reich Französisches Recht anerkannt. Die in der ,, licence en droit" erreichte Punktzahl nach französischer Noten- und Punkteskala wird umgerechnet in die Endpunktzahl der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Französisches Recht.
Schwerpunktbereich
( 3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Studien- und Prüfungsleistungen, die im vierten Studienjahr( maîtrise en droit) an der Juristischen Fakultät der Universität Paris X erbracht werden, wenn die„, maîtrise en droit" erworben wird.
Teil 5 Zeugnis, Einsicht in die Prüfungsunterlagen
§ 20 Zeugnis
( 1) Der Prüfungsausschuss erteilt über das Ergebnis der bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung ein Zeugnis. In dem Zeugnis ist die Gesamtnote der Schwerpunktbereichsprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert anzugeben. Auf Antrag wird der Prüfungsteilnehmerin/ dem Prüfungsteilnehmer zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt.
( 2) Ist die Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden, wird dieses Ergebnis der Prüfungsteilnehmerin/ dem Prüfungsteilnehmer schriftlich mitgeteilt.
§ 21
Einsicht in Prüfungsunterlagen
Die Prüfungsteilnehmerin/ Der Prüfungsteilnehmer kann auf schriftlichen Antrag Einsicht in ihre/ seine Prüfungsunterlagen, insbesondere die Aufsichtsarbeiten und die Gutachten der Prüfer, nehmen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung der Prüfungsentscheidung zu stellen. Die Einsichtnahme findet ausschließlich in den Räumen der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam statt. Sie ist nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zulässig.
Teil 6 Freiversuch, Wiederholung der Prüfung § 22 Freiversuch
Die Vorschriften über den Freiversuch nach§ 13 BbgJAO finden entsprechend Anwendung
§ 23 Wiederholung
Ist die Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Prüfungsteilnehmerin/ Der Prüfungsteilnehmer kann für die Wiederholungsprüfung einen anderen Schwerpunktbereich wählen. Die Meldung zur Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen Prüfung zulässig. Der Prüfungsausschuss kann Ausnahmen zulassen.
Teil 7 In- Kraft- Treten
§ 24 In- Kraft- Treten
Die Schwerpunktbereichsprüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in
Kraft.
II.
Bekanntmachungen
Neuwahl der Prorektorinnen/ Prorektoren der Universität Potsdam
Auf der Sitzung des Senats der Universität Potsdam am 15. Januar 2004 wurden als neue Prorektorinnen/ Prorektoren gemäß Artikel 17 Abs. 2 Grundo für eine Amtszeit von drei Jahren( 01.02.2004 31.12.2006) gewählt:
Frau Prof. Dr. Gerda Haßler( Institut für Romanistik)
Prorektorin für Lehre und Studium
Herr Prof. Dr. Jürgen Rode( Institut f. Sportwissenschaft)
Prorektor für Entwicklungs- und Finanzplanung Herr Prof. Dr. Harald Fuhr( WiSo- Fakultät) Prorektor für Wissenstransfer, Innovation, Weiterbildung, Sponsoring und Fundraising
Herr Prof. Dr. Frieder W. Scheller( Institut f. Biochemie und Biologie) Prorektor für Forschung, wissenschaftlichen Nachwuchs und
Technologietransfer
Zusammensetzung des Rektorates
Gemäß§ 66 Abs. 2 BbgHG hat der Rektor bestimmt, dass dem Rektorat der Hochschule auch die Dekaninnen und Dekane der Fakultäten angehören. Das Rektorat setzt sich wie folgt zusammen:
Frau Prof. Dr. Gerda Haßler- Prorektorin für Lehre und Studium
22