Heft 
(2003) 5
Seite
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§ 9

Schulpraktische Studien

( 1) Die Lehramtsstudiengänge an der Universität Potsdam basieren auf dem Potsdamer Modell der Lehrerbildung, das mit einer integrierten Ausbildung von Studienbeginn an professionsorientiert auf den Lehrerberuf vorbereitet.

( 2) Integrationskurse im Umfang von 4 SWS im Rahmen der fachdidaktischen Ausbildung verbinden Seminare mit semesterbegleitenden Schulpraktischen Studien. In den Integrationskursen wird in Form be­gleitender Beratung die Möglichkeit eingeräumt, eigene Unterrichtsversuche zu planen, zu erproben und zu analysieren.

( 3) Das Studium schließt ein vierwöchiges Block­praktikum im Rahmen der fachdidaktischen Ausbil­dung ein. Im Rahmen des Unterrichtspraktikums ist ein Praktikumsbericht vorzulegen.

§ 10 Leistungspunkte

( 1) Leistungspunkte( LP) sind zählbare Einheiten zur Darstellung erbrachter zeugnisrelevanter Leistungen. Zu einem Leistungspunkt gehört die folgende Infor­mation:

Lehrveranstaltung, in der er erbracht wurde, Benotung

Form der Erbringung und Thema.

( 2) Leistungspunkte werden jeweils zu den einzelnen Lehrveranstaltungen vergeben. Es können entweder alle der Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungs­punkte vergeben werden oder gar keine. Durch die Vergabe der Leistungspunkte wird die Teilnahme an der Lehrveranstaltung bescheinigt.

( 3) Einer Lehrveranstaltung werden eineinhalb Leis­tungspunkte je Semesterwochenstunde zugeordnet. Die Leistungspunkte entsprechen damit den Credits des European Credit Transfer Systems( ECTS).

( 4) Die Benotungsinformation der Leistungspunkte wird von der/ vom Dozentin/ Dozenten der jeweiligen Lehrveranstaltung auf Grund der von den Studieren­den im Leistungserfassungsprozess gezeigten Leis­tungen bestimmt( siehe§ 11).

§ 11

Leistungserfassungsprozess

( 1) Prüfungsleistungen werden im Rahmen eines studienbegleitenden Leistungserfassungsprozesses

erbracht. Der Leistungserfassungsprozess dient dazu,

dem Lehrpersonal die Information zu liefern, die es für die Entscheidung benötigt, ob es einem/ r Studen­ten/ in die Leistungspunkte für die betreffende Lehr­veranstaltung gibt und welche Note es in diesem Fall mit den Leistungspunkten verbindet. Der Leistungser­fassungsprozess beinhaltet Prüfungsformen wie Klau­suren, Referate, Hausarbeiten etc., welche vom Lehr­personal festgelegt werden. Er setzt eine regelmäßige Teilnahme voraus.

( 2) Der Leistungserfassungsprozess beginnt in der Regel frühestens zwei Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltung und endet in der Regel spätestens mit dem Ende der auf die Lehrveranstaltung folgen­den vorlesungsfreien Zeit.

( 3) Die/ der Dozentin/ Dozent einer Lehrveranstaltung gibt die Form des zugehörigen Leistungserfas­sungsprozesses rechtzeitig im Rahmen der Studienbe­ratungsinformation( z. B. durch Aushang oder über das Internet) schriftlich bekannt. Diese Information muss spätestens zu Beginn der Lehrveranstaltung erfolgen.

( 4) Einsprüche gegen einen bekannt gegebenen Leis­tungserfassungsprozess sind schriftlich mit Begrün­dung an den Prüfungsausschuss zu richten. Vor einer Entscheidung muss der Ausschuss den/ die Einspruch­Einlegenden/ e und die/ den jeweilige/ n Dozen­tin/ Dozenten anhören.

( 5) Für Lehrveranstaltungen, die nicht speziell für das Fach LER angeboten werden, sondern aus anderen Fächern importiert werden, wird die Form des jewei­ligen Leistungserfassungsprozesses aus dem exportie­renden Fach übernommen.

( 6) Nach der Bewertung eines Leistungserfassungs­schrittes werden die Kandidaten/ innen über das Er­gebnis informiert und erhalten Einsicht in die jeweils für die Bewertung relevanten Unterlagen. Die Frist für Einsichtnahme endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Bewertung.

§ 12 Belegung von Lehrveranstaltungen

( 1) Belegpunkte dienen der Erfassung der Belegung von Lehrveranstaltungen. Mit der Einschreibung in das erste Fachsemester im Lehramtsfach LER werden den Studierenden jeweils 55 Belegpunkte für das Grundstudium und nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums weitere 60 für das Hauptstudium im Ersten Fach gutgeschrieben, sowie 45 für das Grund­studium und 55 für das Hauptstudium im Zweiten Fach. Studierenden im 2. Fach für das Lehramt an Gymnasien werden 50 Belegpunkte für das Grund­

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