Heft 
(2003) 7
Seite
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Anhang 2

Praktikumsrichtlinien

Studierende des Master- Studiengangs Internationale Beziehungen absolvieren gemäß§ 8 der Studien­ordnung ein dem Studium förderliches dreimonati­ges Vollzeitpraktikum. Das Praktikum soll den Studierenden einen Einblick in mögliche Berufs­und Tätigkeitsfelder eröffnen, sie mit den Anforde­rungen und Problemzusammenhängen in der Praxis konfrontieren und die Einübung, Überprüfung und Ergänzung der bisherigen im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglichen. Damit üben die Praktika eine wichtige Orientierungsfunk­tion für eine realitätsgerechte Ausrichtung des Mas­ter- Studiengangs sowie die spätere Berufswahl aus. Eine Aufteilung des Praktikums in inhaltlich sinn­volle Abschnitte von mindestens vier Wochen ist möglich. In Ausnahmefällen kann der Prüfungsaus­schuss die Zeit einer anderen gleichwertigen prakti­schen Tätigkeit als Praktikum anerkennen. Eine studienrelevante Berufsausbildung gilt als äquiva­lent für das Praktikum. Die Anerkennung einer Berufsausbildung erfolgt durch Vorlage des Ausbil­dungszeugnisses beim Prüfungsausschuss( die Ab­fassung eines Praktikumsberichtes ist hier nicht erforderlich).

Die Beschaffung einer Praktikumsstelle obliegt dem/ der Studierenden. Bei der allgemeinen Vorbe­reitung des Praktikums, der Auswahl von geeigne­ten Praktikumsgebern und der Vermittlung von Praktikumsplätzen geben der/ die Praktikums­beauftragte der Wirtschafts- und Sozialwissen­schaftlichen Fakultät und die Lehrenden im Master­Studiengang Internationale Beziehungen dem/ der Studierenden Beratung und Hilfestellung. Die Leh­renden im Master- Studiengang Internationale Be­ziehungen bemühen sich in Zusammenarbeit mit dem/ der Praktikumsbeauftragten um die Erschlie­Bung geeigneter Plätze sowie um die Aufrechterhal­tung und Vertiefung der Kontakte mit den Organisa­tionen und Institutionen, die diese zur Verfügung stellen.

Die Tätigkeiten während des Praktikums sollen sich nicht auf das bloße Kennen lernen und die passive Beobachtung von Arbeitsbereichen beschränken. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Praktikan­ten/ Innen nach einer entsprechenden Einarbeitungs­zeit mit konkreten Aufgabenstellungen betraut wer­den, damit sie sich mit den tatsächlichen Arbeits­weisen und-abläufen der jeweiligen Organisationen oder Institutionen vertraut machen können. Es ist wünschenswert, dass die Praktikanten/ Innen nach einer Einführung in die Aufgaben und Inhalte ihrer Arbeit fachlich und persönlich so in das Organisati­onsgefüge und die Arbeitsstrukturen integriert wer­den, dass sie im Rahmen ihres Arbeitszusammen­

hangs teilweise selbstständige und eigenverantwort­liche Arbeiten zu übernehmen vermögen. Es soll versucht werden, in der jeweiligen Organisation oder Institution Kontaktpersonen zu gewinnen.

Über ihre Tätigkeiten, Erfahrungen und Probleme während des Praktikums fertigen die Studierenden einen Praktikumsbericht an. Die Berichte sollen für die Tätigkeit der Lehrenden und des/ der Prakti­kumsbeauftragten als Orientierung dienen.

Praktikumsberichte sind spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Praktikums bei dem/ der Prakti­kumsbeauftragen der Wirtschafts- und Sozialwis­senschaftlichen Fakultät abzugeben. Der/ die Prakti­kumsbeauftragte bescheinigt die Teilnahme an einem Praktikum nach Prüfung der folgenden Nachweise:

Nachweis der Ableistung eines dreimonatigen Vollzeitpraktikums( 38,5 Stunden wöchentlich ( aw entsprechen einem Vollzeitpraktikum). Werden weniger Stunden in der Woche abgeleistet, wird die Praktikumsdauer entsprechend auf die Wo­chenarbeitsstunden umgerechnet. Die wöchent­lich geleisteten Arbeitsstunden müssen vom Praktikumsgeber im entsprechenden Arbeits­zeugnis bescheinigt werden. Falls vom Prakti­kumsgeber während des Praktikums Urlaub ge­währt wird, wird dieser nicht auf die Prakti­kumszeit angerechnet. Gleiches gilt für Fehlzei­ten aus anderen Gründen.

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Tätigkeitsbescheinigung des Praktikumsgebers mit Angaben über Dauer, Arbeitszeit und Tätig­keitsmerkmale,

in Form und Inhalt sachgerechter Praktikumsbe­richt.

Diese Bescheinigung ist bei der Meldung zum Stu­dienabschluss vorzulegen( vgl.§ 10 Abs. 1 Buch­stabe( b) der Prüfungsordnung). Entscheidungen nach diesen Praktikumsrichtlinien trifft der/ die Praktikumsbeauftragte, im Zweifelsfall der/ die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Gegen diese Entscheidungen ist die Beschwerde beim Dekan/ bei der Dekanin möglich.

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