Teil 4 Besondere Prüfungsbestimmungen für den Schwerpunktbereich„ Französisches Recht"
§ 19
Studium und Prüfung im Schwerpunktbereich ,, Französisches Recht"
Teil 5 Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsunterlagen
Zeugnis
Einsicht in Prüfungsunterlagen
Freiversuch, Wiederholung der Prüfung Freiversuch
§ 20
§ 21
Teil 6
§ 22
§ 23
Teil 7
In- Kraft- Treten
§ 24
In- Kraft- Treten
Wiederholung
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
( 1) Diese Prüfungsordnung regelt die Prüfung in den Schwerpunktbereichen( Schwerpunktbereichsprüfung) des Studienganges Rechtswissenschaft an der Universität Potsdam.
( 2) Die Schwerpunktbereichsprüfung ist Teil der ersten juristischen Prüfung gem.§ 1 Abs. 2 BbgJAG. Zusammen mit der staatlichen Pflichtfachprüfung bildet die Schwerpunktbereichsprüfung die erste juristische Prüfung. Die Schwerpunktbereichsprüfung kann vor der staatlichen Pflichtfachprüfung abgelegt werden.
( 3) Ergänzend sind die Vorschriften des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Brandenburg ( Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetz BbgJAG) und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg( Brandenburgische Juristenausbildungsordnung BbgJAO)
in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
( 4) Prüfung und Studium in den Schwerpunktbereichen sind aufeinander abgestimmt. Das Studium in den Schwerpunktbereichen ist in der Studienordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam für den Studiengang Rechtswissenschaften geregelt.
§ 2 Prüfungsausschuss
( 1) Die Juristische Fakultät bestellt einen Prüfungsausschuss. Dieser ist für alle Angelegenheiten der Schwerpunktbereichsprüfung zuständig, soweit
nicht nach dieser Prüfungsordnung die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist.
( 2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden von der Dekanin/ vom Dekan der Juristischen Fakultät bestellt.
( 3) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern; davon gehören drei der Gruppe Hochschullehrer und eins der Gruppe Wissenschaftliche Mitarbeiter an.
( 4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich.
( 5) Der Prüfungsausschuss bestimmt aus seinen Mitgliedern, die der Gruppe Hochschullehrer angehören, eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/ einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein.
( 8) Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst ( einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/ des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Angelegenheiten kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses allein entscheiden ( Eilkompetenz).
§ 3 Aufgaben des Prüfungsausschusses
( 1) Der Prüfungsausschuss achtet auf den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfungen. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über alle das Prüfungswesen betreffenden Angelegenheiten.
( 2) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Führung der Prüfungsakten
2.
Bestellung von Prüferinnen/ Prüfern und sachkundigen Beisitzerinnen/ Beisitzern
3.
Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben
4.
Bestimmung der Gutachter für Hausarbeiten
und Klausuren
5.
Besetzung der Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung und Bestimmung der
Vorsitzenden
6.
Festlegung und Bekanntmachung der Prüfungstermine
7.
Festlegung und Bekanntmachung der Fristen
für die Anmeldung zur Prüfung
8.
Entgegennahme von Zulassungsgesuchen und Entscheidung über die Zulassung
zur Prüfung einschließlich der Ladung zu den Prüfungsterminen
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