Heft 
(2003) 7
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I. Rechts- und Verwaltungsvor­

AT12 nehmungen

schriften

Studienordnung für den postgradualen

Studiengang

Master of Public Management

Vom 11. Februar 2003

Auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Bran­denburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Geset­zes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), und der Prü­fungsordnung für den postgradualen Studiengang Master of Public Management vom 11. Februar 2003 hat der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwis­senschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 11. Februar 2003 für diesen Studiengang die folgende Studienordnung erlassen:'

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziele des Studiengangs

§3 Zugangsvoraussetzungen

§ 4 Studienberatung und Studienvorbereitung

§ 5 Regelstudienzeit und Studienumfang

§ 6 Inhaltliche Gliederung des Studiums

§ 7 Lehr- und Studienformen

§ 8 Evaluierung und Qualitätskontrolle

§ 9 In- Kraft- Treten

Anhänge:

Anhang 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan Anhang 2: Übersicht über die Studienbereiche

§ 1

Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt in Verbindung mit der Prüfungsordnung Ziele, Inhalt und Aufbau des post­gradualen Studiengangs Master of Public Manage­ment an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftli­chen Fakultät der Universität Potsdam.

§2

Ziele des Studiengangs

( 1) Der postgraduale Studiengang Master of Public Management soll Fach- und Führungskräften in öf­fentlichen Einrichtungen, privaten Non- Profit­Organisationen, Wirtschaftsunternehmen und Wirt­schaftsverbänden relevante und aktuelle wirtschafts­und sozialwissenschaftliche Qualifikationen im Be­

Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 15. Mai 2003

reich des Public Management vermitteln. Der Gegenstandsbereich umfasst nicht nur die öffent­liche Verwaltung, sondern auch öffentliche Unter­und private Non- Profit­Organisationen. Der Studiengang soll die Studie­renden auf der Basis der bereits vorhandenen wissenschaftlichen Qualifikationen befähigen, Probleme des Public Management theoretisch und methodisch fundiert zu analysieren, gege­benenfalls Lösungsansätze aufzuzeigen, und wis­senschaftliche Methoden und Erkenntnisse selb­ständig anzuwenden. Damit soll der Studiengang den Studierenden die für eine berufliche Leitungs­tätigkeit in diesem Gegenstandsbereich erforderli­chen Fähigkeiten vermitteln.

( 2) Der Studiengang wird vollständig in engli­scher Sprache durchgeführt. Errichtet sich als ,, Mid- Career"-Programm insbesondere an inländi­sche und ausländische Fach- und Führungskräfte aus dem öffentlichen Sektor.

( 3) Aufgrund der bestandenen Prüfungen wird der akademische Grad" Master of Public Manage­ment" verliehen.

§ 3

Zugangsvoraussetzungen

( 1) Voraussetzungen zur Teilnahme am Studien­gang Master of Public Management sind: ( a) ein akademisches Studium mit dem Ab­schluss eines Bachelor of Arts oder einem mindestens gleichwertigen Abschluss,

( b) erste Berufserfahrungen im öffentlichen oder nichtöffentlichen Sektor,

( c) nachgewiesene gute englische Sprachkennt­nisse entsprechend dem Test of English as Foreign Language( TOEFL) mit mindestens 230( computerbased) bzw. 570( paperbased) Punkten, dem International English Langua­ge Testing System( IELTS) mit mindestens 6,5 Punkten, dem Cambridge Certificate of Proficiency oder der Nachweis gleichwerti­ger Englischkenntnisse.

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( 2) Der akademische Erstabschluss soll im Re­gelfall in einem wirtschafts- oder sozialwissen­schaftlichen Fach erworben worden sein, eine schriftliche Abschlussarbeit( Thesis) enthalten und überdurchschnittlich( d.h. mit" gut" oder besser) bewertet sein. Bewerber/ innen mit einem abweichenden Erstabschluss können ausnahms­weise zugelassen werden, wenn sie über Berufser- S fahrungen in Leitungsfunktionen verfügen.

( 3) Die Nachweise für die in Absatz 1 geforder­ten Voraussetzungen sind als Teil der Bewer­bungsunterlagen vorzulegen.

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