9.
Bestimmung der zugelassenen Hilfsmittel
10. Entscheidung über Nachteilsausgleiche für behinderte Prüfungsteilnehmer
11. Zuteilung der Hausarbeitsthemen
12. Entgegennahme abgegebener Hausarbeiten 13. Entscheidungen über Verschiebung oder Verlängerung der Bearbeitungszeit
14. Entscheidungen bei verspäteter Abgabe der Hausarbeit
15. Bestimmung der Aufsichtführenden bei den Klausuren
16. Entscheidung über den Ausschluss von der Teilnahme an der Klausur
17. Führung des Kennziffernverzeichnisses 18. Entscheidungen bei Krankheit und anderen Prüfungsverhinderungen die Klausur
betreffend
19. Entscheidung über die Zulassung von Zuhörerinnen/ Zuhörern bei der mündlichen Prüfung 20. Entscheidungen bei Krankheiten und anderen Prüfungsverhinderungen die mündliche Prüfung betreffend
21. Entscheidungen bei unlauterem Verhalten von Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilneh
mern
22. Entscheidungen bei Mängeln im Prüfungsver
fahren
23. Erteilung des Prüfungszeugnisses
24. Gewährung von Einsicht in die Prüfungsakten 25. Entscheidungen den Freiversuch betreffend 26. Entscheidungen die Wiederholung der Prüfung betreffend
27. Entscheidungen über Beschwerden
28. Entscheidungen über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die nicht an der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam erbracht wurden.
( 3) Der Prüfungsausschuss kann einem Prüfungsamt die Erledigung einzelner Aufgaben oder ganzer Aufgabenbereiche übertragen.
§ 4 Prüfer
( 1) Prüferinnen/ Prüfer sind die Professorinnen/ Professoren, Honorarprofessorinnen/ Honorarprofessoren, Privatdozentinnen/ Privatdozenten und Hochschuldozentinnen/ Hochschuldozenten der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam.
( 2) Der Prüfungsausschuss kann weitere Personen, die die erste juristische Staatsprüfung bzw. die erste juristischen Prüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden haben, zu Prüferinnen/ Prüfern bestellen.
( 3) Der Prüfungsausschuss beauftragt im Benehmen mit den Hochschullehrerinnen/ Hochschullehrern
der Juristischen Fakultät die Prüfer mit der Erstellung von Prüfungsaufgaben und mit der Begutachtung der schriftlichen Prüfungsleistungen. Er bildet
16
die Prüfungskommissionen für die Durchführung der mündlichen Prüfungen.
( 4) Schriftliche Prüfungsleistungen müssen jeweils von zwei Prüferinnen/ Prüfern begutachtet und bewertet werden.
( 5) Die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen bestehen aus zwei Prüferinnen/ Prüfern oder einer Prüferin/ einem Prüfer und einer sachkundigen Beisitzerin/ einem sachkundigen Beisitzer. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Professorin/ ein Professor, eine Honorarprofessorin/ ein Honorarprofessor, eine Privatdozentin/ ein Privatdozent oder eine Hochschuldozentin/ ein Hochschuldozent der Juristischen Fakultät sein. Der Prüfungsausschuss bestimmt für jede Prüfungskommission eine Vorsitzende/ einen Vorsit
zenden.
( 6) Die Prüferinnen/ Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
Teil 2 Zulassungsverfahren
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
( 1) Die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung setzt voraus, dass die Bewerberin/ der Bewerber das Grundstudium der Rechtswissenschaften erfolgreich mit der Zwischenprüfung abgeschlossen und einen Leistungsnachweis in einer Lehrveranstaltung des von ihm gewählten Schwerpunktbereichs erworben hat.
( 2) Das Diplome d Études Universitaires Générales ( DEUG) der Juristischen Fakultät der Universität Paris X wird als Zwischenprüfung im Sinne dieser Ordnung anerkannt.
( 3) Andere Leistungen als das Bestehen der Zwischenprüfung werden als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, wenn sie nach Art, Umfang, Inhalt und Anforderungen gleichwertig sind. Das gilt auch für Studien- und Prüfungsleistungen, die im Ausland erbracht wurden. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.
§ 6 Zulassungsgesuch
( 1) Die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung ist bei der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam innerhalb der Meldefrist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag hat die Bewerberin/ der Bewerber zu erklären, welchen Schwerpunktbereich und welchen Wahlbereich sie/ er wählt; diese Erklärung ist unwiderruflich. Will die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteilnehmer von ihrem/ seinem Wahlrecht nach§ 9 Abs. 2 Satz 4 Gebrauch machen, hat sie/ er eine entsprechende