Heft 
(2003) 2
Seite
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( 3) Über die Annahme der Dissertation, ihre Rück­gabe zur Verbesserung unter Auflagen oder ihre Ablehnung entscheidet der Promotionsausschuss.

( 4) Ist die Dissertation nicht von allen Gutachtern zur Annahme empfohlen worden, bestellt der Pro­motionsausschuss mindestens einen weiteren Gut­achter. Nach Vorlage des weiteren Gutachtens ent­scheidet der Promotionsausschuss über die An­nahme der Dissertation, ihre Rückgabe zur Verbes­serung oder ihre Ablehnung.

( 5) Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachter die Annahme der Arbeit empfohlen ha­ben und bis zum Ablauf der Auslegungsfrist keine Einsprüche erfolgt sind.

( 6) Die Dissertation wird dem Bewerber zur Ver­besserung mit Auflagen zurückgegeben, wenn zu ihrer Annahme erhebliche Änderungen oder Ergän­zungen erforderlich sind. Werden die Auflagen nicht binnen zwei Jahren erfüllt, ist die Annahme der Dissertation ausgeschlossen. Eine rechtzeitig vorgelegte Dissertation ist erneut nach dem Sach­und Wissensstand zur Zeit der Neuvorlage zu beur­teilen.

( 7) Ist die Annahme der Dissertation abgelehnt worden, so ist das Promotionsverfahren ohne Erfolg beendet. mob

( 8) Der Dekan hat dem Bewerber schriftlich mitzu­teilen, ob die Dissertation uneingeschränkt oder mit Vorbehalt angenommen oder unter Auflagen zu­rückgegeben oder abgelehnt worden ist. Ein ableh­nender Bescheid muss mit einer Rechtsbehelfsbe­lehrung versehen sein.

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( 9) Die eingereichten Exemplare der Dissertation verbleiben auch im Fall der Ablehnung oder der Rückgabe unter Auflagen- bei den Akten der Fa­kultät.

( 10) Gutachten sollen bis spätestens vier Monate nach Erhalt der Dissertation vorgelegt werden.

§10 Prüfungskommission

( 1) Wenn die Dissertation angenommen worden ist, setzt der Promotionsausschuss die Prüfungskom­mission ein.

( 2) Die Prüfungskommission besteht mindestens

aus

- dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses als Vorsitzender der Prüfungskommission, dem Erstgutachter der Dissertation,

dem Zweitgutachter der Dissertation und

einem

weiteren

Promotionsausschusses.

Mitglied

des

Bei Promotionsverfahren von Fachhochschulabsol­venten kann ein Professor einer Fachhochschule zum Mitglied der Prüfungskommission bestellt werden.

( 3) Der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann sich durch ein Mitglied des Promotionsaus­schusses, das nicht Mitglied der Prüfungskommis­sion ist, vertreten lassen. Ist der Erst- oder Zweit­gutachter gehindert, am weiteren Verfahren teil­zunehmen, so wird durch den Vorsitzenden des Promotionsausschusses ein Ersatzmitglied bestellt.

§ 11 Mündliche Prüfung( Disputation)

( 1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission be­stimmt den Termin der mündlichen Prüfung. Der Termin und das Thema der Dissertation sind den Mitgliedern des Promotionsausschusses rechtzeitig anzuzeigen und öffentlich bekannt zu geben.

( 2) Die mündliche Prüfung soll der Feststellung dienen, ob der Bewerber in der Lage ist, die von ihm in der Dissertation erarbeiteten Ergebnisse gegenüber Fragen und Einwänden zu begründen oder weiter auszuführen und davon ausgehend wissenschaftlich zu diskutieren.

( 3) Die mündliche Prüfung soll mindestens 60 und höchstens 90 Minuten betragen. Über sie ist eine Niederschrift anzufertigen. Zu Beginn sind dem Bewerber mindestens 20 Minuten, höchstens 30 Minuten Zeit zur Darstellung seiner Ergebnisse zu geben.

( 4) Die mündliche Prüfung ist hochschulöffentlich.

( 5) Nimmt der Bewerber ohne triftige Gründe den Termin der mündlichen Prüfung nicht wahr, ent­scheidet der Promotionsausschuss über die erfolg­lose Beendigung des Promotionsverfahrens.

§ 12 Prüfungsergebnisse

( 1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ent­scheidet die Prüfungskommission, ob der Bewerber zu promovieren ist, ob die mündliche Prüfung zu wiederholen ist oder ob die Promotion abgelehnt wird. Die mündliche Prüfung kann nur einmal wie­derholt werden.

( 2) Ist der Bewerber zu promovieren, so setzt die Prüfungskommission unter besonderer Berücksich­tigung der Noten der Gutachten zur Dissertation die Gesamtnote der Promotion fest.

( 3) Für die Gesamtnote der Promotion gilt§ 9 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Das Prädikat summa cum laude darf nur bei Einstimmigkeit der Prüfungs­kommission vergeben werden.

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