( 4) Bei Stimmengleichheit in der Prüfungskommission entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
( 5) Die Entscheidungen der Prüfungskommission werden dem Bewerber schriftlich durch den Dekan mitgeteilt.
§ 13 Veröffentlichung der Dissertation
( 1) Der Bewerber ist verpflichtet, die Dissertation in gebundener Form der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
( 2) Abweichungen der veröffentlichten Fassung von der angenommenen Fassung bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des Promotionsausschusses und der Gutachter.
( 3) Der Bewerber hat auf seine Kosten dem Dekan die für die Prüfungsakten und die Gutachter erforderlichen Exemplare abzuliefern. Der Universitätsbibliothek der Universität Potsdam sind auf seine Kosten abzuliefern:
( a) 30 Pflichtexemplare( Buch- oder Fotodruck) oder
( b) 10 Pflichtexemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird. oder
( c) 4 gebundene Exemplare auf haltbarem Papier bei Ablieferung einer elektronischen Version( in Abstimmung mit den Anforderungen der Hochschulbibliothek).
( 4) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb eines Jahres nach der mündlichen Prüfung eingereicht, so erlöschen alle durch die Promotionsleistungen erworbenen Rechte. Der Promotionsausschuss kann auf schriftlichen Antrag des Bewerbers die Frist um höchstens ein Jahr verlängern.
( 5) Die Vollziehung der Promotion setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare voraus. Im Fall von Absatz 3 Satz 2( b) kann durch Beschluss des Promotionsausschusses Befreiung von diesem Erfordernis gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeit in angemessener Frist veröffentlicht wird und die Pflichtexemplare abgeliefert werden. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 14 Verleihung des Doktorgrades
( 1) Der Dekan vollzieht die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde nach Erfüllung der Veröffentlichungspflicht. Als Tag der Promotion gilt der Tag, an dem die mündliche Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist.
( 2) Die Promotionsurkunde enthält Namen, Geburtstag, Titel der Dissertation, die Gesamtnote und den Tag der Promotion. Die Urkunde trägt den Abdruck des Siegels der Universität und wird vom Dekan unterschrieben.
( 3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist der Bewerber berechtigt, den Doktorgrad zu führen.
( 4) Die Fakultät führt ein Promotionsbuch, in das Name, Geburtstag und Geburtsort des Promovierten, der Titel der Dissertation, die Namen der Gutachter, die Gesamtnote und der Tag der Promotion eingetragen werden.
§ 15 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
( 1) Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt, dass der Bewerber beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei den Promotionsleistungen eine Täuschung begangen hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrtümlich als gegeben angenommen worden sind, so können die Promotionsleistungen durch Beschluss des Promotionsausschusses für ungültig erklärt werden.
( 2) Vor der Beschlussfassung ist dem Bewerber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 16 Ungültigkeit und Entziehung des Doktorgrades
( 1) Der Doktorgrad kann durch Beschluss des Promotionsausschusses entzogen werden, wenn
( a) der Promovierte wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, oder
( b) wegen einer Straftat verurteilt worden ist, bei deren Begehen er den Doktorgrad missbraucht hat, oder
( c) der Doktorgrad durch Täuschung erworben worden ist oder wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen worden sind.
( 2) Vor der Beschlussfassung ist der Rektor zu hören. Dem Promovierten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§17 Ehrenpromotion
( 1) Die Fakultät kann den Grad und die Würde eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ehrenhalber( Dr. rer. pol. h. c.) in Aner
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