Heft 
(2003) 7
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Zulassungsordnung

für den Master- Studiengang Internationale

Beziehungen

Vom 16. April 2003

NIVE

Aufgrund von§ 74 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2000( GVBl. I S. 90), und von§ 18 Abs. 2 der Hochschulvergabeverordnung vom 20. Novem­ber 2000, geändert durch Verordnung vom 25. April 2001, hat der Fakultätsrat der Wirtschafts­und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universi­tät am 16. April 2003 folgende Zulassungsordnung für den gemeinsam mit der Freien Universität Berlin und der Humboldt- Universität zu Berlin durchge­führten Master- Studiengang Internationale Bezie­hungen der Universität Potsdam erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Zulassungsordnung regelt Zugangsvorausset­zungen und Zulassungsverfahren für den Master­Studiengang Internationale Beziehungen an der Universität Potsdam, der gemeinsam mit der Freien Universität Berlin und der Humboldt- Universität zu Berlin durchgeführt wird.

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

( 1) Zugangsvoraussetzungen sind:

a) ein Bachelor- oder ein gleichwertiger berufs­qualifizierender Abschluss des Studiums in ei­nem für das Studium im Master- Studiengang Internationale Beziehungen wesentlichen Fach an einer Universität oder einer nach Landes­recht gleichgestellten Hochschule im Geltungs­bereich des Hochschulrahmengesetzes oder der Nachweis eines gleichwertigen ausländischen Abschlusses;

b) der Nachweis von Englischkenntnissen ent­sprechend dem Cambridge Certificate of Pro­ficiency oder der Nachweis gleichwertiger Eng­lischkenntnisse;

c) bei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Mut­tersprache nicht Deutsch ist, der Nachweis von Deutschkenntnissen durch Bestehen der deut­schen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ( DSH) oder gleichwertige Nachweise.

( 2) An die Stelle von Absatz 1 Buchstabe( a) kön­nen durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dem Bachelor of Arts( B.A.) gleichwertige Studien­und Prüfungsleistungen in einem anderen Studien­

gang treten, die in einem Studium von mindestens drei Jahren Dauer erbracht wurden.

( 3) Die in Absatz 1 geforderten Nachweise sind jeweils im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen. Die Bewerbungsunterlagen müs­sen bei Ablauf der Bewerbungsfrist in der vorge­schriebenen Form vollständig bei den für die Zulas­sung zuständigen Stellen vorliegen.

§3 Zulassungskommission

( 1) Für den Master- Studiengang Internationale Beziehungen setzt der Fakultätsrat der Wirtschafts­und Sozialwissenschaftlichen Fakultät eine Zulas­sungskommission ein, bestehend aus zwei Professo­ren/ Professorinnen, einem/ einer akademischen Mitarbeiter/ in und einem/ einer Studierenden des Studiengangs. Die Zulassungskommission wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/ des Vorsit­zenden den Ausschlag. Der Fakultätsrat der Wirt­schafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät kann bestimmen, dass die Funktionen der Zulassungs­kommission von dem für diesen Studiengang einge­setzten Prüfungsausschuss wahrgenommen werden.

( 2) Die Zulassungskommission entscheidet über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 2. Sie schlägt dem Rektor oder der Rektorin die für eine Zulassung zum Master- Studiengang Inter­nationale Beziehungen geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vor.

( 3) Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerbe­rinnen oder Bewerber die Zahl der festgesetzten Studienplätze, erstellt die Zulassungskommission eine Rangfolge. Die Festlegung der Rangfolge er­folgt insbesondere nach folgenden Kriterien, für die gegebenenfalls entsprechende schriftliche Nachwei­se einzureichen sind:

a) Noten der bisherigen akademischen Abschlüsse und Leistungen,

b)

Bis zu zwei Referenzschreiben,

c)

Ein Motivationsschreiben,

d)

Bisherige relevante Berufs- und Praxistätigkei­ten,

e) Auslandserfahrung im Studium.

( 4) Bei Ranggleichheit entscheidet das Los.

§ 4 Studienplätze

( 1) Die Zahl der für den Master- Studiengang Inter­nationale Beziehungen zur Verfügung stehenden

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