gestellten Hochschule können in begründeten Fällen auf Antrag des Betreuers vom Promotionsausschuss zugelassen werden.
( 2) Fehlende Voraussetzungen nach Absatz 1 können durch eine erfolgreich abgeschlossene Promotionseignungsprüfung nach§ 5 ausgeglichen werden.
( 3) Ausländische Examina werden vom Promotionsausschuss anerkannt, sofern sie einem Abschlussexamen nach Absatz 1 gleichwertig sind. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist vom Promotionsausschuss eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen.
( 4) Der Bewerber darf nicht bereits um Zulassung zur Promotion zum Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an einer anderen Hochschule nachgesucht haben. Über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers.
( 5) Der Bewerber muss von einem Mitglied des Promotionsausschusses als Doktorand angenommen worden sein. Der betreuende Hochschullehrer hat die Annahme dem Dekan unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mit der Annahme als Doktorand beginnt die Betreuung. Wird das Betreuungsverhältnis aus Gründen gelöst, die der Doktorand nicht zu vertreten hat, bemüht sich der Promotionsausschuss um die Vermittlung eines anderen Betreuers.
( 6) Der Bewerber muss nach Annahme als Doktorand(§ 4 Abs. 5) an zwei Seminaren oder Kolloquien bei verschiedenen Mitgliedern des Promotionsausschusses mit Erfolg teilgenommen haben.
( 7) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Umstände vorliegen, auf Grund derer nach§ 16 dieser Ordnung ein erworbener Doktorgrad entzogen werden könnte.
§
Studienleistungen
5 Zusätzliche Promotionseignungsprüfung
( 1) Zu einer Promotionseignungsprüfung wird zugelassen, wer das Studium der Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften an einer deutschen Fachhochschule mit der Gesamtnote" gut" oder besser abgeschlossen hat. Zur Promotionseignungsprüfung kann nicht zugelassen werden, wer sich bereits erfolglos an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule einer Promotionseignungsprüfung unterzogen hat.
( 2) Die Promotionseignungsprüfung umfasst folgende Leistungen:
( a) eine bestandene schriftliche wissenschaftliche Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von mindestens drei Monaten;
( b) bestandene schriftliche Arbeiten in Form von Abschlussklausuren oder studienbegleitenden Klausuren in zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern der Diplom- oder Magisterprüfungsordnung des Faches, das der betreuende Hochschullehrer an der Universität Potsdam vertritt.
Das Thema der wissenschaftlichen Arbeit und die Fächer, in denen die Abschlussklausuren/ Teilprüfungen zu absolvieren sind, werden auf Vorschlag des betreuenden Hochschullehrers vom Promotionsausschuss festgelegt. Die Arbeiten müssen jeweils von zwei Mitgliedern des Promotionsausschusses bewertet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Diplom- oder Magisterprüfungsordnung des Faches, das der betreuende Hochschullehrer an der Universität Potsdam vertritt, entsprechend.
( 3) Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote aus den drei Teilleistungen mindestens 3,0 beträgt. Erst nach erfolgreicher Promotionseignungsprüfung kann der Bewerber als Doktorand angenommen werden.
( 4) Über das Ergebnis der Promotionseignungsprüfung und die erbrachten Leistungen erhält der Bewerber eine Mitteilung des Dekans.
( 5) Eine nicht bestandene Promotionseignungsprüfung kann nicht wiederholt werden.
( 6) Promotionseignungsprüfungen anderer deutscher Universitäten oder gleichgestellter Hochschulen oder Fakultäten werden vom Promotionsausschuss anerkannt, soweit sie gleichwertig sind.
( 7) Der Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung oder auf Anerkennung von Promotionseignungsprüfungen( Absatz 6) ist schriftlich an den Dekan zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein in deutscher Sprache abgefasster Lebenslauf, der insbesondere über die akademische Ausbildung und den Werdegang des Bewerbers Aufschluss gibt;
2. Nachweise über die Erfüllung der in§ 4 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen, soweit sie erbracht wurden;
3. eine Versicherung darüber,
a) ob der Bewerber sich bereits früher an der Universität Potsdam oder einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule einer Promotionseignungsprüfung unterzogen hat; b) ob, wann und mit welchem Erfolg sich der Bewerber bereits früher in einem Promotionsverfahren befunden hat.
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