Heft 
(2003) 2
Seite
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§ 6 Dissertation

( 1) Die Dissertation muss eine selbständig verfasste wissenschaftliche Abhandlung aus einem Gebiet der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften sein, die einen Fortschritt wissenschaftlicher Erkenntnis darstellt.

( 2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abge­fasst sein. Auf schriftlichen Antrag des Bewerbers an den Dekan kann der Promotionsausschuss dem Bewerber gestatten, die Dissertation in einer ande­ren als der deutschen Sprache vorzulegen.

( 3) Gemeinschaftliche Forschungsarbeiten( Grup­pendissertationen) und Zusammenfassungen von Einzelarbeiten( kumulierte Arbeiten) können nicht als Dissertation anerkannt werden.

§7 Eröffnung des Promotionsverfahrens

( 1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsver­fahrens ist schriftlich an den Dekan zu stellen.

( 2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufü­gen:

1.

2.

vier Maschinengeschriebene oder gedruckte, geheftete oder gebundene und mit Seitenzah­len versehene Exemplare der Dissertation; eine kurze Zusammenfassung des Inhalts der Dissertation, die das besondere Forschungsziel hervorhebt;

3. ein in deutscher Sprache abgefasster Lebens­lauf, der insbesondere über den wissenschaft­lichen Werdegang des Bewerbers Aufschluss gibt;

4.

ein polizeiliches Führungszeugnis;

5.

der Nachweis der Erfüllung der in

6.

( a)§ 4 Abs. 1 bis 3 und

( b)§ 4 Abs. 6

genannten Voraussetzungen;

eine Versicherung darüber,

a) ob, wann und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits früher in einem Promotions­verfahren befunden hat;

b) ob die eingereichte Arbeit oder wesentliche Teile derselben in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades vorgelegt worden sind;

c) dass der Bewerber die Dissertation selb­ständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutz­ten Werken wörtlich oder sinngemäß ent­nommenen Stellen als solche kenntlich ge­macht hat; der Promotionsausschuss legt den Wortlaut der Erklärung fest.

( 3) Das Promotionsverfahren wird auf Antrag des Dekans vom Promotionsausschuss eröffnet, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

( 4) Entscheidungen des Promotionsausschusses über die Erfüllung von einzelnen Zulassungsvor­aussetzungen(§§ 4-6) können schon vor Stellung des Zulassungsantrages beantragt werden; Absatz 1 gilt entsprechend.

( 5) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsver­fahrens kann zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. Zieht der Bewerber den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurück, ist das Promotionsverfahren ohne Erfolg beendet.

§ 8 Bestellung der Gutachter

( 1) Nach der Eröffnung des Promotionsverfahrens bestellt der Promotionsausschuss den Erst- und Zweitgutachter.

( 2) Erstgutachter wird dasjenige Mitglied des Pro­motionsausschusses, das die Arbeit betreut hat(§ 4 Abs. 5).

( 3) Der Zweitgutachter kann einer anderen Fakultät der Universität Potsdam oder einer anderen Hoch­schule angehören. Bei Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventen können Gutachter auch Fachhochschulen angehören.

( 4) Der Promotionsausschuss kann bestimmen, dass Zusatzgutachten angefordert werden.

§ 9 Beurteilung der Dissertation

( 1) Jeder Gutachter erstattet ein schriftliches Gut­achten und empfiehlt entweder die Annahme der Dissertation, ihre Rückgabe unter Auflagen oder ihre Ablehnung. Wenn ein Gutachter die Annahme beantragt, empfiehlt er gleichzeitig eine Benotung. Noten sind

- summa cum laude( mit Auszeichnung),

- magna cum laude( sehr gut),

- cum laude( gut),

- rite( genügend).

Die Gutachten können dem Doktoranden mit der Einladung zur Disputation ausgehändigt werden.

( 2) Die Dissertation und die Gutachten können von den Mitgliedern des Promotionsausschusses einge­sehen werden. Die Auslegungsfrist beträgt drei Wochen nach Eingang aller Gutachten; in der vor­lesungsfreien Zeit verdoppelt sich diese Frist. Jedes Mitglied des Promotionsausschusses hat das Recht, zu der Dissertation und zu den Gutachten gegen­über dem Dekan schriftlich Stellung zu nehmen.

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