Heft 
(2004) 2
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reich Französisches Recht anerkannt. Die in der ,, licence en droit" erreichte Punktzahl nach franzö­sischer Noten- und Punkteskala wird umgerechnet in die Endpunktzahl der universitären Schwer­punktbereichsprüfung im Französisches Recht.

Schwerpunktbereich

( 3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entspre­chend für Studien- und Prüfungsleistungen, die im vierten Studienjahr( maîtrise en droit) an der Juris­tischen Fakultät der Universität Paris X erbracht werden, wenn die, maîtrise en droit" erworben wird.

Teil 5 Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsunter­lagen

§ 20 Zeugnis

( 1) Der Prüfungsausschuss erteilt über das Ergeb­nis der bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung ein Zeugnis. In dem Zeugnis ist die Gesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung mit Notenbezeich­nung und Punktwert anzugeben. Auf Antrag wird der Prüfungsteilnehmerin/ dem Prüfungsteilnehmer zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungs­leistungen bescheinigt.

( 2) Ist die Schwerpunktbereichsprüfung nicht be­standen, wird dieses Ergebnis der Prüfungsteilneh­merin/ dem Prüfungsteilnehmer schriftlich mitge­teilt.

§ 21

Einsicht in Prüfungsunterlagen

Die Prüfungsteilnehmerin/ Der Prüfungsteilnehmer kann auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre/ seine Prüfungsunterlagen, insbesondere die Aufsichtsar­beiten und die Gutachten der Prüfer, nehmen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung der Prüfungsentscheidung zu stellen. Die Einsichtnah­me findet ausschließlich in den Räumen der Juristi­schen Fakultät der Universität Potsdam statt. Sie ist nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zulässig.

Teil 6 Freiversuch, Wiederholung der Prüfung § 22 Freiversuch

Die Vorschriften über den Freiversuch nach§ 13 BbgJAO finden entsprechend Anwendung

§ 23 Wiederholung

Ist die Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestan­den, kann sie einmal wiederholt werden. Die Prü­fungsteilnehmerin/ Der Prüfungsteilnehmer kann für die Wiederholungsprüfung einen anderen Schwer­punktbereich wählen. Die Meldung zur Wiederho­lung einer nicht bestandenen Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen Prüfung zulässig. Der Prü­fungsausschuss kann Ausnahmen zulassen.

Teil 7 In- Kraft- Treten

§ 24 In- Kraft- Treten

Die Schwerpunktbereichsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in

Kraft.

II.

Bekanntmachungen

Neuwahl der Prorektorin­nen/ Prorektoren der Universität Pots­dam

Auf der Sitzung des Senats der Universität Potsdam am 15. Januar 2004 wurden als neue Prorektorin­nen/ Prorektoren gemäß Artikel 17 Abs. 2 Grundo für eine Amtszeit von drei Jahren( 01.02.2004 31.12.2006) gewählt:

Frau Prof. Dr. Gerda Haßler( Institut für Roma­nistik)

Prorektorin für Lehre und Studium

Herr Prof. Dr. Jürgen Rode( Institut f. Sportwis­senschaft)

Prorektor für Entwicklungs- und Finanzplanung Herr Prof. Dr. Harald Fuhr( WiSo- Fakultät) Prorektor für Wissenstransfer, Innovation, Weiter­bildung, Sponsoring und Fundraising

Herr Prof. Dr. Frieder W. Scheller( Institut f. Biochemie und Biologie) Prorektor für Forschung, wissenschaftlichen Nach­wuchs und

Technologietransfer

Zusammensetzung des Rektorates

Gemäß§ 66 Abs. 2 BbgHG hat der Rektor be­stimmt, dass dem Rektorat der Hochschule auch die Dekaninnen und Dekane der Fakultäten angehören. Das Rektorat setzt sich wie folgt zusammen:

Frau Prof. Dr. Gerda Haßler- Prorektorin für Lehre und Studium

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