Heft 
(2003) 5
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studium und nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums weitere 60 für das Hauptstudium gutgeschrieben. Die Belegpunkte sind nicht von ei­nem Studienabschnitt in den anderen übertragbar.

( 2) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung erklä­ren die Studierenden ihre Absicht, an dem dieser Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungserfassungs­prozess teilzunehmen. Die Belegung muss in der Regel spätestens innerhalb der ersten zwei Wochen vor Beginn des jeweiligen Leistungserfassungspro­zesses erfolgen. Eine erfolgte Belegung kann bis zum Ende der dritten Woche der jeweiligen Lehrveranstal­tung zurückgenommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

( 3) Die Belegung erfolgt dadurch, dass die Studieren­den ihre Belegungsabsicht der zuständigen Lehrkraft durch ihre Unterschrift in der Teilnehmerliste bestäti­gen. Die Belegung wird mit dem Tage des Eingangs gültig.

( 4) Mit der Belegung einer Lehrveranstaltung redu­ziert sich die Anzahl der den Studierenden jeweils zur Verfügung stehenden Belegpunkte um die Anzahl der Leistungspunkte, die die Studierenden mit dieser Lehrveranstaltung erwerben können. Ziehen die Stu­dierenden die Belegung fristgerecht zurück, so erhal­ten sie die entsprechenden Belegpunkte zurück.

( 5) Die Studierenden können keine Lehrveranstaltung mehr belegen, wenn die Zahl der noch verbliebenen Belegpunkte kleiner als die der zum Abschluss noch erforderlichen Leistungspunkte ist. In diesem Falle werden die Studierenden aus dem Studiengang dieser Ordnung exmatrikuliert.

( 6) Bei Studiengangs- oder Ortswechsel werden die Belegpunkte, die zur Verfügung stehen, durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der Ein­zelsituation im Sinne dieser Regeln festgelegt.

( 7) Es ist möglich, einen Teilnahmeschein ohne An­rechnung von Beleg- und Leistungspunkten in den angebotenen Lehrveranstaltungen zu erwerben, vor­ausgesetzt, es gibt freie Plätze.

§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut( eine hervorragende Leistung) 2= gut( eine Leistung, die erheblich über den durch­schnittlichen Anforderungen liegt)

3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittli­chen Anforderungen entspricht)

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen er­heblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)

Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 2) Bei der Bildung von Modulnoten aus den Noten mehrerer einzelner Prüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksich­tigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung ge­strichen.

( 3) Die Gesamtnote lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut

über 1,5 bis 2,5= gut

über 2,5 bis 3,5= befriedigend über 3,5 bis 4,0= ausreichend über 4,0 nicht ausreichend.

=

§ 14 Regelungen zum Nachteilsausgleich ( 1) Weist ein/ e Studierende/ r nach, dass er/ sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Beein­trächtigung nicht in der Lage ist, Studien- und Prü­fungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehe­nen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit dem/ der Studierenden und dem/ der Prüfer/ in Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungs­leistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungs­zeit oder in anderer Form erbracht werden können.

( 2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstma­lige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prü­fungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit/ Behinderung des/ der Studierenden die Krankheit/ Behinderung und die dazu notwendigen alleinigen Betreuung eines/ einer nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Partner einer nichtehelichen Lebensgemein­schaft.

( 3) Personen, die mit einem Kind, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen nach Ablauf der in den Prü­

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