fungsteil und im unmittelbaren Anschluss an den zweiten schriftlichen Prüfungsteil abzulegen.
§ 10 Hilfsmittel, Nachteilsausgleiche für behinderte Prüfungsteilnehmer
( 1) Der Prüfungsausschuss bestimmt, welche Hilfsmittel für den schriftlichen und den mündlichen Teil der Schwerpunktbereichsprüfung zulässig sind. Soweit diese Hilfsmittel nicht gestellt werden, haben die Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilnehmer sie selbst zu beschaffen.
( 2) Der Prüfungsausschuss kann unbeschadet der Regelungen in§ 11 Abs. 7 Sätze 2 bis 5,§ 12 Abs. 4,§ 13 Abs. 2,§ 14 Abs. 6 allgemein oder im Einzelfall Nachteilsausgleiche für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilnehmer festlegen.
§ 11 Hausarbeit
( 1) Mit der Hausarbeit soll die Kandidatin/ der Kandidat ihre/ seine Befähigung zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten unter Beweis stellen.
( 2) Die Hausarbeit besteht in einem Aufsatz zu einem rechtswissenschaftlichen Thema. Fallgutachten sind als Thema der Hausarbeit nicht zugelassen.
( 3) Der Prüfungsausschuss teilt der Prüfungsteilnehmerin/ dem Prüfungsteilnehmer das Thema der Hausarbeit zu.
( 4) Die Zuteilung des Hausarbeitsthemas erfolgt durch Übergabe eines Aufgabenblatts an die Prüfungsteilnehmerin/ den Prüfungsteilnehmer. Das Aufgabenblatt enthält die Bezeichnung des Themas, die Termine für den Beginn der Bearbeitungszeit und für die Abgabe der Hausarbeit, sowie weitere Modalitäten der Abgabe.
( 5) Die Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen und als Druckversion abzugeben. Abgabe auf Diskette, als E- Mail oder in sonstiger nicht visuell wahrnehmbarer Speicherform ist nicht zulässig. Die Arbeit darf insgesamt einen Umfang von 30 Seiten( eineinhalbzeilig, maximal 56 Anschläge pro Zeile, Schriftgröße 12) nicht überschreiten. Arbeiten, die den vorgeschriebenen Umfang überschreiten, werden hinsichtlich dieses Teiles nicht bewertet.
( 6) Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Wochen. Kann die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteilnehmer wegen Krankheit oder anderer Gründe, die sie/ er nicht zu vertreten hat, die Hausarbeit nicht innerhalb der Bearbeitungszeit anfertigen, hat sie/ er dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Prüfungsausschuss anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige vor der Übergabe des Aufgabenblattes, sind diese
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und der Bearbeitungszeitraum zu verschieben. Erfolgt die Anzeige während eines laufenden Bearbeitungszeitraums, kann der Prüfungsausschuss der Prüfungsteilnehmerin/ dem Prüfungsteilnehmer eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit gewähren oder den Rücktritt von der Prüfung ges
tatten.
( 7) Die Hausarbeit ist von der Prüfungsteilnehmerin/ vom Prüfungsteilnehmer selbständig anzufertigen. Prüfungsteilnehmer mit einer körperlichen Beeinträchtigung dürfen die Assistenz anderer Personen in Anspruch zu nehmen, so weit dies zur Kompensation der Beeinträchtigung erforderlich ist und nicht durch technische Hilfsmittel ersetzt werden kann. Die Assistenz darf über das Vorlesen und Schreiben von Texten nicht hinausgehen. Die Entscheidung über die Zulassung der Assistenz durch andere Personen trifft der Prüfungsausschuss auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/ des Prüfungsteilnehmers. Die Prüfungsteilnehmerin/ Der Prüfungsteilnehmer hat bei Abgabe der Hausarbeit anzugeben, wer ihr/ ihm bei der Anfertigung der Arbeit geholfen hat und von welcher Art und wie umfangreich diese war.
§ 12 Abgabe und Bewertung der Hausarbeit, Vortrag
( 1) Die Hausarbeit ist zu dem im Aufgabenblatt bezeichneten Termin abzugeben. Eine verspätet abgegebene Hausarbeit wird mit der Note ,, ungenügend"( 0 Punkte) bewertet. Dasselbe gilt, wenn die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteilnehmer überhaupt keine Hausarbeit abgibt. Im Falle einer verspäteten Abgabe sind die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand(§ 32 VwVfGBbg) entsprechend anzuwenden. War die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteilnehmer an der fristgemäßen Abgabe ohne Verschulden verhindert, gilt die Abgabe als nicht verspätet. Auf § 11 Abs. 6 wird verwiesen.
( 2) Die Hausarbeit wird von zwei Prüferinnen/ Prüfern begutachtet. Eine der Prüferinnen/ Einer der Prüfer muss Professorin/ Professor, Honorarprofessorin Honorarprofessor oder Dozentin/ Dozent der Juristischen Fakultät sein. Weichen die Bewertungen der Gutachterinnen/ Gutachter voneinander ab, gilt der Mittelwert.
( 3) Die Prüfungsteilnehmerin/ Der Prüfungsteilnehmer hat in einem Seminar- das nicht über 15 Teilnehmer umfassen soll über die Hausarbeit einen Vortrag von 15 Minuten Dauer mit anschlieBender Diskussion zu halten. Das Seminar wird von der Prüferin/ dem Prüfer geleitet, die/ der dem Prüfungsausschuss das von der Prüfungsteilnehmerin/ vom Prüfungsteilnehmer bearbeitete Thema vorgeschlagen hat. Die Prüfungsteilnehmerin/ Der