Heft 
(2004) 2
Seite
15
Einzelbild herunterladen

Teil 4 Besondere Prüfungsbestimmungen für den Schwerpunktbereich Französi­sches Recht"

§ 19

Studium und Prüfung im Schwerpunktbe­reich ,, Französisches Recht"

Teil 5 Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsunter­lagen

Zeugnis

Einsicht in Prüfungsunterlagen

Freiversuch, Wiederholung der Prüfung Freiversuch

§ 20

§ 21

Teil 6

§ 22

§ 23

Teil 7

In- Kraft- Treten

§ 24

In- Kraft- Treten

Wiederholung

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

( 1) Diese Prüfungsordnung regelt die Prüfung in den Schwerpunktbereichen( Schwerpunktbereichs­prüfung) des Studienganges Rechtswissenschaft an der Universität Potsdam.

( 2) Die Schwerpunktbereichsprüfung ist Teil der ersten juristischen Prüfung gem.§ 1 Abs. 2 BbgJAG. Zusammen mit der staatlichen Pflicht­fachprüfung bildet die Schwerpunktbereichsprü­fung die erste juristische Prüfung. Die Schwer­punktbereichsprüfung kann vor der staatlichen Pflichtfachprüfung abgelegt werden.

( 3) Ergänzend sind die Vorschriften des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Brandenburg ( Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetz BbgJAG) und der Ausbildungs- und Prüfungsord­nung für Juristen im Land Brandenburg( Branden­burgische Juristenausbildungsordnung BbgJAO)

in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

( 4) Prüfung und Studium in den Schwerpunktberei­chen sind aufeinander abgestimmt. Das Studium in den Schwerpunktbereichen ist in der Studienord­nung der Juristischen Fakultät der Universität Pots­dam für den Studiengang Rechtswissenschaften geregelt.

§ 2 Prüfungsausschuss

( 1) Die Juristische Fakultät bestellt einen Prüfungs­ausschuss. Dieser ist für alle Angelegenheiten der Schwerpunktbereichsprüfung zuständig, soweit

nicht nach dieser Prüfungsordnung die Zuständig­keit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist.

( 2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden von der Dekanin/ vom Dekan der Juristischen Fakultät bestellt.

( 3) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitglie­dern; davon gehören drei der Gruppe Hochschulleh­rer und eins der Gruppe Wissenschaftliche Mitar­beiter an.

( 4) Die Amtszeit der Mitglieder des Prüfungsaus­schusses beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich.

( 5) Der Prüfungsausschuss bestimmt aus seinen Mitgliedern, die der Gruppe Hochschullehrer ange­hören, eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/ einen stellvertre­tenden Vorsitzenden.

( 6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwie­genheit.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zuge­gen zu sein.

( 8) Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst ( einfache Mehrheit). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/ des Vorsitzenden den Ausschlag. In dringenden Angelegenheiten kann die/ der Vorsit­zende des Prüfungsausschusses allein entscheiden ( Eilkompetenz).

§ 3 Aufgaben des Prüfungsausschusses

( 1) Der Prüfungsausschuss achtet auf den ord­nungsgemäßen Verlauf der Prüfungen. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über alle das Prü­fungswesen betreffenden Angelegenheiten.

( 2) Dem Prüfungsausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1. Führung der Prüfungsakten

2.

Bestellung von Prüferinnen/ Prüfern und sach­kundigen Beisitzerinnen/ Beisitzern

3.

Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben

4.

Bestimmung der Gutachter für Hausarbeiten

und Klausuren

5.

Besetzung der Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung und Bestimmung der

Vorsitzenden

6.

Festlegung und Bekanntmachung der Prü­fungstermine

7.

Festlegung und Bekanntmachung der Fristen

für die Anmeldung zur Prüfung

8.

Entgegennahme von Zulassungsgesuchen und Entscheidung über die Zulassung

zur Prüfung einschließlich der Ladung zu den Prüfungsterminen

15