Erklärung abzugeben. Der Nachweis der rechtswissenschaftlichen Fremdsprachenkompetenz(§ 5 a Abs. 2 Satz 2 DRIG) muss spätestens vor dem Ablegen der mündlichen Prüfung erbracht werden.
( 2) Die Meldefristen werden zusammen mit den Terminen der schriftlichen Prüfungsteile in fakultätsüblicher Weise bekannt gemacht.
( 3) Dem Zulassungsgesuch ist eine beglaubigte Abschrift beizufügen, aus der sich die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen des§ 5 Abs. 1 ergibt. Im Fall des§ 5 Abs. 2 oder Abs. 3 sind entsprechende Zeugnisse in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
( 4) Ein bei der Juristischen Fakultät eingereichtes Zulassungsgesuch kann nur bis zum Ablauf des 21. Tages nach dem Ende der Meldefrist zurückgenommen werden.
§ 7 Entscheidung über die Zulassung
( 1) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin/ dem Bewerber mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,
wenn
die Bewerberin/ der Bewerber vorbehaltlich zugelassener Ausnahmen die in§ 5 vorgeschriebene Voraussetzung nicht erfüllt oder die Vorschrift des§ 6 nicht beachtet ist; für letzteren Fall können in besonderen Härtefällen Ausnahmen bewilligt werden; abzusehen ist, dass gegen die Bewerberin/ den Bewerber zur Zeit der schriftlichen oder mündlichen Prüfung Freiheitsentziehung vollzogen werden wird und eine Beurlaubung nicht in Betracht kommt;
ein Prüfungsverfahren bei einem anderen Prüfungsamt im Geltungsbereich des deutschen Richtergesetzes anhängig ist;
die erste juristische Staatsprüfung, die erste juristische Prüfung oder die Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden
wurde.
Teil 3 Prüfungsverfahren
§ 8 Prüfungsbestandteile
( 1) Die Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen und einem mündlichen Teil.
( 2) Die schriftlichen Teile der Schwerpunktbereichsprüfung sind eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit( Klausur). Der mündliche Teil der Schwerpunktbereichsprüfung ist ein Prüfungsge
spräch.
( 3) Prüfungsfächer in allen drei Prüfungsteilen sind die Fächer, die nach Maßgabe der Studienordnung zu dem von der Prüfungsteilnehmerin/ vom Prüfungsteilnehmer gewählten Schwerpunktbereich ( Pflichtbereich und gewählter Wahlbereich) gehören. Dazu gehören auch Pflichtfächer, die mit dem von der Prüfungsteilnehmerin/ vom Prüfungsteilnehmer gewählten Schwerpunktbereich zusammenhängen.
( 4) Prüfungsgegenstand darf ein Prüfungsfach nur sein, wenn innerhalb der letzten vier Semester vor dem Prüfungstermin wenigstens eine Lehrveranstaltung zu diesem Fach angeboten worden war. Dazu gehören auch Lehrveranstaltungen, die in förmlicher Kooperation mit Aninstituten und Zentren der Universität Potsdam und mit entsprechenden Einrichtungen und juristischen Fakultäten anderer Universitäten im Land Brandenburg oder in Berlin durchgeführt wurden.
( 5) Die einzelnen Leistungen der Schwerpunktbereichsprüfung sind nach Maßgabe der Verordnung der Bundesministerin/ des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten².
§ 9 Prüfungszeit
( 1) Die Schwerpunktbereichsprüfung wird in jedem Semester einmal durchgeführt. Die Termine werden spätestens drei Monate zuvor in fakultätsüblicher Weise bekannt gemacht.
( 2) Die Prüfungsteilnehmerin/ Der Prüfungsteilnehmer kann die Prüfungsteile ,, Hausarbeit“ und , Klausur" in verschiedenen Semestern ablegen. Sie/ Er kann die Reihenfolge dieser Prüfungsteile selbst bestimmen. Als Ablegung des Prüfungsteils ,, Hausarbeit" gilt die Abgabe der Hausarbeit. Die mündliche Prüfung ist in jedem Fall der letzte Prü
§ 1 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:
,,§ 1 Notenstufen und Punktzahlen
Die einzelnen Leistungen der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut eine besonders hervorragende Leistung
gut
==
=
= 16 bis 18 Punkte eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung 10 bis 12 Punkte befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht= 7 bis 9 Punkte eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung= 1 bis 3 Punkte ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung= 0 Punkte"
ausreichend
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