Heft 
(2004) 2
Seite
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Erklärung abzugeben. Der Nachweis der rechtswis­senschaftlichen Fremdsprachenkompetenz(§ 5 a Abs. 2 Satz 2 DRIG) muss spätestens vor dem Ab­legen der mündlichen Prüfung erbracht werden.

( 2) Die Meldefristen werden zusammen mit den Terminen der schriftlichen Prüfungsteile in fakul­tätsüblicher Weise bekannt gemacht.

( 3) Dem Zulassungsgesuch ist eine beglaubigte Abschrift beizufügen, aus der sich die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen des§ 5 Abs. 1 ergibt. Im Fall des§ 5 Abs. 2 oder Abs. 3 sind entspre­chende Zeugnisse in beglaubigter Abschrift vorzu­legen.

( 4) Ein bei der Juristischen Fakultät eingereichtes Zulassungsgesuch kann nur bis zum Ablauf des 21. Tages nach dem Ende der Meldefrist zurückge­nommen werden.

§ 7 Entscheidung über die Zulassung

( 1) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Bewerberin/ dem Bewerber mitzuteilen; eine Ab­lehnung ist zu begründen und mit einer Rechtsbe­helfsbelehrung zu versehen.

( 2) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen,

wenn

die Bewerberin/ der Bewerber vorbehaltlich zugelassener Ausnahmen die in§ 5 vorge­schriebene Voraussetzung nicht erfüllt oder die Vorschrift des§ 6 nicht beachtet ist; für letzteren Fall können in besonderen Härte­fällen Ausnahmen bewilligt werden; abzusehen ist, dass gegen die Bewerbe­rin/ den Bewerber zur Zeit der schriftlichen oder mündlichen Prüfung Freiheitsentzie­hung vollzogen werden wird und eine Beur­laubung nicht in Betracht kommt;

ein Prüfungsverfahren bei einem anderen Prüfungsamt im Geltungsbereich des deut­schen Richtergesetzes anhängig ist;

die erste juristische Staatsprüfung, die erste juristische Prüfung oder die Schwerpunktbe­reichsprüfung endgültig nicht bestanden

wurde.

Teil 3 Prüfungsverfahren

§ 8 Prüfungsbestandteile

( 1) Die Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen und einem mündlichen Teil.

( 2) Die schriftlichen Teile der Schwerpunktbe­reichsprüfung sind eine Hausarbeit und eine Auf­sichtsarbeit( Klausur). Der mündliche Teil der Schwerpunktbereichsprüfung ist ein Prüfungsge­

spräch.

( 3) Prüfungsfächer in allen drei Prüfungsteilen sind die Fächer, die nach Maßgabe der Studienordnung zu dem von der Prüfungsteilnehmerin/ vom Prü­fungsteilnehmer gewählten Schwerpunktbereich ( Pflichtbereich und gewählter Wahlbereich) gehö­ren. Dazu gehören auch Pflichtfächer, die mit dem von der Prüfungsteilnehmerin/ vom Prüfungsteil­nehmer gewählten Schwerpunktbereich zusammen­hängen.

( 4) Prüfungsgegenstand darf ein Prüfungsfach nur sein, wenn innerhalb der letzten vier Semester vor dem Prüfungstermin wenigstens eine Lehrveranstal­tung zu diesem Fach angeboten worden war. Dazu gehören auch Lehrveranstaltungen, die in förmli­cher Kooperation mit Aninstituten und Zentren der Universität Potsdam und mit entsprechenden Ein­richtungen und juristischen Fakultäten anderer Universitäten im Land Brandenburg oder in Berlin durchgeführt wurden.

( 5) Die einzelnen Leistungen der Schwerpunktbe­reichsprüfung sind nach Maßgabe der Verordnung der Bundesministerin/ des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten².

§ 9 Prüfungszeit

( 1) Die Schwerpunktbereichsprüfung wird in jedem Semester einmal durchgeführt. Die Termine werden spätestens drei Monate zuvor in fakultätsüblicher Weise bekannt gemacht.

( 2) Die Prüfungsteilnehmerin/ Der Prüfungsteil­nehmer kann die Prüfungsteile ,, Hausarbeit und , Klausur" in verschiedenen Semestern ablegen. Sie/ Er kann die Reihenfolge dieser Prüfungsteile selbst bestimmen. Als Ablegung des Prüfungsteils ,, Hausarbeit" gilt die Abgabe der Hausarbeit. Die mündliche Prüfung ist in jedem Fall der letzte Prü­

§ 1 dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:

,,§ 1 Notenstufen und Punktzahlen

Die einzelnen Leistungen der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut eine besonders hervorragende Leistung

gut

==

=

= 16 bis 18 Punkte eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderun­gen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte vollbefriedigend eine über den durchschnittlichen Anforde­rungen liegende Leistung 10 bis 12 Punkte befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittli­chen Anforderungen entspricht= 7 bis 9 Punkte eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Gan­zen nicht mehr brauchbare Leistung= 1 bis 3 Punkte ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung= 0 Punkte"

ausreichend

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