Kulturen, Religionen, Weltanschauungen und Wissenschaften gegeben haben und geben. Auf dieser Basis sollen die zukünftigen LER- Lehrerinnen und- Lehrer in der Lage sein, Jugendliche in ihrer Suche nach vertretbaren Begründungen ihres Handelns zu unterstützen und ihnen damit eine selbständige Urteilsbildung über Probleme gemeinsamen Lebens zu ermöglichen. Die Studierenden sollen auch auf Projekte im Unterricht vorbereitet werden, um in diesen Unterrichtsphasen praktische Problemlösung, persönliche Beteiligung, fachliches Können und reflexive Erfahrung verbinden zu können. Angestrebt wird schließlich eine didaktische Kompetenz, die eine problembewusste Reflexion des Faches sowie eigener und fremder Unterrichtspraxis ermöglicht.
§ 5 Studienfachberatung
Neben der Zentralen Studienberatung der Universität Potsdam sind die Studienfachberatungen der am Lehrangebot beteiligten Disziplinen und Lehrstühle und der Fachdidaktik LER zu nutzen. Zu Beginn des Grund- und Hauptstudiums sowie bei einem Wechsel des Faches ist eine Studienfachberatung obligatorisch.
§6 Prüfungsausschuss
( 1) Vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät wird für das Fach LER ein Prüfungsausschuss bestellt, dem drei Professoren bzw. Professorinnen, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. eine wissenschaftliche Mitarbeiterin und ein Student bzw. eine Studentin, der/ die das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuss bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren/ Professorinnen seine/ n Vorsitzende/ n und dessen/ deren Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der/ die Vorsitzende oder seine/ ihre Stellvertreter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet Auslegungsfragen dieser Ordnung und gibt Anregungen zu ihrer Reform. Der Prüfungsausschuss ist insbesondere zuständig für
1.
2.
3.
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5.
die Organisation der Prüfungen,
die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen,
die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudiums vor Abschluss des Grundstudiums, die Gewährung von Nachteilsausgleich für behinderte Studierende,
die Vollständigkeit des Angebots an Lehrveranstaltungen nach dieser Ordnung.
( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt.
( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.
§ 7
Anerkennung von Studienzeiten, Studienund Prüfungsleistungen
( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland in demselben Studiengang werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. Soweit die Zwischenprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Zwischenprüfung, nicht aber des Staatsexamens sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungsleistungen Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zum Staatsexamen nachzuholen.
als
( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der
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