zuständige Prüfungsausschuss eine Ergänzungsprüfung ansetzen.
( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
( 4) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Ordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.
( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
( 8) Ergänzungsprüfungen dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Ergänzungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil" bestanden" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.
( 9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Ordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebene Prüfungsleistungen nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, dass damit die Gleichstellung mit den Absolventen/ innen der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.
( 10) Die Meldung zu Ergänzungs- und Ausgleichsprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität
36
und wird gemäß den Vorschriften dieser Ordnung durchgeführt.
§ 8
Vermittlungsformen
( 1) Lehrveranstaltungen finden in Form von Vorlesungen, Proseminaren, Hauptseminaren und als Integratives Projekt statt.
•
•
•
Die Vorlesungen informieren zusammenhängend über größere Problembereiche und führen in den Stand der Forschung ein. Zum erfolgreichen Besuch einer Vorlesung ist eine ergänzende Parallellektüre unbedingt notwendig. Eine Vorlesung kann durch ergänzende Seminare bzw. seminaristische Anteile begleitet werden, die den Studierenden zur selbständigen Verarbeitung des Stoffes und zu seiner Anwendung anregen sollen.
Die Proseminare/ Hauptseminare dienen grundsätzlich der diskursiven Erarbeitung bestimmter Themen. Die Studierenden sollen dazu befähigt werden, selbständig die für die jeweilige Thematik charakteristischen Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der relevanten Forschung nach wissenschaftlichen Kriterien zu spezifizieren, systematisch zu entfalten und methodisch zu bearbeiten.
Die integrativen Projekte sind Lehrveranstaltungen, in denen Themen aus dem Curriculum des Faches LER integrativ im Hinblick auf deren schulische Bedeutsamkeit bearbeitet werden. Daran beteiligt sind sowohl die Bezugsdisziplinen als auch die Fachdidaktik LER. Die Projekte bieten den Studierenden die Möglichkeit, in hoher Eigenverantwortung und Mitbestimmung und mit Hilfe der Lehrenden zentrale Unterrichtsthemen fachwissenschaftlich zu reflektieren und gleichzeitig nach den Möglichkeiten didaktischer Umsetzung zu fragen.
Propädeutika sind Veranstaltungen, die zu Beginn des Studiums besucht werden sollten. Hier sollen die Studierenden einen Einblick in grundlegende Fragestellungen und methodisches Vorgehen einer Disziplin erhalten.
( 2) Die Studierenden können im Rahmen des Lehrangebots entsprechend ihren eigenen Schwerpunktsetzungen Lehrveranstaltungen frei auswählen, sofern dem keine besonderen Bestimmungen entgegenstehen.