Studienplätze wird für jeden Zulassungstermin vom Rektor im Benehmen mit dem Vorsitzenden des für diesen Studiengang einzurichtenden Prüfungsausschusses und dem Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät festgesetzt. Ist ein gemeinsames Lenkungsgremium für diesen Studiengang zusammen mit den an dessen Durchführung beteiligten Partner- Universitäten eingerichtet, kann dieses eine Empfehlung für die Höchstzahl der zuzulassenden Studierenden und deren Verteilung auf die Partner- Universitäten geben.
( 2) Ist zu erwarten, dass nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden können, wird entsprechend§ 27 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verfahren.
§ 5 Zulassungsentscheidung
( 1) Die Entscheidung über Anträge auf Zulassung zum Master- Studiengang Internationale Beziehungen trifft der Rektor oder die Rektorin nach Maßgabe von§§ 2 und 3. Die Entscheidung erfolgt auf Vorschlag der Zulassungskommission(§ 3 Abs. 2).
( 2) Die Zulassung erfolgt jeweils zum Winterse
mester.
§ 6 Bescheide
( 1) Zugelassene Bewerber oder Bewerberinnen erhalten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird der Studienplatz nach Maßgabe der gemäß§ 3 Abs. 3 aufgestellten Rangfolge neu vergeben.
( 2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht ausgewählt wurden, erhalten einen Ablehnungsbescheid.
§ 7 In- Kraft- Treten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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