Heft 
(2003) 2
Seite
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( 4) Bei Stimmengleichheit in der Prüfungskommis­sion entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

( 5) Die Entscheidungen der Prüfungskommission werden dem Bewerber schriftlich durch den Dekan mitgeteilt.

§ 13 Veröffentlichung der Dissertation

( 1) Der Bewerber ist verpflichtet, die Dissertation in gebundener Form der wissenschaftlichen Öffent­lichkeit zugänglich zu machen.

( 2) Abweichungen der veröffentlichten Fassung von der angenommenen Fassung bedürfen der Zu­stimmung des Vorsitzenden des Promotionsaus­schusses und der Gutachter.

( 3) Der Bewerber hat auf seine Kosten dem Dekan die für die Prüfungsakten und die Gutachter erfor­derlichen Exemplare abzuliefern. Der Universitätsbibliothek der Universität Potsdam sind auf seine Kosten abzuliefern:

( a) 30 Pflichtexemplare( Buch- oder Fotodruck) oder

( b) 10 Pflichtexemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 150 Ex­emplaren nachgewiesen wird. oder

( c) 4 gebundene Exemplare auf haltbarem Papier bei Ablieferung einer elektronischen Version( in Abstimmung mit den Anforderungen der Hoch­schulbibliothek).

( 4) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb eines Jahres nach der mündlichen Prüfung einge­reicht, so erlöschen alle durch die Promotionsleis­tungen erworbenen Rechte. Der Promotionsaus­schuss kann auf schriftlichen Antrag des Bewerbers die Frist um höchstens ein Jahr verlängern.

( 5) Die Vollziehung der Promotion setzt die Ablie­ferung der Pflichtexemplare voraus. Im Fall von Absatz 3 Satz 2( b) kann durch Beschluss des Pro­motionsausschusses Befreiung von diesem Erfor­dernis gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeit in angemessener Frist veröffentlicht wird und die Pflichtexemplare abgeliefert werden. Ab­satz 4 gilt entsprechend.

§ 14 Verleihung des Doktorgrades

( 1) Der Dekan vollzieht die Promotion durch Aus­händigung der Promotionsurkunde nach Erfüllung der Veröffentlichungspflicht. Als Tag der Promoti­on gilt der Tag, an dem die mündliche Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist.

( 2) Die Promotionsurkunde enthält Namen, Ge­burtstag, Titel der Dissertation, die Gesamtnote und den Tag der Promotion. Die Urkunde trägt den Abdruck des Siegels der Universität und wird vom Dekan unterschrieben.

( 3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist der Bewerber berechtigt, den Doktorgrad zu führen.

( 4) Die Fakultät führt ein Promotionsbuch, in das Name, Geburtstag und Geburtsort des Promovier­ten, der Titel der Dissertation, die Namen der Gut­achter, die Gesamtnote und der Tag der Promotion eingetragen werden.

§ 15 Ungültigkeit der Promotionsleistungen

( 1) Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt, dass der Bewerber beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei den Promoti­onsleistungen eine Täuschung begangen hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulas­sung zur Promotion irrtümlich als gegeben ange­nommen worden sind, so können die Promotions­leistungen durch Beschluss des Promotionsaus­schusses für ungültig erklärt werden.

( 2) Vor der Beschlussfassung ist dem Bewerber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 16 Ungültigkeit und Entziehung des Doktor­grades

( 1) Der Doktorgrad kann durch Beschluss des Pro­motionsausschusses entzogen werden, wenn

( a) der Promovierte wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, oder

( b) wegen einer Straftat verurteilt worden ist, bei deren Begehen er den Doktorgrad missbraucht hat, oder

( c) der Doktorgrad durch Täuschung erworben worden ist oder wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen worden sind.

( 2) Vor der Beschlussfassung ist der Rektor zu hören. Dem Promovierten ist Gelegenheit zur Stel­lungnahme zu geben.

§17 Ehrenpromotion

( 1) Die Fakultät kann den Grad und die Würde eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaften ehrenhalber( Dr. rer. pol. h. c.) in Aner­

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