I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Immatrikulationsordnung der Universität Potsdam
Vom 11. März 2004
Der Senat der Universität Potsdam hat gemäß§ 30 Abs. 6 i.V.m.§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004( GVBl. I S. 51), am 11. März 2004 folgende Immatrikulationsordnung als Satzung erlassen¹:
Übersicht
§ 1 Immatrikulation
§ 2 Frist und Form der Anträge auf Immatrikulati
on
§ 3 Widerruf der Immatrikulation
§ 4 Versagung der Immatrikulation
§ 5 Rücknahme der Immatrikulation
§ 6 Doppelstudium
§ 7 Parallelstudium
§ 8 Mehrfachimmatrikulation
§ 9 Nebenhörer( Zweithörer)
§ 10 Besondere Studiengänge
§ 11 Promotionsstudium
§ 12 Mitwirkungspflicht
§ 13 Gasthörer
§ 14 Studiengangwechsel bzw. Teilstudiengang
wechsel
§ 15 Rückmeldung
§ 16 Beurlaubung
§ 17 Exmatrikulation
§ 18 Exmatrikulation aus besonderem Grund
§ 19 Zuständigkeiten
§ 20 Übergangsbestimmungen
§ 21 In- Kraft- Treten
§ 1
Immatrikulation
( 1) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wird auf Antrag durch die Immatrikulation und für die Dauer der Immatrikulation gemäß§ 58 Abs. 1 BbgHG als Studierende oder Studierender in die Universität Potsdam aufgenommen. Die Immatrikulation erfolgt in der Regel nur für einen Studiengang. Ein Studiengang ist ein durch Studienund Prüfungsordnung geregeltes, auf einen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtetes Studium eines Studienfaches oder mehrerer Studienfächer.
1 Bestätigt mit Schreiben des Rektors vom 12. März 2004
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( 2) Durch die Immatrikulation wird die Studienbewerberin oder der Studienbewerber für die Dauer der Immatrikulation Mitglied der Universität Potsdam mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten. Dazu gehört das Recht, Lehrveranstaltungen anderer Studiengänge zu besuchen und nach Maßgabe der Prüfungsordnung Prüfungen anderer Studiengänge abzulegen. Die Teilnahmegenehmigung an anderen Lehrveranstaltungen und den entsprechenden Prüfungen kann versagt werden, wenn der Besuch von Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl vorgesehen ist und Haupthörer dieser Studiengänge bei der Inanspruchnahme des Lehrveranstaltungsangebots behindert oder eingeschränkt werden oder wenn die nach der Studienordnung erforderliche Qualifikation für diese Lehrveranstaltung nicht nachgewiesen wird.
( 3) Die Immatrikulation in einen Fachstudiengang setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber
die nach§ 25 BbgHG für den gewählten Studiengang jeweils erforderliche Qualifikation besitzt;
für einen Studiengang mit Zulassungsbeschränkung zugelassen worden ist; neben einem als gleichwertig anerkannten ausländischen Vorbildungsnachweis auch den Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache( Zertifikat der Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber [ DSH] oder ein gleichwertiger Nachweis deutscher Sprachkenntnisse) und/ oder ggf. in einer durch den Studiengang vorgegebenen anderen Sprache erbringt;
für ein weiterführendes bzw. weiterbildendes Studium die in den jeweiligen Ordnungen ausgewiesenen Zugangsvoraussetzungen be
sitzt.
( 4) Die Immatrikulation ist entsprechend zu befristen, wenn
nur einzelne Abschnitte eines Studienganges angeboten werden;
ein Studiengang nicht fortgeführt wird; die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassen worden ist;
der Bewerberin oder dem Bewerber im Wege der Ausnahme gestattet worden ist, die in Prüfungsordnungen geforderte praktische Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Vorlesungsbeginn nachzuweisen;
die Frist für die Einreichung des Nachweises der deutschen Sprachkenntnisse bis zum Ende des ersten Semesters verlängert wird oder die DSH nicht bestanden wurde, eine Immatrikulation in einen Fachstudiengang aber laut Rahmenordnung für die DSH möglich ist, Bewerberinnen oder Bewerber mit ausländischen Vorbildungsnachweisen am Studienkol