Heft 
(2003) 7
Seite
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Studienplätze wird für jeden Zulassungstermin vom Rektor im Benehmen mit dem Vorsitzenden des für diesen Studiengang einzurichtenden Prüfungsaus­schusses und dem Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät festgesetzt. Ist ein gemeinsames Lenkungsgremium für diesen Stu­diengang zusammen mit den an dessen Durchfüh­rung beteiligten Partner- Universitäten eingerichtet, kann dieses eine Empfehlung für die Höchstzahl der zuzulassenden Studierenden und deren Verteilung auf die Partner- Universitäten geben.

( 2) Ist zu erwarten, dass nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden können, wird entsprechend§ 27 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes verfahren.

§ 5 Zulassungsentscheidung

( 1) Die Entscheidung über Anträge auf Zulassung zum Master- Studiengang Internationale Beziehun­gen trifft der Rektor oder die Rektorin nach Maßga­be von§§ 2 und 3. Die Entscheidung erfolgt auf Vorschlag der Zulassungskommission(§ 3 Abs. 2).

( 2) Die Zulassung erfolgt jeweils zum Winterse­

mester.

§ 6 Bescheide

( 1) Zugelassene Bewerber oder Bewerberinnen erhalten einen Zulassungsbescheid, in dem eine Frist zur schriftlichen Annahme des Studienplatzes und zur Immatrikulation bestimmt wird. Bei Nicht­einhaltung dieser Frist wird der Studienplatz nach Maßgabe der gemäß§ 3 Abs. 3 aufgestellten Rang­folge neu vergeben.

( 2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht ausge­wählt wurden, erhalten einen Ablehnungsbescheid.

§ 7 In- Kraft- Treten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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