Heft 
(2003) 7
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( 4) Über die Zulassung zum Studiengang Master of Public Management entscheidet der fungsausschuss.

Prü­

( 5) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberin­nen oder Bewerber die Zahl der festgesetzten Stu­dienplätze, so erstellt der Prüfungsausschuss eine Rangfolge nach der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der einzureichenden Bewerbungsunterlagen sowie ggf. durchzuführender Interviews. Die Festlegung der Rangfolge berücksich­tigt folgende Kriterien:

( a) Qualität des ausgefüllten Bewerberfragebogens, ( b) Noten der bisherigen akademischen Abschlüsse und Leistungen,

( c) Bis zu zwei Referenzschreiben,

( d) Bisherige relevante Berufs- und Praxistätigkei­ten,

( e) Auslandserfahrung im Studium und Beruf.

( 6) Beim Vorliegen einer vorübergehenden oder ständigen körperlichen Beeinträchtigung bzw. Behin­derung kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der/ des Studierenden die bei der Gewichtung der Kriterien in Absatz 5( a) bis( e) berücksichtigen. Dem Antrag ist gegebenenfalls ein ärztliches Gutachten beizufügen.

( 7) Zugelassene Studienbewerber/ innen erhalten einen Zulassungsbescheid. Studienbewerber/ innen, die nicht zugelassen werden, erhalten einen Ableh­nungsbescheid.

§ 4

Studienberatung und Studienvorberei­

tung

( 1) Zu Beginn des Studiums findet eine obligatori­sche Studienberatung statt. In ihr werden Aufbau und Inhalt des Studiums erklärt und Interessenschwer­punkte mit dem Studienangebot abgestimmt. Die Studienberatung wird studienbegleitend kontinuier­lich weitergeführt.

( 2) Soweit ein studienvorbereitendes Seminar ange­boten wird, kann sein erfolgreicher Besuch zur Pflicht gemacht werden.

§ 5

Regelstudienzeit und Studienumfang

( 1) Der Studiengang Master of Public Management umfasst zwei Semester und eine Abschlussphase von zwei Monaten, in der die Abschlussarbeit fertig zu stellen und zu verteidigen ist. Das Studium schließt in der Regel zwei Monate nach dem Ende des zweiten Semesters mit der Verteidigung der Master- Arbeit ab.

( 2) Das Studium umfasst eine Gesamtleistung von 70 Leistungspunkten( entsprechend den Rege­lungen des European Credit Transfer System).

( 3) Über den empfohlenen Verlauf des Studiums unterrichtet der exemplarische Studienverlaufs­plan in Anhang 1 dieser Ordnung.

§ 6

Inhaltliche Gliederung des Studiums

( 1) Der Studiengang Master of Public Manage­ment ist in die folgenden 6 Studienbereiche ge­gliedert( vgl. Anhang 2):

Public Management,

Public Administration/ Government,

OVA.

B.

C.

Public Policy,

D.

Στ

Disciplinary Contributions,

Methods and Skills,

Supplementary Studies( Ergänzungsbe­reich).

( 2) Die Studierenden nehmen an obligatorischen Lehrveranstaltungen im Unfang von insgesamt 30 Leistungspunkten teil. Obligatorische Lehrveran­staltungen sind in der Regel vom Typ Major, in dem jeweils 5 Leistungspunkte erworben werden. In der Regel werden im ersten Semester vier obli­gatorischen Lehrveranstaltungen in den Studien­bereichen A bis C und M und im zweiten Semes­ter zwei obligatorische Lehrveranstaltungen in den Studienbereichen A und B absolviert.

( 3) Die Studierenden nehmen an Wahlpflicht­lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 17,5 Leistungspunkten teil. In Wahlpflichtlehrver­anstaltungen können entsprechend den Studien­und Prüfungsleistungen 2,5 Leistungspunkte ( Non- Major) oder 5 Leistungspunkte( Major) erworben werden.

( 4) Im Ergänzungsbereich nehmen die Studieren­den an Lehrveranstaltungen im Umfang von min­destens 6 Leistungspunkten teil.

( 5) Die Lehrveranstaltungen des Studiengangs Master of Public Management sind, soweit es die Lehrkapazität erlaubt, offen für Studierende des postgradualen Studiengangs Master of Global Public Policy und für Studierende im Hauptstudi­um der Diplom- und Magisterhauptfachstudien­gänge sowie anderer Master- Studiengänge der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakul­

tät.

( 6) Der Prüfungsausschuss legt für jedes Semes­ter die Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltun­gen fest und bestimmt für jede Lehrveranstaltung,

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