( 4) Über die Zulassung zum Studiengang Master of Public Management entscheidet der fungsausschuss.
Prü
( 5) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber die Zahl der festgesetzten Studienplätze, so erstellt der Prüfungsausschuss eine Rangfolge nach der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen sowie ggf. durchzuführender Interviews. Die Festlegung der Rangfolge berücksichtigt folgende Kriterien:
( a) Qualität des ausgefüllten Bewerberfragebogens, ( b) Noten der bisherigen akademischen Abschlüsse und Leistungen,
( c) Bis zu zwei Referenzschreiben,
( d) Bisherige relevante Berufs- und Praxistätigkeiten,
( e) Auslandserfahrung im Studium und Beruf.
( 6) Beim Vorliegen einer vorübergehenden oder ständigen körperlichen Beeinträchtigung bzw. Behinderung kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der/ des Studierenden die bei der Gewichtung der Kriterien in Absatz 5( a) bis( e) berücksichtigen. Dem Antrag ist gegebenenfalls ein ärztliches Gutachten beizufügen.
( 7) Zugelassene Studienbewerber/ innen erhalten einen Zulassungsbescheid. Studienbewerber/ innen, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ablehnungsbescheid.
§ 4
Studienberatung und Studienvorberei
tung
( 1) Zu Beginn des Studiums findet eine obligatorische Studienberatung statt. In ihr werden Aufbau und Inhalt des Studiums erklärt und Interessenschwerpunkte mit dem Studienangebot abgestimmt. Die Studienberatung wird studienbegleitend kontinuierlich weitergeführt.
( 2) Soweit ein studienvorbereitendes Seminar angeboten wird, kann sein erfolgreicher Besuch zur Pflicht gemacht werden.
§ 5
Regelstudienzeit und Studienumfang
( 1) Der Studiengang Master of Public Management umfasst zwei Semester und eine Abschlussphase von zwei Monaten, in der die Abschlussarbeit fertig zu stellen und zu verteidigen ist. Das Studium schließt in der Regel zwei Monate nach dem Ende des zweiten Semesters mit der Verteidigung der Master- Arbeit ab.
( 2) Das Studium umfasst eine Gesamtleistung von 70 Leistungspunkten( entsprechend den Regelungen des European Credit Transfer System).
( 3) Über den empfohlenen Verlauf des Studiums unterrichtet der exemplarische Studienverlaufsplan in Anhang 1 dieser Ordnung.
§ 6
Inhaltliche Gliederung des Studiums
( 1) Der Studiengang Master of Public Management ist in die folgenden 6 Studienbereiche gegliedert( vgl. Anhang 2):
Public Management,
Public Administration/ Government,
OVA.
B.
C.
Public Policy,
D.
Στ
Disciplinary Contributions,
Methods and Skills,
Supplementary Studies( Ergänzungsbereich).
( 2) Die Studierenden nehmen an obligatorischen Lehrveranstaltungen im Unfang von insgesamt 30 Leistungspunkten teil. Obligatorische Lehrveranstaltungen sind in der Regel vom Typ Major, in dem jeweils 5 Leistungspunkte erworben werden. In der Regel werden im ersten Semester vier obligatorischen Lehrveranstaltungen in den Studienbereichen A bis C und M und im zweiten Semester zwei obligatorische Lehrveranstaltungen in den Studienbereichen A und B absolviert.
( 3) Die Studierenden nehmen an Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 17,5 Leistungspunkten teil. In Wahlpflichtlehrveranstaltungen können entsprechend den Studienund Prüfungsleistungen 2,5 Leistungspunkte ( Non- Major) oder 5 Leistungspunkte( Major) erworben werden.
( 4) Im Ergänzungsbereich nehmen die Studierenden an Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 6 Leistungspunkten teil.
( 5) Die Lehrveranstaltungen des Studiengangs Master of Public Management sind, soweit es die Lehrkapazität erlaubt, offen für Studierende des postgradualen Studiengangs Master of Global Public Policy und für Studierende im Hauptstudium der Diplom- und Magisterhauptfachstudiengänge sowie anderer Master- Studiengänge der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakul
tät.
( 6) Der Prüfungsausschuss legt für jedes Semester die Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen fest und bestimmt für jede Lehrveranstaltung,
55