( 3) Über die Annahme der Dissertation, ihre Rückgabe zur Verbesserung unter Auflagen oder ihre Ablehnung entscheidet der Promotionsausschuss.
( 4) Ist die Dissertation nicht von allen Gutachtern zur Annahme empfohlen worden, bestellt der Promotionsausschuss mindestens einen weiteren Gutachter. Nach Vorlage des weiteren Gutachtens entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme der Dissertation, ihre Rückgabe zur Verbesserung oder ihre Ablehnung.
( 5) Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachter die Annahme der Arbeit empfohlen haben und bis zum Ablauf der Auslegungsfrist keine Einsprüche erfolgt sind.
( 6) Die Dissertation wird dem Bewerber zur Verbesserung mit Auflagen zurückgegeben, wenn zu ihrer Annahme erhebliche Änderungen oder Ergänzungen erforderlich sind. Werden die Auflagen nicht binnen zwei Jahren erfüllt, ist die Annahme der Dissertation ausgeschlossen. Eine rechtzeitig vorgelegte Dissertation ist erneut nach dem Sachund Wissensstand zur Zeit der Neuvorlage zu beurteilen.
( 7) Ist die Annahme der Dissertation abgelehnt worden, so ist das Promotionsverfahren ohne Erfolg beendet. mob
( 8) Der Dekan hat dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, ob die Dissertation uneingeschränkt oder mit Vorbehalt angenommen oder unter Auflagen zurückgegeben oder abgelehnt worden ist. Ein ablehnender Bescheid muss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.
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( 9) Die eingereichten Exemplare der Dissertation verbleiben auch im Fall der Ablehnung oder der Rückgabe unter Auflagen- bei den Akten der Fakultät.
( 10) Gutachten sollen bis spätestens vier Monate nach Erhalt der Dissertation vorgelegt werden.
§10 Prüfungskommission
( 1) Wenn die Dissertation angenommen worden ist, setzt der Promotionsausschuss die Prüfungskommission ein.
( 2) Die Prüfungskommission besteht mindestens
aus
- dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses als Vorsitzender der Prüfungskommission, dem Erstgutachter der Dissertation,
dem Zweitgutachter der Dissertation und
einem
weiteren
Promotionsausschusses.
Mitglied
des
Bei Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventen kann ein Professor einer Fachhochschule zum Mitglied der Prüfungskommission bestellt werden.
( 3) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann sich durch ein Mitglied des Promotionsausschusses, das nicht Mitglied der Prüfungskommission ist, vertreten lassen. Ist der Erst- oder Zweitgutachter gehindert, am weiteren Verfahren teilzunehmen, so wird durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses ein Ersatzmitglied bestellt.
§ 11 Mündliche Prüfung( Disputation)
( 1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt den Termin der mündlichen Prüfung. Der Termin und das Thema der Dissertation sind den Mitgliedern des Promotionsausschusses rechtzeitig anzuzeigen und öffentlich bekannt zu geben.
( 2) Die mündliche Prüfung soll der Feststellung dienen, ob der Bewerber in der Lage ist, die von ihm in der Dissertation erarbeiteten Ergebnisse gegenüber Fragen und Einwänden zu begründen oder weiter auszuführen und davon ausgehend wissenschaftlich zu diskutieren.
( 3) Die mündliche Prüfung soll mindestens 60 und höchstens 90 Minuten betragen. Über sie ist eine Niederschrift anzufertigen. Zu Beginn sind dem Bewerber mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten Zeit zur Darstellung seiner Ergebnisse zu geben.
( 4) Die mündliche Prüfung ist hochschulöffentlich.
( 5) Nimmt der Bewerber ohne triftige Gründe den Termin der mündlichen Prüfung nicht wahr, entscheidet der Promotionsausschuss über die erfolglose Beendigung des Promotionsverfahrens.
§ 12 Prüfungsergebnisse
( 1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung entscheidet die Prüfungskommission, ob der Bewerber zu promovieren ist, ob die mündliche Prüfung zu wiederholen ist oder ob die Promotion abgelehnt wird. Die mündliche Prüfung kann nur einmal wiederholt werden.
( 2) Ist der Bewerber zu promovieren, so setzt die Prüfungskommission unter besonderer Berücksichtigung der Noten der Gutachten zur Dissertation die Gesamtnote der Promotion fest.
( 3) Für die Gesamtnote der Promotion gilt§ 9 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Das Prädikat summa cum laude darf nur bei Einstimmigkeit der Prüfungskommission vergeben werden.
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