oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
( 2) In besonders schweren Fällen des Absatz 1 ist die gesamte Prüfung mit der Prüfungsgesamtnote , ungenügend'( 0 Punkte) zu bewerten. Als besonders schwerer Fall ist es in der Regel anzusehen, wenn es eine Prüfungsteilnehmerin/ ein Prüfungsteilnehmer unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen.
( 3) Ist die Prüfung durch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bereits beendet, so ist in den Fällen des Absatz 1 oder 2 nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.
( 4) Wird festgestellt, dass sich eine Prüfungsteilnehmerin/ ein Prüfungsteilnehmer im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel befindet, so sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung, die/ der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung sowie die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und die von diesen Beauftragten befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Verhindert die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteilnehmer eine Sicherstellung oder nimmt sie/ er nach Beanstandung eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, so wird die schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note, ungenügend'( 0 Punkte) bewertet. In besonders schweren Fällen gilt Abs. 2.
( 5) Entscheidungen nach Absatz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem ein Prüfungsorgan oder eine zur Unterstützung bei der Prüfung hinzugezogene Person von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat, jedoch höchstens bis zum Ablauf von 5 Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung.
§ 17 Beurkundung des Prüfungshergangs
( 1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
Ort und Tag der Prüfung, Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Namen und die Anwesenheit der Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilnehmer, die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen,
die Prüfungsfächer( Schwerpunktbereiche), die Gegenstand der mündlichen Prüfung wa
ren, und die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen,
die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote oder soweit erforderlich für die Prüfungsabschnitte,
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die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung,
alle sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission, insbesondere Entscheidungen über die Folgen unlauteren Verhaltens,
die Verkündung der Entscheidungen der Prüfungskommission.
( 2) Die Niederschrift ist von der/ dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.
§ 18 Mängel im Prüfungsverfahren
( 1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin/ eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anordnen, dass von einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.
( 2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit der Erbringung der Prüfungsleistung, die mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
( 3) Ein Jahr nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.
Teil 4 Besondere Prüfungsbestimmungen für den „ Französi
Schwerpunktbereich
sches Recht"
§ 19 Studium und Prüfung im Schwerpunktbereich ,, Französisches Recht"
( 1) Studium und Prüfung im Schwerpunktbereich Französisches Recht werden an der Juristischen Fakultät der Universität Paris X nach den dort für das dritte Studienjahr maßgebenden Bestimmungen durchgeführt. Die im dritten Studienjahr an der Universität Paris X erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen werden als universitäre Studienund Prüfungsleistungen(§ 4 Satz 2 BbgJAG) anerkannt, wenn die ,, licence en droit" erworben wird.
( 2) Die„ licence en droit" wird als universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Schwerpunktbe
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