§ 14 Mündliche Prüfung
( 1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer in den beiden schriftlichen Prüfungsteilen mindestens einen Notendurchschnitt von 3,5 Punkten erzielt hat.
( 2) Die mündliche Prüfung ist in demselben Semester abzulegen, in dem die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteilnehmer ihren/ seinen zweiten schriftlichen Prüfungsteil abgelegt hat. Zwischen der Ladung und dem Termin der mündlichen Prüfung sollen wenigstens zwei Wochen liegen. In der Ladung wird der Prüfungsteilnehmerin/ dem Prüfungsteilnehmer die Zusammensetzung der Prüfungskommission mitgeteilt. Von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wer nicht spätestens bis zum Beginn dieses Prüfungsteils seine rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz nachgewiesen hat.
( 3) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilnehmer geladen werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung ist so zu bemessen, dass auf jede Prüfungsteilnehmerin/ jeden Prüfungsteilnehmer ein Anteil von mindestens 20 und höchstens 30 Minuten entfällt.
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( 4) Bleibt eine Prüfungsteilnehmerin/ ein Prüfungsteilnehmer der mündlichen Prüfung unentschuldigt fern, wird ihr/ ihm für diesen Prüfungsteil die Note ,, ungenügend"( 0 Punkte) zugewiesen. Ist die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteilnehmer Gründen, die sie/ er nicht zu vertreten hat, am Erscheinen in der mündlichen Prüfung gehindert, hat sie/ er dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Prüfungsausschuss oder der/ dem Vorsitzenden der Prüfungskommission anzuzeigen.
( 5) Wird die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der mündlichen Prüfung wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig, die mündliche Prüfung abzulegen( Prüfungsverhinderung), hat sie/ er dies unverzüglich der Prüfungskommission anzuzeigen. In offensichtlichen Fällen ist die Anzeige entbehrlich. Nach Abschluss der mündlichen Prüfung ist die Geltendmachung einer Prüfungsverhinderung nicht mehr möglich.
( 6) Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilnehmern mit einer körperlichen Beeinträchtigung sind auf Antrag im Rahmen der Möglichkeiten individuelle Nachteilsausgleiche zu gewähren, die zur Kompensation der behinderungsbedingten Nachteile erforderlich sind. Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilnehmern mit einer Behinderung des Hör- oder Sprachvermögens kann die Unterstützung durch eine Gebärdendolmetscherin/ einen Gebärdendolmetscher gestattet werden.
( 7) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission Studierenden und anderen mit der juristischen Ausbildung oder dem Prüfungswesen befassten Personen der Juristischen Fakultät die Anwesenheit in der Prüfung gestatten. Satz 1 gilt auch für die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, wenn alle Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilnehmer zustim
men.
( 8) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in Abwesenheit der sonstigen Beteiligten in gemeinsamer Beratung der Mitglieder der Prüfungskommission entschieden. Bei abweichenden Bewertungen gilt der Mittelwert.
§ 15 Gesamtnote
( 1) Die Prüfungskommission stellt die Prüfungsgesamtnote fest. Für die Feststellung der Prüfungsgesamtnote wird die auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Durchschnittspunktzahl ermittelt. Zu diesem Zweck wird die Endpunktzahl der Hausarbeit mit vier multipliziert und die Endpunktzahl der Klausur und der mündlichen Prüfung jeweils mit drei multipliziert. Die Ergebnisse dieser drei Multiplikationen werden addiert und die Summe wird durch zehn dividiert. Das Ergebnis dieser Division ist die Durchschnittspunktzahl. Dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt. Die Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn die errechnete Durchschnittspunktzahl mindestens 4, 0 beträgt.
( 2) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen und die Gesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung wird nach der Schlussberatung durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden der Prüfungskommission bekannt gegeben und erläutert. Die Prüfungsteilnehmerinnen/ Die Prüfungsteilnehmer
können eine vertiefende Begründung nur sofort verlangen. Mit der Verkündung der Ergebnisse und deren Begründung ist die Prüfung abgelegt.
§ 16 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfah
ren
oder
( 1) Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin/ ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilnehmer Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist diese schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note, ungenügend' ( 0 Punkte) zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben
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