Heft 
(2004) 2
Seite
20
Einzelbild herunterladen

§ 14 Mündliche Prüfung

( 1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer in den beiden schriftlichen Prüfungsteilen min­destens einen Notendurchschnitt von 3,5 Punkten erzielt hat.

( 2) Die mündliche Prüfung ist in demselben Semes­ter abzulegen, in dem die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteilnehmer ihren/ seinen zweiten schriftli­chen Prüfungsteil abgelegt hat. Zwischen der La­dung und dem Termin der mündlichen Prüfung sollen wenigstens zwei Wochen liegen. In der La­dung wird der Prüfungsteilnehmerin/ dem Prüfungs­teilnehmer die Zusammensetzung der Prüfungs­kommission mitgeteilt. Von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wer nicht spätestens bis zum Beginn dieses Prüfungsteils seine rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkom­petenz nachgewiesen hat.

( 3) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilne­hmer geladen werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung ist so zu bemessen, dass auf jede Prüfungs­teilnehmerin/ jeden Prüfungsteilnehmer ein Anteil von mindestens 20 und höchstens 30 Minuten ent­fällt.

aus

( 4) Bleibt eine Prüfungsteilnehmerin/ ein Prüfungs­teilnehmer der mündlichen Prüfung unentschuldigt fern, wird ihr/ ihm für diesen Prüfungsteil die Note ,, ungenügend"( 0 Punkte) zugewiesen. Ist die Prü­fungsteilnehmerin/ der Prüfungsteilnehmer Gründen, die sie/ er nicht zu vertreten hat, am Er­scheinen in der mündlichen Prüfung gehindert, hat sie/ er dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Prüfungsausschuss oder der/ dem Vorsitzenden der Prüfungskommission anzuzeigen.

( 5) Wird die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungs­teilnehmer nach Beginn der mündlichen Prüfung wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfä­hig, die mündliche Prüfung abzulegen( Prüfungs­verhinderung), hat sie/ er dies unverzüglich der Prüfungskommission anzuzeigen. In offensichtli­chen Fällen ist die Anzeige entbehrlich. Nach Ab­schluss der mündlichen Prüfung ist die Geltendma­chung einer Prüfungsverhinderung nicht mehr mög­lich.

( 6) Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilnehmern mit einer körperlichen Beeinträchtigung sind auf Antrag im Rahmen der Möglichkeiten individuelle Nachteilsausgleiche zu gewähren, die zur Kompen­sation der behinderungsbedingten Nachteile erfor­derlich sind. Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungs­teilnehmern mit einer Behinderung des Hör- oder Sprachvermögens kann die Unterstützung durch eine Gebärdendolmetscherin/ einen Gebärdendol­metscher gestattet werden.

( 7) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission Studierenden und anderen mit der juristischen Aus­bildung oder dem Prüfungswesen befassten Perso­nen der Juristischen Fakultät die Anwesenheit in der Prüfung gestatten. Satz 1 gilt auch für die Be­kanntgabe der Prüfungsergebnisse, wenn alle Prü­fungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilnehmer zustim­

men.

( 8) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in Abwesenheit der sonstigen Betei­ligten in gemeinsamer Beratung der Mitglieder der Prüfungskommission entschieden. Bei abweichen­den Bewertungen gilt der Mittelwert.

§ 15 Gesamtnote

( 1) Die Prüfungskommission stellt die Prüfungsge­samtnote fest. Für die Feststellung der Prüfungsge­samtnote wird die auf zwei Dezimalstellen zu er­rechnende Durchschnittspunktzahl ermittelt. Zu diesem Zweck wird die Endpunktzahl der Hausar­beit mit vier multipliziert und die Endpunktzahl der Klausur und der mündlichen Prüfung jeweils mit drei multipliziert. Die Ergebnisse dieser drei Multi­plikationen werden addiert und die Summe wird durch zehn dividiert. Das Ergebnis dieser Division ist die Durchschnittspunktzahl. Dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berück­sichtigt. Die Schwerpunktbereichsprüfung ist be­standen, wenn die errechnete Durchschnittspunkt­zahl mindestens 4, 0 beträgt.

( 2) Die Bewertung der mündlichen Prüfungsleis­tungen und die Gesamtnote der Schwerpunktbe­reichsprüfung wird nach der Schlussberatung durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden der Prüfungs­kommission bekannt gegeben und erläutert. Die Prüfungsteilnehmerinnen/ Die Prüfungsteilnehmer

können eine vertiefende Begründung nur sofort verlangen. Mit der Verkündung der Ergebnisse und deren Begründung ist die Prüfung abgelegt.

§ 16 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfah­

ren

oder

( 1) Unternimmt es eine Prüfungsteilnehmerin/ ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer schriftli­chen Arbeit oder das Ergebnis einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zuge­lassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prü­fungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilnehmer Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist diese schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note, ungenügend' ( 0 Punkte) zu bewerten. Der Besitz nicht zugelasse­ner Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben

20