; an Fachbe­reichen mit mehr als 500 Studierenden kann eine zusätzliche Ermäßigung von bis zu 20 vom Hundert und im Fall einer Mitgliedschaft im Präsidialkolle­gium von zusätzlich bis zu fünf vom Hundert ge­währt werden; 3. Vorsitzenden des Senates um bis zu 25 vom Hundert der jeweiligen Lehrverpflich­tung.

( 2) Der Dekan kann gestatten, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinander folgender akademischer Jahre erfüllt oder mehrere Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semes­ters ausgleichen. Die Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrperson in einem Semester darf in diesen Fällen die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung nicht unterschreiten. Professoren dürfen nur untereinan­der ausgleichen.

( 3) Der Dekan entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Einvernehmen mit dem Präsiden­ten über eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung. Ermäßigungstatbestände können insbesondere sein

1. die überdurchschnittliche Belastung von Profes­soren durch die Betreuung von Studienab­schlussarbeiten,

2. Besonderheiten in einzelnen Fachgebieten, insbesondere ein geringer Lehrbedarf oder ein Überangebot in der Lehre,

3. der überdurchschnittliche Aufwand für die Vor­und Nachbereitung bei der Entwicklung und beim Einsatz neuer, innovativer Lehrangebote, 4. Lehrleistungen in der nicht durch Studien- oder Prüfungsordnungen geregelten Weiterbildung sowie im Fernstudium,

5. die Tätigkeit als Studienfachberater, die Wahr­nehmung von Aufgaben der Studienreform und der Sprecherfunktion in Sonderforschungsberei­chen,

6. das Ausmaß der Wahrnehmung von Aufgaben des Innovations- und Technologietransfers,

7. an Fachhochschulen das Ausmaß der Wahr­nehmung von Forschungs- und Entwicklungs­aufgaben,

8. die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentli­chen Interesse außerhalb der Hochschule, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen,

9. die Wahrnehmung von Aufgaben, die nach Art und Umfang von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zur Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist.

( 4) Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter kann auf Antrag vom Dekan bei einem Grad der Behin­derung

a. von mindestens 50 vom Hundert um bis zu 12 vom Hundert,

b.

C.

von mindestens 70 vom Hundert um bis zu 18 vom Hundert,

von mindestens 90 vom Hundert um bis zu 25 vom Hundert

ermäßigt werden.

§ 7 Verfahren bei Ausgleich und Ermäßigung der Lehrverpflichtung

( 1) Entscheidungen nach§ 6 dürfen nur ergehen, wenn das nach den Prüfungs- und Studienordnun­gen vorgesehene Gesamtlehrangebot der Hochschu­le in jedem Semester erfüllt wird.

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