Heft 
(2004) 3
Seite
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I. Rechts- und Verwaltungs­vorschriften

Immatrikulationsordnung der Universität Potsdam

Vom 11. März 2004

Der Senat der Universität Potsdam hat gemäß§ 30 Abs. 6 i.V.m.§ 67 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Bran­denburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 20. Mai 1999( GVBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004( GVBl. I S. 51), am 11. März 2004 folgende Immatrikulationsordnung als Satzung erlassen¹:

Übersicht

§ 1 Immatrikulation

§ 2 Frist und Form der Anträge auf Immatrikulati­

on

§ 3 Widerruf der Immatrikulation

§ 4 Versagung der Immatrikulation

§ 5 Rücknahme der Immatrikulation

§ 6 Doppelstudium

§ 7 Parallelstudium

§ 8 Mehrfachimmatrikulation

§ 9 Nebenhörer( Zweithörer)

§ 10 Besondere Studiengänge

§ 11 Promotionsstudium

§ 12 Mitwirkungspflicht

§ 13 Gasthörer

§ 14 Studiengangwechsel bzw. Teilstudiengang­

wechsel

§ 15 Rückmeldung

§ 16 Beurlaubung

§ 17 Exmatrikulation

§ 18 Exmatrikulation aus besonderem Grund

§ 19 Zuständigkeiten

§ 20 Übergangsbestimmungen

§ 21 In- Kraft- Treten

§ 1

Immatrikulation

( 1) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbe­werber wird auf Antrag durch die Immatrikulation und für die Dauer der Immatrikulation gemäß§ 58 Abs. 1 BbgHG als Studierende oder Studierender in die Universität Potsdam aufgenommen. Die Immat­rikulation erfolgt in der Regel nur für einen Stu­diengang. Ein Studiengang ist ein durch Studien­und Prüfungsordnung geregeltes, auf einen be­stimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel gerichtetes Studium eines Studienfaches oder mehrerer Studienfächer.

1 Bestätigt mit Schreiben des Rektors vom 12. März 2004

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( 2) Durch die Immatrikulation wird die Studienbe­werberin oder der Studienbewerber für die Dauer der Immatrikulation Mitglied der Universität Pots­dam mit den daraus folgenden Rechten und Pflich­ten. Dazu gehört das Recht, Lehrveranstaltungen anderer Studiengänge zu besuchen und nach Maß­gabe der Prüfungsordnung Prüfungen anderer Stu­diengänge abzulegen. Die Teilnahmegenehmigung an anderen Lehrveranstaltungen und den entspre­chenden Prüfungen kann versagt werden, wenn der Besuch von Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl vorgesehen ist und Haupthörer dieser Studiengänge bei der Inanspruchnahme des Lehr­veranstaltungsangebots behindert oder einge­schränkt werden oder wenn die nach der Studien­ordnung erforderliche Qualifikation für diese Lehr­veranstaltung nicht nachgewiesen wird.

( 3) Die Immatrikulation in einen Fachstudiengang setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewer­ber

die nach§ 25 BbgHG für den gewählten Stu­diengang jeweils erforderliche Qualifikation besitzt;

für einen Studiengang mit Zulassungsbe­schränkung zugelassen worden ist; neben einem als gleichwertig anerkannten ausländischen Vorbildungsnachweis auch den Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen Sprache( Zertifikat der Sprachprü­fung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und Studienbewerber [ DSH] oder ein gleichwertiger Nachweis deut­scher Sprachkenntnisse) und/ oder ggf. in einer durch den Studiengang vorgegebenen anderen Sprache erbringt;

für ein weiterführendes bzw. weiterbildendes Studium die in den jeweiligen Ordnungen ausgewiesenen Zugangsvoraussetzungen be­

sitzt.

( 4) Die Immatrikulation ist entsprechend zu befris­ten, wenn

nur einzelne Abschnitte eines Studienganges angeboten werden;

ein Studiengang nicht fortgeführt wird; die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassen worden ist;

der Bewerberin oder dem Bewerber im Wege der Ausnahme gestattet worden ist, die in Prü­fungsordnungen geforderte praktische Ausbil­dung erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Vorlesungsbeginn nachzuweisen;

die Frist für die Einreichung des Nachweises der deutschen Sprachkenntnisse bis zum Ende des ersten Semesters verlängert wird oder die DSH nicht bestanden wurde, eine Immat­rikulation in einen Fachstudiengang aber laut Rahmenordnung für die DSH möglich ist, Bewerberinnen oder Bewerber mit ausländi­schen Vorbildungsnachweisen am Studienkol­