Heft 
(2004) 1
Seite
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§3

Besondere Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus, dass der Bewerber im Studium an der Universität Potsdam den Wahlbereich Kirchenrecht, kirchliche Rechtsgeschichte und Staatskirchenrecht belegt, die hierfür erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und die abschließende Klausur mindestens mit der Note ,, vollbefriedigend" abgeschlossen hat.

( 2) Zum Promotionsverfahren kann ebenfalls zugelassen werden, wer mindestens vier mit der Note ausreichend benotete Leistungsnachweise aus dem Bereich des Kirchenrechts( Seminare, Übungen, Exegesen, Klausuren) erworben hat. Diese Leistungsnachweise können im Rahmen des Studiums erworben werden; sie müssen eine Beschäftigung sowohl mit dem evangelischen als auch mit dem katholischen Kirchenrecht ausweisen.

( 3) Die Zulassung setzt zusätzlich den Nachweis von Lateinkenntnissen voraus.

( 4) Von einer einzelnen besonderen Zulassungsvoraussetzung kann auf Antrag aus wichtigem Grund befreit werden. Über den Antrag auf Befreiung entscheiden die Institute. Befreiungsanträge können schon vor dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

§ 4 Zulassungsantrag

( 1) In dem Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist anzugeben, dass der Erwerb des akademischen Grades des Doktors beider Rechte( Doctor iuris utriusque) angestrebt wird.

( 2) Der Doktorand benennt neben dem allgemeinen rechtswissenschaftlichen Fach eine kirchenrechtliche Teildisziplin, die nicht wesentlicher Schwerpunkt der Dissertation sein darf.

§ 5 Gutachter

Für die kirchenrechtliche Dissertation(§ 2 Abs. 1) bestimmt der Dekan der Juristischen Fakultät im Einvernehmen mit den kirchenrechtlichen Instituten einen Gutachter aus dem Kreis der Hochschullehrer der Institute. Er kann den weiteren Gutachter aus dem Kreis der Hochschullehrer der Juristischen Fakultät bestimmen.

§ 6 Disputation

( 1) Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses wird aus dem Kreis der Hochschullehrer der Institute im Einvernehmen mit den Instituten bestimmt.

( 2) Die Disputation erstreckt sich zusätzlich auf die gewählte kirchenrechtliche Teildisziplin des§ 4 Abs. 2. Die Disputation soll in der Regel 90 Minuten dauern.

§7

Bewertung der mündlichen Prüfung

Die Note der Disputation wird aus je einer Teilnote für den Vortrag gem.§ 17 Abs. 3 Satz 2 der Promotionsordnung, die Prüfungsleistungen in dem Fach nach§ 11 Abs. 1 Satz 2 der Promotionsordnung sowie für die Prüfungsleistungen in dem Fach nach§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 dieser Vereinbarung gebildet.

§ 8

Verleihung des Doktorgrades

( 1) Die Juristische Fakultät und die Institute verleihen auf der Grundlage des Ergebnisses des Promotionsverfahrens gemeinsam den akademischen Grad eines Doktors beider Rechte.

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