Heft 
(2003) 5
Seite
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Kulturen, Religionen, Weltanschauungen und Wis­senschaften gegeben haben und geben. Auf dieser Basis sollen die zukünftigen LER- Lehrerinnen und- Lehrer in der Lage sein, Jugendliche in ihrer Suche nach vertretbaren Begründungen ihres Handelns zu unterstützen und ihnen damit eine selbständige Ur­teilsbildung über Probleme gemeinsamen Lebens zu ermöglichen. Die Studierenden sollen auch auf Pro­jekte im Unterricht vorbereitet werden, um in diesen Unterrichtsphasen praktische Problemlösung, persön­liche Beteiligung, fachliches Können und reflexive Erfahrung verbinden zu können. Angestrebt wird schließlich eine didaktische Kompetenz, die eine problembewusste Reflexion des Faches sowie eigener und fremder Unterrichtspraxis ermöglicht.

§ 5 Studienfachberatung

Neben der Zentralen Studienberatung der Universität Potsdam sind die Studienfachberatungen der am Lehrangebot beteiligten Disziplinen und Lehrstühle und der Fachdidaktik LER zu nutzen. Zu Beginn des Grund- und Hauptstudiums sowie bei einem Wechsel des Faches ist eine Studienfachberatung obligatorisch.

§6 Prüfungsausschuss

( 1) Vom Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät wird für das Fach LER ein Prüfungsausschuss be­stellt, dem drei Professoren bzw. Professorinnen, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. eine wissen­schaftliche Mitarbeiterin und ein Student bzw. eine Studentin, der/ die das Grundstudium erfolgreich ab­solviert hat, angehören.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amts­periode weiter aus, bis die Nachfolger ihr Amt ange­treten haben. Der Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neu­en Prüfungsausschuss bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professoren/ Professorinnen sei­ne/ n Vorsitzende/ n und dessen/ deren Stellvertreter/ in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden. Der Ausschuss ist beschlussfä­hig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, dar­unter der/ die Vorsitzende oder seine/ ihre Stellvertre­ter/ in, anwesend ist. Über die Sitzungen des Aus­schusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsaus­schuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet Auslegungsfragen dieser Ordnung und gibt Anregungen zu ihrer Reform. Der Prüfungsaus­schuss ist insbesondere zuständig für

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die Organisation der Prüfungen,

die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleis­tungen,

die Entscheidung über die Aufnahme des Haupt­studiums vor Abschluss des Grundstudiums, die Gewährung von Nachteilsausgleich für be­hinderte Studierende,

die Vollständigkeit des Angebots an Lehrveran­staltungen nach dieser Ordnung.

( 5) Der Prüfungsausschuss kann durch Beschluss Zuständigkeiten auf den Vorsitzenden bzw. die Vor­sitzende und dessen/ deren Stellvertreter übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuss zur Entschei­dung vorgelegt.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und de­ren Stellvertreter sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende entsprechend zu verpflichten.

§ 7

Anerkennung von Studienzeiten, Studien­und Prüfungsleistungen

( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland in demselben Studiengang werden ohne Gleichwer­tigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Zwi­schenprüfungen. Soweit die Zwischenprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Zwischenprüfung, nicht aber des Staatsexamens sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungsleistungen Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zum Staatsexamen nachzuholen.

als

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in anderen Studiengängen werden aner­kannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzei­ten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Pots­dam im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbe­trachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der

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