Promotionsordnung der
Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam für die Promotion zum Doktor der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ( Dr. rer. pol.)
Vom 27. August 2002
Gemäß§ 18 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999 ( GVBI. S. 156), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), hat der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam folgende Promotionsordnung erlassen:
Übersicht
§ 1 Doktorgrade
§ 2
§ 3
တ တ တ တ
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Promotionsleistungen und deren Zweck Promotionsausschuss
Zulassungsvoraussetzungen
Studienleistungen
Promotionseignungsprüfung
Dissertation
Eröffnung des Promotionsverfahrens
§4
§ 5
Zusätzliche
§ 6
§ 7
§ 8
Bestellung der Gutachter
§ 9
Beurteilung der Dissertation
§ 10
Prüfungskommission
§ 11
Mündliche Prüfung( Disputation)
§ 12
Prüfungsergebnisse
§ 13 Veröffentlichung der Dissertation
§ 14 Verleihung des Doktorgrades
§ 15 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
§ 16 Ungültigkeit und Entziehung des Doktorgra
§ 17
des
Ehrenpromotion
§ 18 Einsicht in die Promotionsakte
§ 19 In- Kraft- Treten; Übergangsbestimmungen
§1 Doktorgrade
Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam verleiht ( a) den akademischen Grad eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften( doctor rerum politicarum; Dr. rer. pol.) auf Grund eines ordentlichen Promotionsverfahrens(§§ 2-16); ( b) den akademischen Grad und die Würde eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ehrenhalber( doctor rerum politicarum honoris causa; Dr. rer. pol. h. c.) auf Grund eines Ehrenpromotionsverfahrens(§ 17).
1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2 Genehmigt vom Rektor mit Schreiben vom 4.12.2002
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§ 2
Promotionsleistungen und deren Zweck
Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Sie wird auf Grund einer wissenschaftlichen Arbeit( Dissertation), die auf selbständiger Forschungstätigkeit beruht, und einer bestandenen mündlichen Prüfung ( Disputation) vorgenommen.
§ 3
Promotionsausschuss
( 1) Die ordentlichen Promotionsverfahren werden im Namen der Fakultät vom Promotionsausschuss der Fakultät durchgeführt.
( 2) Der Promotionsausschuss besteht aus den hauptberuflich tätigen Professoren und Hochschuldozenten, den außerplanmäßigen Professoren, den Honorarprofessoren, den an der Fakultät habilitierten Privatdozenten der Fakultät sowie einem promovierten stimmberechtigten Vertreter der akademischen Mitarbeiter. Dem Vertreter der akademischen Mitarbeiter im Fakultätsrat kommt das Vorschlagsrecht zu. Hochschullehrer im Ruhestand gehören dem Promotionsausschuss noch zwei Jahre lang nach ihrem Ausscheiden an, danach erfolgt die Mitgliedschaft auf Antrag.
( 3) Vorsitzender des Promotionsausschusses ist der Dekan. Seine beiden Stellvertreter werden vom Promotionsausschuss aus dem Kreis der ihm angehörenden hauptberuflich tätigen Professoren für zwei Jahre gewählt.
( 4) Der Promotionsausschuss tagt nichtöffentlich.
( 5) Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ständigen Mitglieder( Absatz 2 Satz 1) anwesend ist. Der Promotionsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 6) Entscheidungen des Promotionsausschusses oder seines Vorsitzenden sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
( 7) Der Vorsitzende informiert den Promotionsausschuss einmal jährlich über den Stand der Promotionsverfahren.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Die Zulassung zur Promotion setzt ein ordnungsgemäßes Studium in einem Hauptfach auf dem Gebiet Wirtschafts- oder Sozialwissenschaften an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes voraus, das mindestens mit einem Prädikatsexamen abgeschlossen wurde. Absolventen anderer Studiengänge einer Universität oder gleich