Heft 
(2003) 2
Seite
10
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Promotionsordnung der

Wirtschafts- und Sozialwissenschaftli­chen Fakultät der Universität Potsdam für die Promotion zum Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ( Dr. rer. pol.)

Vom 27. August 2002

Gemäß§ 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Hoch­schulen des Landes Brandenburg- Brandenburgi­sches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBI. S. 156), geändert durch Artikel 2 des Ge­setzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät der Universität Potsdam fol­gende Promotionsordnung erlassen:

Übersicht

§ 1 Doktorgrade

§ 2

§ 3

2345

12

Promotionsleistungen und deren Zweck Promotionsausschuss

Zulassungsvoraussetzungen

Studienleistungen

Promotionseignungsprüfung

Dissertation

Eröffnung des Promotionsverfahrens

§4

§ 5

Zusätzliche

§ 6

§ 7

§ 8

Bestellung der Gutachter

§ 9

Beurteilung der Dissertation

§ 10

Prüfungskommission

§ 11

Mündliche Prüfung( Disputation)

§ 12

Prüfungsergebnisse

§ 13 Veröffentlichung der Dissertation

§ 14 Verleihung des Doktorgrades

§ 15 Ungültigkeit der Promotionsleistungen

§ 16 Ungültigkeit und Entziehung des Doktorgra­

§ 17

des

Ehrenpromotion

§ 18 Einsicht in die Promotionsakte

§ 19 In- Kraft- Treten; Übergangsbestimmungen

§1 Doktorgrade

Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fa­kultät der Universität Potsdam verleiht ( a) den akademischen Grad eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften( doctor rerum politicarum; Dr. rer. pol.) auf Grund eines ordentlichen Promotionsverfahrens(§§ 2-16); ( b) den akademischen Grad und die Würde eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ehrenhalber( doctor rerum politicarum honoris cau­sa; Dr. rer. pol. h. c.) auf Grund eines Ehrenpromo­tionsverfahrens(§ 17).

1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

2 Genehmigt vom Rektor mit Schreiben vom 4.12.2002

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§ 2

Promotionsleistungen und deren Zweck

Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Sie wird auf Grund einer wissenschaftlichen Arbeit( Dissertati­on), die auf selbständiger Forschungstätigkeit be­ruht, und einer bestandenen mündlichen Prüfung ( Disputation) vorgenommen.

§ 3

Promotionsausschuss

( 1) Die ordentlichen Promotionsverfahren werden im Namen der Fakultät vom Promotionsausschuss der Fakultät durchgeführt.

( 2) Der Promotionsausschuss besteht aus den hauptberuflich tätigen Professoren und Hochschul­dozenten, den außerplanmäßigen Professoren, den Honorarprofessoren, den an der Fakultät habilitier­ten Privatdozenten der Fakultät sowie einem pro­movierten stimmberechtigten Vertreter der akade­mischen Mitarbeiter. Dem Vertreter der akademi­schen Mitarbeiter im Fakultätsrat kommt das Vor­schlagsrecht zu. Hochschullehrer im Ruhestand gehören dem Promotionsausschuss noch zwei Jahre lang nach ihrem Ausscheiden an, danach erfolgt die Mitgliedschaft auf Antrag.

( 3) Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der Dekan. Seine beiden Stellvertreter werden vom Promotionsausschuss aus dem Kreis der ihm ange­hörenden hauptberuflich tätigen Professoren für zwei Jahre gewählt.

( 4) Der Promotionsausschuss tagt nichtöffentlich.

( 5) Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ständigen Mit­glieder( Absatz 2 Satz 1) anwesend ist. Der Promo­tionsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

( 6) Entscheidungen des Promotionsausschusses oder seines Vorsitzenden sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

( 7) Der Vorsitzende informiert den Promotionsaus­schuss einmal jährlich über den Stand der Promoti­onsverfahren.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein ord­nungsgemäßes Studium in einem Hauptfach auf dem Gebiet Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften an einer Universität oder gleichgestellten Hoch­schule im Geltungsbereich des Hochschulrahmen­gesetzes voraus, das mindestens mit einem Prädi­katsexamen abgeschlossen wurde. Absolventen anderer Studiengänge einer Universität oder gleich­