§ 6 Dissertation
( 1) Die Dissertation muss eine selbständig verfasste wissenschaftliche Abhandlung aus einem Gebiet der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften sein, die einen Fortschritt wissenschaftlicher Erkenntnis darstellt.
( 2) Die Dissertation soll in deutscher Sprache abgefasst sein. Auf schriftlichen Antrag des Bewerbers an den Dekan kann der Promotionsausschuss dem Bewerber gestatten, die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache vorzulegen.
( 3) Gemeinschaftliche Forschungsarbeiten( Gruppendissertationen) und Zusammenfassungen von Einzelarbeiten( kumulierte Arbeiten) können nicht als Dissertation anerkannt werden.
§7 Eröffnung des Promotionsverfahrens
( 1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens ist schriftlich an den Dekan zu stellen.
( 2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
2.
vier Maschinengeschriebene oder gedruckte, geheftete oder gebundene und mit Seitenzahlen versehene Exemplare der Dissertation; eine kurze Zusammenfassung des Inhalts der Dissertation, die das besondere Forschungsziel hervorhebt;
3. ein in deutscher Sprache abgefasster Lebenslauf, der insbesondere über den wissenschaftlichen Werdegang des Bewerbers Aufschluss gibt;
4.
ein polizeiliches Führungszeugnis;
5.
der Nachweis der Erfüllung der in
6.
( a)§ 4 Abs. 1 bis 3 und
( b)§ 4 Abs. 6
genannten Voraussetzungen;
eine Versicherung darüber,
a) ob, wann und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits früher in einem Promotionsverfahren befunden hat;
b) ob die eingereichte Arbeit oder wesentliche Teile derselben in einem anderen Verfahren zur Erlangung eines akademischen Grades vorgelegt worden sind;
c) dass der Bewerber die Dissertation selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht hat; der Promotionsausschuss legt den Wortlaut der Erklärung fest.
( 3) Das Promotionsverfahren wird auf Antrag des Dekans vom Promotionsausschuss eröffnet, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
( 4) Entscheidungen des Promotionsausschusses über die Erfüllung von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen(§§ 4-6) können schon vor Stellung des Zulassungsantrages beantragt werden; Absatz 1 gilt entsprechend.
( 5) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. Zieht der Bewerber den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zurück, ist das Promotionsverfahren ohne Erfolg beendet.
§ 8 Bestellung der Gutachter
( 1) Nach der Eröffnung des Promotionsverfahrens bestellt der Promotionsausschuss den Erst- und Zweitgutachter.
( 2) Erstgutachter wird dasjenige Mitglied des Promotionsausschusses, das die Arbeit betreut hat(§ 4 Abs. 5).
( 3) Der Zweitgutachter kann einer anderen Fakultät der Universität Potsdam oder einer anderen Hochschule angehören. Bei Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventen können Gutachter auch Fachhochschulen angehören.
( 4) Der Promotionsausschuss kann bestimmen, dass Zusatzgutachten angefordert werden.
§ 9 Beurteilung der Dissertation
( 1) Jeder Gutachter erstattet ein schriftliches Gutachten und empfiehlt entweder die Annahme der Dissertation, ihre Rückgabe unter Auflagen oder ihre Ablehnung. Wenn ein Gutachter die Annahme beantragt, empfiehlt er gleichzeitig eine Benotung. Noten sind
- summa cum laude( mit Auszeichnung),
- magna cum laude( sehr gut),
- cum laude( gut),
- rite( genügend).
Die Gutachten können dem Doktoranden mit der Einladung zur Disputation ausgehändigt werden.
( 2) Die Dissertation und die Gutachten können von den Mitgliedern des Promotionsausschusses eingesehen werden. Die Auslegungsfrist beträgt drei Wochen nach Eingang aller Gutachten; in der vorlesungsfreien Zeit verdoppelt sich diese Frist. Jedes Mitglied des Promotionsausschusses hat das Recht, zu der Dissertation und zu den Gutachten gegenüber dem Dekan schriftlich Stellung zu nehmen.
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