Heft 
(2004) 2
Seite
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fungsteil und im unmittelbaren Anschluss an den zweiten schriftlichen Prüfungsteil abzulegen.

§ 10 Hilfsmittel, Nachteilsausgleiche für behin­derte Prüfungsteilnehmer

( 1) Der Prüfungsausschuss bestimmt, welche Hilfsmittel für den schriftlichen und den mündli­chen Teil der Schwerpunktbereichsprüfung zulässig sind. Soweit diese Hilfsmittel nicht gestellt werden, haben die Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteil­nehmer sie selbst zu beschaffen.

( 2) Der Prüfungsausschuss kann unbeschadet der Regelungen in§ 11 Abs. 7 Sätze 2 bis 5,§ 12 Abs. 4,§ 13 Abs. 2,§ 14 Abs. 6 allgemein oder im Ein­zelfall Nachteilsausgleiche für behinderte Prüfungs­teilnehmerinnen/ Prüfungsteilnehmer festlegen.

§ 11 Hausarbeit

( 1) Mit der Hausarbeit soll die Kandidatin/ der Kan­didat ihre/ seine Befähigung zu vertieftem wissen­schaftlichen Arbeiten unter Beweis stellen.

( 2) Die Hausarbeit besteht in einem Aufsatz zu einem rechtswissenschaftlichen Thema. Fallgutach­ten sind als Thema der Hausarbeit nicht zugelassen.

( 3) Der Prüfungsausschuss teilt der Prüfungsteil­nehmerin/ dem Prüfungsteilnehmer das Thema der Hausarbeit zu.

( 4) Die Zuteilung des Hausarbeitsthemas erfolgt durch Übergabe eines Aufgabenblatts an die Prü­fungsteilnehmerin/ den Prüfungsteilnehmer. Das Aufgabenblatt enthält die Bezeichnung des Themas, die Termine für den Beginn der Bearbeitungszeit und für die Abgabe der Hausarbeit, sowie weitere Modalitäten der Abgabe.

( 5) Die Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzu­fassen und als Druckversion abzugeben. Abgabe auf Diskette, als E- Mail oder in sonstiger nicht visuell wahrnehmbarer Speicherform ist nicht zu­lässig. Die Arbeit darf insgesamt einen Umfang von 30 Seiten( eineinhalbzeilig, maximal 56 Anschläge pro Zeile, Schriftgröße 12) nicht überschreiten. Arbeiten, die den vorgeschriebenen Umfang über­schreiten, werden hinsichtlich dieses Teiles nicht bewertet.

( 6) Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Wochen. Kann die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteil­nehmer wegen Krankheit oder anderer Gründe, die sie/ er nicht zu vertreten hat, die Hausarbeit nicht innerhalb der Bearbeitungszeit anfertigen, hat sie/ er dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Prüfungsausschuss anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige vor der Übergabe des Aufgabenblattes, sind diese

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und der Bearbeitungszeitraum zu verschieben. Er­folgt die Anzeige während eines laufenden Bearbei­tungszeitraums, kann der Prüfungsausschuss der Prüfungsteilnehmerin/ dem Prüfungsteilnehmer eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit gewähren oder den Rücktritt von der Prüfung ges­

tatten.

( 7) Die Hausarbeit ist von der Prüfungsteilnehme­rin/ vom Prüfungsteilnehmer selbständig anzuferti­gen. Prüfungsteilnehmer mit einer körperlichen Beeinträchtigung dürfen die Assistenz anderer Personen in Anspruch zu nehmen, so weit dies zur Kompensation der Beeinträchtigung erforderlich ist und nicht durch technische Hilfsmittel ersetzt wer­den kann. Die Assistenz darf über das Vorlesen und Schreiben von Texten nicht hinausgehen. Die Ent­scheidung über die Zulassung der Assistenz durch andere Personen trifft der Prüfungsausschuss auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/ des Prüfungsteil­nehmers. Die Prüfungsteilnehmerin/ Der Prüfungs­teilnehmer hat bei Abgabe der Hausarbeit an­zugeben, wer ihr/ ihm bei der Anfertigung der Ar­beit geholfen hat und von welcher Art und wie umfangreich diese war.

§ 12 Abgabe und Bewertung der Hausarbeit, Vortrag

( 1) Die Hausarbeit ist zu dem im Aufgabenblatt bezeichneten Termin abzugeben. Eine verspätet abgegebene Hausarbeit wird mit der Note ,, ungenü­gend"( 0 Punkte) bewertet. Dasselbe gilt, wenn die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteilnehmer über­haupt keine Hausarbeit abgibt. Im Falle einer ver­späteten Abgabe sind die Vorschriften des Verwal­tungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand(§ 32 VwVfGBbg) entsprechend anzuwenden. War die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteilnehmer an der fristgemäßen Abgabe ohne Verschulden verhindert, gilt die Abgabe als nicht verspätet. Auf § 11 Abs. 6 wird verwiesen.

( 2) Die Hausarbeit wird von zwei Prüferin­nen/ Prüfern begutachtet. Eine der Prüferinnen/ Einer der Prüfer muss Professorin/ Professor, Honorarpro­fessorin Honorarprofessor oder Dozentin/ Dozent der Juristischen Fakultät sein. Weichen die Bewer­tungen der Gutachterinnen/ Gutachter voneinander ab, gilt der Mittelwert.

( 3) Die Prüfungsteilnehmerin/ Der Prüfungsteil­nehmer hat in einem Seminar- das nicht über 15 Teilnehmer umfassen soll über die Hausarbeit einen Vortrag von 15 Minuten Dauer mit anschlie­Bender Diskussion zu halten. Das Seminar wird von der Prüferin/ dem Prüfer geleitet, die/ der dem Prü­fungsausschuss das von der Prüfungsteilnehme­rin/ vom Prüfungsteilnehmer bearbeitete Thema vorgeschlagen hat. Die Prüfungsteilnehmerin/ Der