Heft 
(2003) 2
Seite
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gestellten Hochschule können in begründeten Fäl­len auf Antrag des Betreuers vom Promotionsaus­schuss zugelassen werden.

( 2) Fehlende Voraussetzungen nach Absatz 1 kön­nen durch eine erfolgreich abgeschlossene Promoti­onseignungsprüfung nach§ 5 ausgeglichen werden.

( 3) Ausländische Examina werden vom Promoti­onsausschuss anerkannt, sofern sie einem Ab­schlussexamen nach Absatz 1 gleichwertig sind. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist vom Pro­motionsausschuss eine Stellungnahme der Zentral­stelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen.

( 4) Der Bewerber darf nicht bereits um Zulassung zur Promotion zum Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an einer anderen Hochschule nachgesucht haben. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf Grund eines schriftli­chen Antrags des Bewerbers.

( 5) Der Bewerber muss von einem Mitglied des Promotionsausschusses als Doktorand angenom­men worden sein. Der betreuende Hochschullehrer hat die Annahme dem Dekan unverzüglich schrift­lich mitzuteilen. Mit der Annahme als Doktorand beginnt die Betreuung. Wird das Betreuungsver­hältnis aus Gründen gelöst, die der Doktorand nicht zu vertreten hat, bemüht sich der Promotionsaus­schuss um die Vermittlung eines anderen Betreuers.

( 6) Der Bewerber muss nach Annahme als Dokto­rand(§ 4 Abs. 5) an zwei Seminaren oder Kollo­quien bei verschiedenen Mitgliedern des Promoti­onsausschusses mit Erfolg teilgenommen haben.

( 7) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Um­stände vorliegen, auf Grund derer nach§ 16 dieser Ordnung ein erworbener Doktorgrad entzogen werden könnte.

§

Studienleistungen

5 Zusätzliche Promotionseignungsprüfung

( 1) Zu einer Promotionseignungsprüfung wird zu­gelassen, wer das Studium der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften an einer deutschen Fachhoch­schule mit der Gesamtnote" gut" oder besser abge­schlossen hat. Zur Promotionseignungsprüfung kann nicht zugelassen werden, wer sich bereits erfolglos an einer anderen Universität oder gleich­gestellten Hochschule einer Promotionseignungs­prüfung unterzogen hat.

( 2) Die Promotionseignungsprüfung umfasst fol­gende Leistungen:

( a) eine bestandene schriftliche wissenschaftliche Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von mindestens drei Monaten;

( b) bestandene schriftliche Arbeiten in Form von Abschlussklausuren oder studienbegleitenden Klau­suren in zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern der Diplom- oder Magisterprüfungsordnung des Fa­ches, das der betreuende Hochschullehrer an der Universität Potsdam vertritt.

Das Thema der wissenschaftlichen Arbeit und die Fächer, in denen die Abschlussklausuren/ Teilprü­fungen zu absolvieren sind, werden auf Vorschlag des betreuenden Hochschullehrers vom Promoti­onsausschuss festgelegt. Die Arbeiten müssen je­weils von zwei Mitgliedern des Promotionsaus­schusses bewertet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Diplom- oder Magisterprü­fungsordnung des Faches, das der betreuende Hochschullehrer an der Universität Potsdam ver­tritt, entsprechend.

( 3) Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote aus den drei Teilleis­tungen mindestens 3,0 beträgt. Erst nach erfolgrei­cher Promotionseignungsprüfung kann der Bewer­ber als Doktorand angenommen werden.

( 4) Über das Ergebnis der Promotionseignungsprü­fung und die erbrachten Leistungen erhält der Be­werber eine Mitteilung des Dekans.

( 5) Eine nicht bestandene Promotionseignungsprü­fung kann nicht wiederholt werden.

( 6) Promotionseignungsprüfungen anderer deut­scher Universitäten oder gleichgestellter Hochschu­len oder Fakultäten werden vom Promotionsaus­schuss anerkannt, soweit sie gleichwertig sind.

( 7) Der Antrag auf Zulassung zur Promotionseig­nungsprüfung oder auf Anerkennung von Promoti­onseignungsprüfungen( Absatz 6) ist schriftlich an den Dekan zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein in deutscher Sprache abgefasster Lebens­lauf, der insbesondere über die akademische Ausbildung und den Werdegang des Bewerbers Aufschluss gibt;

2. Nachweise über die Erfüllung der in§ 4 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen, soweit sie erbracht wurden;

3. eine Versicherung darüber,

a) ob der Bewerber sich bereits früher an der Universität Potsdam oder einer anderen Uni­versität oder gleichgestellten Hochschule einer Promotionseignungsprüfung unterzogen hat; b) ob, wann und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits früher in einem Promotions­verfahren befunden hat.

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