Heft 
(2003) 5
Seite
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zuständige Prüfungsausschuss eine Ergänzungsprü­fung ansetzen.

( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien­leistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kul­tusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkon­ferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaf­ten zu beachten.

( 4) Für Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistun­gen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen aner­kannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme ver­gleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Ordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekenn­zeichnet.

( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleis­tungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Stu­dierenden haben die für die Anerkennung erforderli­chen Unterlagen vorzulegen.

( 8) Ergänzungsprüfungen dienen allein der Feststel­lung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorlie­gen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Ergänzungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil" bestanden" oder" nicht bestanden" verse­hen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.

( 9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Ordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium im neuen Studiengang an der Universi­tät Potsdam vorgeschriebene Prüfungsleistungen nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, dass damit die Gleichstellung mit den Ab­solventen/ innen der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.

( 10) Die Meldung zu Ergänzungs- und Ausgleichs­prüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität

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und wird gemäß den Vorschriften dieser Ordnung durchgeführt.

§ 8

Vermittlungsformen

( 1) Lehrveranstaltungen finden in Form von Vorle­sungen, Proseminaren, Hauptseminaren und als Integratives Projekt statt.

Die Vorlesungen informieren zusammenhän­gend über größere Problembereiche und führen in den Stand der Forschung ein. Zum erfolgreichen Besuch einer Vorlesung ist eine ergänzende Pa­rallellektüre unbedingt notwendig. Eine Vorle­sung kann durch ergänzende Seminare bzw. se­minaristische Anteile begleitet werden, die den Studierenden zur selbständigen Verarbeitung des Stoffes und zu seiner Anwendung anregen sollen.

Die Proseminare/ Hauptseminare dienen grund­sätzlich der diskursiven Erarbeitung bestimmter Themen. Die Studierenden sollen dazu befähigt werden, selbständig die für die jeweilige Thema­tik charakteristischen Problemstellungen im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit der relevanten Forschung nach wissenschaftli­chen Kriterien zu spezifizieren, systematisch zu entfalten und methodisch zu bearbeiten.

Die integrativen Projekte sind Lehrveranstaltun­gen, in denen Themen aus dem Curriculum des Faches LER integrativ im Hinblick auf deren schulische Bedeutsamkeit bearbeitet werden. Daran beteiligt sind sowohl die Bezugsdiszipli­nen als auch die Fachdidaktik LER. Die Projekte bieten den Studierenden die Möglichkeit, in ho­her Eigenverantwortung und Mitbestimmung und mit Hilfe der Lehrenden zentrale Unterrichtsthe­men fachwissenschaftlich zu reflektieren und gleichzeitig nach den Möglichkeiten didaktischer Umsetzung zu fragen.

Propädeutika sind Veranstaltungen, die zu Be­ginn des Studiums besucht werden sollten. Hier sollen die Studierenden einen Einblick in grund­legende Fragestellungen und methodisches Vor­gehen einer Disziplin erhalten.

( 2) Die Studierenden können im Rahmen des Lehran­gebots entsprechend ihren eigenen Schwerpunktset­zungen Lehrveranstaltungen frei auswählen, sofern dem keine besonderen Bestimmungen entgegenste­hen.