I. Rechts- und Verwaltungsvor
AT12 nehmungen
schriften
Studienordnung für den postgradualen
Studiengang
Master of Public Management
Vom 11. Februar 2003
Auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 ( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), und der Prüfungsordnung für den postgradualen Studiengang Master of Public Management vom 11. Februar 2003 hat der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 11. Februar 2003 für diesen Studiengang die folgende Studienordnung erlassen:'
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziele des Studiengangs
§3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Studienberatung und Studienvorbereitung
§ 5 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 6 Inhaltliche Gliederung des Studiums
§ 7 Lehr- und Studienformen
§ 8 Evaluierung und Qualitätskontrolle
§ 9 In- Kraft- Treten
Anhänge:
Anhang 1: Exemplarischer Studienverlaufsplan Anhang 2: Übersicht über die Studienbereiche
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt in Verbindung mit der Prüfungsordnung Ziele, Inhalt und Aufbau des postgradualen Studiengangs Master of Public Management an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam.
§2
Ziele des Studiengangs
( 1) Der postgraduale Studiengang Master of Public Management soll Fach- und Führungskräften in öffentlichen Einrichtungen, privaten Non- ProfitOrganisationen, Wirtschaftsunternehmen und Wirtschaftsverbänden relevante und aktuelle wirtschaftsund sozialwissenschaftliche Qualifikationen im Be
Genehmigt durch den Rektor der Universität Potsdam am 15. Mai 2003
reich des Public Management vermitteln. Der Gegenstandsbereich umfasst nicht nur die öffentliche Verwaltung, sondern auch öffentliche Unterund private Non- ProfitOrganisationen. Der Studiengang soll die Studierenden auf der Basis der bereits vorhandenen wissenschaftlichen Qualifikationen befähigen, Probleme des Public Management theoretisch und methodisch fundiert zu analysieren, gegebenenfalls Lösungsansätze aufzuzeigen, und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden. Damit soll der Studiengang den Studierenden die für eine berufliche Leitungstätigkeit in diesem Gegenstandsbereich erforderlichen Fähigkeiten vermitteln.
( 2) Der Studiengang wird vollständig in englischer Sprache durchgeführt. Errichtet sich als ,, Mid- Career"-Programm insbesondere an inländische und ausländische Fach- und Führungskräfte aus dem öffentlichen Sektor.
( 3) Aufgrund der bestandenen Prüfungen wird der akademische Grad" Master of Public Management" verliehen.
§ 3
Zugangsvoraussetzungen
( 1) Voraussetzungen zur Teilnahme am Studiengang Master of Public Management sind: ( a) ein akademisches Studium mit dem Abschluss eines Bachelor of Arts oder einem mindestens gleichwertigen Abschluss,
( b) erste Berufserfahrungen im öffentlichen oder nichtöffentlichen Sektor,
( c) nachgewiesene gute englische Sprachkenntnisse entsprechend dem Test of English as Foreign Language( TOEFL) mit mindestens 230( computerbased) bzw. 570( paperbased) Punkten, dem International English Language Testing System( IELTS) mit mindestens 6,5 Punkten, dem Cambridge Certificate of Proficiency oder der Nachweis gleichwertiger Englischkenntnisse.
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( 2) Der akademische Erstabschluss soll im Regelfall in einem wirtschafts- oder sozialwissenschaftlichen Fach erworben worden sein, eine schriftliche Abschlussarbeit( Thesis) enthalten und überdurchschnittlich( d.h. mit" gut" oder besser) bewertet sein. Bewerber/ innen mit einem abweichenden Erstabschluss können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie über Berufser- S fahrungen in Leitungsfunktionen verfügen.
( 3) Die Nachweise für die in Absatz 1 geforderten Voraussetzungen sind als Teil der Bewerbungsunterlagen vorzulegen.
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