Prüfungsteilnehmer wird nach Abgabe der Hausarbeit über Zeit und Ort seines Vortrags benachrichtigt. Bei dem Vortrag müssen die beiden Gutachterinnen/ Gutachter anwesend sein. Im Anschluss an den Vortrag beraten die beiden Gutachterinnen/ Gutachter über die Bewertung der Hausarbeit, wobei der Eindruck des Vortrags und der Diskussion zu berücksichtigen ist.
( 4)
Prüfungsteilnehmerin
Körperbehinderten nen/ Prüfungsteilnehmern sind im Rahmen der Möglichkeiten die individuellen Nachteilsausgleiche zu gewähren, die zur Kompensation der behinderungsbedingten Nachteile erforderlich sind. Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilnehmern
mit
einer Behinderung des Hör- oder Sprachvermögens kann die Unterstützung durch eine Gebärdendolmetscherin/ einen Gebärdendolmetscher gestattet
werden.
( 5) Von der Teilnahme an dem Seminar kann eine Prüfungsteilnehmerin/ ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden,
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die/ der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gröblich stört oder zu stören versucht oder
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernsthaft gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernsthaft beeinträchtigen würde.
In Eilfällen kann die/ der Aufsichtführende den Ausschluss und dessen sofortige Vollziehung anordnen. In diesem Fall ist die Angelegenheit unverzüglich nach Beendigung des betroffenen Prüfungsteils dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
§ 13 Klausur
( 1) Die Klausur ist eine schriftliche Arbeit, die unter Aufsicht anzufertigen ist. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden. Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilnehmern, die auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung benachteiligt sind, kann auf Antrag eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit gewährt werden.
( 2) Soweit eine Prüfungsteilnehmerin/ ein Prüfungsteilnehmer wegen einer körperlichen Beeinträchtigung bei der Anfertigung der Klausur auf technische Hilfsmittel oder Assistenz durch eine andere Person angewiesen ist, wird ihr/ ihm die Anfertigung der Arbeit in einem eigens dafür eingerichteten Raum gestattet.
( 3) Der Prüfungsausschuss teilt der Prüfungsteilnehmerin/ dem Prüfungsteilnehmer vor Anfertigung der Klausur eine Kennziffer zu. Die Aufsicht bei der Anfertigung der Klausur führt eine/ ein vom Prüfungsausschuss beauftragte/ beauftragter Angehörige/ Angehöriger der Juristischen Fakultät.
Die/ Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Prüfungsverlauf an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.
( 4) Von der Teilnahme an der Klausur kann eine Prüfungsteilnehmerin/ ein Prüfungsteilnehmer ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, die/ der
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den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gröblich stört oder zu stören versucht oder an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernsthaft gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernsthaft beeinträchtigen würde.
In Eilfällen kann die/ der Aufsichtführende den Ausschluss und dessen sofortige Vollziehung anordnen. In diesem Fall ist die Angelegenheit unverzüglich nach Beendigung des betroffenen Prüfungsteils dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.
( 5) Kann die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie/ er nicht zu vertreten hat, die Klausur nicht innerhalb der festgelegten Bearbeitungszeit anfertigen, hat sie/ er dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Prüfungsausschuss oder der/ dem Aufsichtführenden anzuzeigen. In offensichtlichen Fällen ist die Anzeige entbehrlich. Erkennt der Prüfungsausschuss die von der Prüfungsteilnehmerin/ vom Prüfungsteilnehmer vorgetragenen Gründe an, ist der Prüfungsteilnehmerin/ dem Prüfungsteilnehmer die Anfertigung einer Ersatzklausur zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen.
( 6) Die Prüfungsteilnehmerin/ Der Prüfungsteilnehmer hat die Klausur spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an die Aufsichtführende/ den Aufsichtführenden abzugeben. Die Prüfungsteilnehmerin/ Der Prüfungsteilnehmer gibt anstelle ihres/ seines Namens auf der Prüfungsklausur nur die Kennziffer an. Außer der Kennziffer dürfen die Arbeiten keine sonstigen Hinweise auf die Person der Prüfungsteilnehmerin/ des Prüfungsteilnehmers enthalten. Die Verzeichnisse mit den zu den Kennziffern gehörenden Namen sind bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen beim Prüfungsausschuss zu verwahren. Gibt die Kandidatin/ der Kandidat die Klausur nicht spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit dem Aufsichtführenden ab und liegt kein Fall des Absatz 6 Satz 1 vor, wird seine Klausur mit der Note ,, ungenügend"( 0 Punkte) bewertet.
( 7) Die Klausur wird von zwei Prüferinnen/ Prüfern begutachtet. Eine der Prüferinnen/ Einer der Prüfer muss eine Professorin/ ein Professor, eine Honorarprofessorin/ ein Honorarprofessor, eine Privatdozentin/ ein Privatdozent oder eine Hochschuldozentin/ ein Hochschuldozent der Juristischen Fakultät sein. Weichen die Bewertungen der Gutachter voneinander ab, gilt der Mittelwert.
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