Heft 
(2004) 2
Seite
16
Einzelbild herunterladen

9.

Bestimmung der zugelassenen Hilfsmittel

10. Entscheidung über Nachteilsausgleiche für behinderte Prüfungsteilnehmer

11. Zuteilung der Hausarbeitsthemen

12. Entgegennahme abgegebener Hausarbeiten 13. Entscheidungen über Verschiebung oder Ver­längerung der Bearbeitungszeit

14. Entscheidungen bei verspäteter Abgabe der Hausarbeit

15. Bestimmung der Aufsichtführenden bei den Klausuren

16. Entscheidung über den Ausschluss von der Teilnahme an der Klausur

17. Führung des Kennziffernverzeichnisses 18. Entscheidungen bei Krankheit und anderen Prüfungsverhinderungen die Klausur

betreffend

19. Entscheidung über die Zulassung von Zuhöre­rinnen/ Zuhörern bei der mündlichen Prüfung 20. Entscheidungen bei Krankheiten und anderen Prüfungsverhinderungen die mündliche Prüfung betreffend

21. Entscheidungen bei unlauterem Verhalten von Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilneh­

mern

22. Entscheidungen bei Mängeln im Prüfungsver­

fahren

23. Erteilung des Prüfungszeugnisses

24. Gewährung von Einsicht in die Prüfungsakten 25. Entscheidungen den Freiversuch betreffend 26. Entscheidungen die Wiederholung der Prü­fung betreffend

27. Entscheidungen über Beschwerden

28. Entscheidungen über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die nicht an der Juristischen Fakultät der Universität Pots­dam erbracht wurden.

( 3) Der Prüfungsausschuss kann einem Prüfungs­amt die Erledigung einzelner Aufgaben oder ganzer Aufgabenbereiche übertragen.

§ 4 Prüfer

( 1) Prüferinnen/ Prüfer sind die Professorin­nen/ Professoren, Honorarprofessorinnen/ Honorar­professoren, Privatdozentinnen/ Privatdozenten und Hochschuldozentinnen/ Hochschuldozenten der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam.

( 2) Der Prüfungsausschuss kann weitere Personen, die die erste juristische Staatsprüfung bzw. die erste juristischen Prüfung oder eine gleichwertige Prü­fung bestanden haben, zu Prüferinnen/ Prüfern bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuss beauftragt im Benehmen mit den Hochschullehrerinnen/ Hochschullehrern

der Juristischen Fakultät die Prüfer mit der Erstel­lung von Prüfungsaufgaben und mit der Begutach­tung der schriftlichen Prüfungsleistungen. Er bildet

16

die Prüfungskommissionen für die Durchführung der mündlichen Prüfungen.

( 4) Schriftliche Prüfungsleistungen müssen jeweils von zwei Prüferinnen/ Prüfern begutachtet und be­wertet werden.

( 5) Die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen bestehen aus zwei Prüferinnen/ Prüfern oder einer Prüferin/ einem Prüfer und einer sach­kundigen Beisitzerin/ einem sachkundigen Beisitzer. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Professorin/ ein Professor, eine Honorar­professorin/ ein Honorarprofessor, eine Privatdozen­tin/ ein Privatdozent oder eine Hochschuldozentin/ ein Hochschuldozent der Juristischen Fakultät sein. Der Prüfungsausschuss bestimmt für jede Prü­fungskommission eine Vorsitzende/ einen Vorsit­

zenden.

( 6) Die Prüferinnen/ Prüfer unterliegen der Amts­verschwiegenheit.

Teil 2 Zulassungsverfahren

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

( 1) Die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprü­fung setzt voraus, dass die Bewerberin/ der Bewer­ber das Grundstudium der Rechtswissenschaften erfolgreich mit der Zwischenprüfung abgeschlossen und einen Leistungsnachweis in einer Lehrveran­staltung des von ihm gewählten Schwerpunktbe­reichs erworben hat.

( 2) Das Diplome d Études Universitaires Générales ( DEUG) der Juristischen Fakultät der Universität Paris X wird als Zwischenprüfung im Sinne dieser Ordnung anerkannt.

( 3) Andere Leistungen als das Bestehen der Zwi­schenprüfung werden als Zulassungsvoraussetzung anerkannt, wenn sie nach Art, Umfang, Inhalt und Anforderungen gleichwertig sind. Das gilt auch für Studien- und Prüfungsleistungen, die im Ausland erbracht wurden. Über die Anerkennung entschei­det der Prüfungsausschuss.

§ 6 Zulassungsgesuch

( 1) Die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung ist bei der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam innerhalb der Meldefrist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag hat die Bewerberin/ der Bewerber zu erklären, welchen Schwerpunktbe­reich und welchen Wahlbereich sie/ er wählt; diese Erklärung ist unwiderruflich. Will die Prüfungsteil­nehmerin/ der Prüfungsteilnehmer von ih­rem/ seinem Wahlrecht nach§ 9 Abs. 2 Satz 4 Gebrauch machen, hat sie/ er eine entsprechende