Heft 
(2004) 2
Seite
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Prüfungsteilnehmer wird nach Abgabe der Hausar­beit über Zeit und Ort seines Vortrags benachrich­tigt. Bei dem Vortrag müssen die beiden Gutachte­rinnen/ Gutachter anwesend sein. Im Anschluss an den Vortrag beraten die beiden Gutachterin­nen/ Gutachter über die Bewertung der Hausarbeit, wobei der Eindruck des Vortrags und der Diskussi­on zu berücksichtigen ist.

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Prüfungsteilnehmerin­

Körperbehinderten nen/ Prüfungsteilnehmern sind im Rahmen der Möglichkeiten die individuellen Nachteilsausglei­che zu gewähren, die zur Kompensation der behin­derungsbedingten Nachteile erforderlich sind. Prü­fungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilnehmern

mit

einer Behinderung des Hör- oder Sprachvermögens kann die Unterstützung durch eine Gebärdendol­metscherin/ einen Gebärdendolmetscher gestattet

werden.

( 5) Von der Teilnahme an dem Seminar kann eine Prüfungsteilnehmerin/ ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden,

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die/ der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gröblich stört oder zu stören versucht oder

an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernsthaft gefährdet oder den ord­nungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernsthaft beeinträchtigen würde.

In Eilfällen kann die/ der Aufsichtführende den Ausschluss und dessen sofortige Vollziehung an­ordnen. In diesem Fall ist die Angelegenheit unver­züglich nach Beendigung des betroffenen Prüfungs­teils dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

§ 13 Klausur

( 1) Die Klausur ist eine schriftliche Arbeit, die unter Aufsicht anzufertigen ist. Die Bearbeitungs­zeit beträgt fünf Stunden. Prüfungsteilnehmerin­nen/ Prüfungsteilnehmern, die auf Grund einer kör­perlichen Beeinträchtigung benachteiligt sind, kann auf Antrag eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit gewährt werden.

( 2) Soweit eine Prüfungsteilnehmerin/ ein Prüfungs­teilnehmer wegen einer körperlichen Beeinträchti­gung bei der Anfertigung der Klausur auf techni­sche Hilfsmittel oder Assistenz durch eine andere Person angewiesen ist, wird ihr/ ihm die Anferti­gung der Arbeit in einem eigens dafür eingerichte­ten Raum gestattet.

( 3) Der Prüfungsausschuss teilt der Prüfungsteil­nehmerin/ dem Prüfungsteilnehmer vor Anfertigung der Klausur eine Kennziffer zu. Die Aufsicht bei der Anfertigung der Klausur führt eine/ ein vom Prüfungsausschuss beauftragte/ beauftragter Ange­hörige/ Angehöriger der Juristischen Fakultät.

Die/ Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Prüfungsverlauf an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.

( 4) Von der Teilnahme an der Klausur kann eine Prüfungsteilnehmerin/ ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, die/ der

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den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gröblich stört oder zu stören versucht oder an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernsthaft gefährdet oder den ord­nungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernsthaft beeinträchtigen würde.

In Eilfällen kann die/ der Aufsichtführende den Ausschluss und dessen sofortige Vollziehung an­ordnen. In diesem Fall ist die Angelegenheit unver­züglich nach Beendigung des betroffenen Prüfungs­teils dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

( 5) Kann die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungs­teilnehmer aus Gründen, die sie/ er nicht zu vertre­ten hat, die Klausur nicht innerhalb der festgelegten Bearbeitungszeit anfertigen, hat sie/ er dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Prüfungs­ausschuss oder der/ dem Aufsichtführenden anzu­zeigen. In offensichtlichen Fällen ist die Anzeige entbehrlich. Erkennt der Prüfungsausschuss die von der Prüfungsteilnehmerin/ vom Prüfungsteilnehmer vorgetragenen Gründe an, ist der Prüfungsteilneh­merin/ dem Prüfungsteilnehmer die Anfertigung einer Ersatzklausur zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen.

( 6) Die Prüfungsteilnehmerin/ Der Prüfungsteil­nehmer hat die Klausur spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an die Aufsichtführende/ den Auf­sichtführenden abzugeben. Die Prüfungsteilnehme­rin/ Der Prüfungsteilnehmer gibt anstelle ih­res/ seines Namens auf der Prüfungsklausur nur die Kennziffer an. Außer der Kennziffer dürfen die Arbeiten keine sonstigen Hinweise auf die Person der Prüfungsteilnehmerin/ des Prüfungsteilnehmers enthalten. Die Verzeichnisse mit den zu den Kenn­ziffern gehörenden Namen sind bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen beim Prüfungsaus­schuss zu verwahren. Gibt die Kandidatin/ der Kan­didat die Klausur nicht spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit dem Aufsichtführenden ab und liegt kein Fall des Absatz 6 Satz 1 vor, wird seine Klausur mit der Note ,, ungenügend"( 0 Punkte) bewertet.

( 7) Die Klausur wird von zwei Prüferinnen/ Prüfern begutachtet. Eine der Prüferinnen/ Einer der Prüfer muss eine Professorin/ ein Professor, eine Honorar­professorin/ ein Honorarprofessor, eine Privatdozen­tin/ ein Privatdozent oder eine Hochschuldozen­tin/ ein Hochschuldozent der Juristischen Fakultät sein. Weichen die Bewertungen der Gutachter von­einander ab, gilt der Mittelwert.

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