Heft 
(2004) 1
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( 2) Die Promotionsurkunde wird auf Antrag des Doktoranden in lateinischer Sprache verfasst.

( 3) Die Promotionsurkunde wird vom Dekan der Juristischen Fakultät und von den Leitern der Institute unterschrieben.

§ 9 Ehrenpromotion

( 1) Die Juristische Fakultät und die Institute können gemeinsam den Grad und die Würde eines Doktors beider Rechte ehrenhalber aufgrund besonderer Verdienste um das Kirchenrecht, das Staatskirchenrecht oder die kirchliche Rechtsgeschichte verleihen.

( 2) Die Ehrenpromotion setzt einen Antrag oder die Zustimmung der Institute voraus und wird durch die Überreichung einer Urkunde vollzogen.

§ 10 Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Potsdam, den 28. Januar 2004

Prof. Dr. Ralph Jänkel Dekan

Juristische Fakultät

der Universität Potsdam

Prof. Dr. Dr. Elmar Güthoff Geschäftsführender Leiter Institut für Kirchenrecht an der Universität Potsdam

Dr. Joachim Gaertner Vorstand

Evangelisches Institut

für Kirchenrecht

an der Universität Potsdam

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