Heft 
(2004) 2
Seite
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oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteil­nehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

( 2) In besonders schweren Fällen des Absatz 1 ist die gesamte Prüfung mit der Prüfungsgesamtnote , ungenügend'( 0 Punkte) zu bewerten. Als beson­ders schwerer Fall ist es in der Regel anzusehen, wenn es eine Prüfungsteilnehmerin/ ein Prüfungs­teilnehmer unternimmt, das Ergebnis einer schriftli­chen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenhei­ten beauftragte Personen zu beeinflussen.

( 3) Ist die Prüfung durch die Bekanntgabe des Prü­fungsergebnisses bereits beendet, so ist in den Fäl­len des Absatz 1 oder 2 nachträglich das Prüfungs­ergebnis entsprechend abzuändern oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein erteiltes Prü­fungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.

( 4) Wird festgestellt, dass sich eine Prüfungsteil­nehmerin/ ein Prüfungsteilnehmer im Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel befindet, so sind die Auf­sichtführenden in der schriftlichen Prüfung, die/ der Vorsitzende der Prüfungskommission in der münd­lichen Prüfung sowie die/ der Vorsitzende des Prü­fungsausschusses und die von diesen Beauftragten befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Verhindert die Prüfungsteilnehmerin/ der Prüfungsteilnehmer eine Sicherstellung oder nimmt sie/ er nach Bean­standung eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, so wird die schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note, ungenügend'( 0 Punkte) bewertet. In besonders schweren Fällen gilt Abs. 2.

( 5) Entscheidungen nach Absatz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 und 4 trifft der Prü­fungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem ein Prüfungsorgan oder eine zur Unterstützung bei der Prüfung hinzugezogene Person von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat, jedoch höchstens bis zum Ablauf von 5 Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung.

§ 17 Beurkundung des Prüfungshergangs

( 1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

Ort und Tag der Prüfung, Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Namen und die Anwesenheit der Prü­fungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteilnehmer, die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis­tungen,

die Prüfungsfächer( Schwerpunktbereiche), die Gegenstand der mündlichen Prüfung wa­

ren, und die Bewertung der mündlichen Prü­fungsleistungen,

die errechneten Punktwerte für die Gesamtno­te oder soweit erforderlich für die Prü­fungsabschnitte,

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die Entscheidung der Prüfungskommission über das Ergebnis der Prüfung,

alle sonstigen Entscheidungen der Prüfungs­kommission, insbesondere Entscheidungen über die Folgen unlauteren Verhaltens,

die Verkündung der Entscheidungen der Prü­fungskommission.

( 2) Die Niederschrift ist von der/ dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben.

§ 18 Mängel im Prüfungsverfahren

( 1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsaus­schuss auf Antrag einer Prüfungsteilnehmerin/ eines Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anord­nen, dass von einer bestimmten Prüfungsteilnehme­rin einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder von allen Prüfungsteilnehmerinnen/ Prüfungsteil­nehmern die Prüfung oder einzelne Teile derselben zu wiederholen sind.

( 2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Er darf keine Bedin­gungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit der Erbringung der Prüfungsleistung, die mit dem Mangel behaftet war, ein Monat verstri­chen ist.

( 3) Ein Jahr nach Abschluss der Prüfung darf der Prüfungsausschuss von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr treffen.

Teil 4 Besondere Prüfungsbestimmungen für den Französi­

Schwerpunktbereich

sches Recht"

§ 19 Studium und Prüfung im Schwerpunktbe­reich ,, Französisches Recht"

( 1) Studium und Prüfung im Schwerpunktbereich Französisches Recht werden an der Juristischen Fakultät der Universität Paris X nach den dort für das dritte Studienjahr maßgebenden Bestimmungen durchgeführt. Die im dritten Studienjahr an der Universität Paris X erbrachten Studien- und Prü­fungsleistungen werden als universitäre Studien­und Prüfungsleistungen(§ 4 Satz 2 BbgJAG) aner­kannt, wenn die ,, licence en droit" erworben wird.

( 2) Die licence en droit" wird als universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Schwerpunktbe­

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