Heft 
(2004) 3
Seite
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leg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprü­fung teilnehmen bzw. einen Sprachkurs in Deutsch als Fremdsprache zur Vorbereitung auf die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbe­werber oder als Programm- und Austausch­studenten ausgewählte Lehrveranstaltungen an der Universität Potsdam besuchen.

( 5) War eine Bewerberin oder ein Bewerber für denselben Studiengang an Hochschulen im Gel­tungsbereich des Hochschulrahmengesetzes( HRG) bereits immatrikuliert, wird sie oder er im entspre­chend höheren Fachsemester des Studienganges von Amts wegen eingeschrieben, wenn für dieses Fachsemester ein Lehrangebot existiert und Stu­dien- bzw. Prüfungsordnung keine Zugangshinder­nisse ausweisen. Überschreitet die Fachsemester­zahl die Regelstudienzeit, entscheidet der zuständi­ge Prüfungsausschuss über eine Fachsemester­einstufung. Hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber anrechenbare Studienzeiten bzw. Studien- und Prüfungsleistungen auf Grund eines Studiums außerhalb des Geltungsbereiches des HRG oder in einem anderen Studiengang erbracht, wird sie oder er entsprechend der Einstufung durch den zuständigen Prüfungsausschuss in ein Fachse­mester eingeschrieben. In zulassungsbeschränkten Studiengängen ist für die Immatrikulation ein Zu­lassungsbescheid erforderlich.

( 6) Die oder der Studierende erhält bei der Immat­rikulation einen Studierendenausweis in Form einer Chipkarte. Darüber hinaus wird ein personenbezo­gener E- Mail- Account erstellt.

( 7) Die Universität Potsdam erhebt bei der Immat­rikulation von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber personenbezogene Daten, die zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben gemäß§ 5 BbgHG in der je­weils gültigen Fassung und für die Ausführung des Gesetzes über die Statistik für das Hochschulwesen ( Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990) in der jeweils gültigen Fassung erforderlich sind.

§2

Frist und Form der Anträge auf Immat­rikulation

( 1) Für Studiengänge mit Zulassungs­beschränkungen und für ausländische und staaten­lose Antragsteller ergeben sich die Immatrikulati­onsfristen aus den Bescheiden über die Zulassung zu einem Studiengang.

( 2) In Studiengängen ohne Zulassungsbe­schränkung gelten- mit Ausnahme der Fälle des Absatz 3- als Fristen zur Beantragung der Immatri­kulation

- zum Wintersemester: 15.08.- 30.09. - zum Sommersemester: 15.02.- 31.03.

( 3) In begründeten Ausnahmefällen wird der Be­werberin oder dem Bewerber auf schriftlichen An­trag, der innerhalb der Frist zur Immatrikulation vorliegen muss, eine angemessene Nachfrist einge­räumt, die- mit Ausnahme der Fälle des Absatz 1-

zum Wintersemester nicht über den 31.10. und

zum Sommersemester nicht über den 30.04. hinaus zu bemessen ist. Die nach der Gebührenord­nung der Universität Potsdam in der jeweils gülti­gen Fassung fällige Gebühr ist zu entrichten.

( 4) Mit dem Antrag auf Immatrikulation sind einzu­reichen:

1. der ausgefüllte Immatrikulationsantrag mit der Erklärung darüber,

2.

3.

4.

5.

dass in dem gewählten Studiengang oder Teilstudiengang keine Vor-, Zwischen­oder Abschlussprüfung endgültig nicht be­standen oder die Abschlussprüfung end­gültig bestanden wurde,

dass nach den Bestimmungen, die für das Studium maßgeblich sind, der Prüfungsan­spruch nicht verloren wurde,

dass ein nach der Prüfungsordnung erfor­derlicher Leistungsnachweis nicht endgül­tig nicht erbracht wurde.

dass an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des HRG im gewählten Studiengang eine Immatrikulation vorliegt ( abgesehen von Fällen der§§ 6 und 7),

dass aufgrund eines Ordnungsverfahrens kein Ausschluss vom Studium an einer deutschen Hochschule erfolgte bzw. ein solches Verfahren nicht eröffnet ist; der Nachweis über die Hochschulzugangs­berechtigung für den gewählten Studiengang in der jeweils geforderten Form; ausländische Zeugnisse sind im Original nebst einer Foto­kopie oder Abschrift vorzulegen; Fotokopien oder Abschriften ausländischer Zeugnisse be­dürfen der amtlichen Beglaubigung; ausländi­schen Zeugnissen ist grundsätzlich eine deut­sche, englische oder französische Übersetzung auf Kosten des Antragstellers beizugeben, de­ren Richtigkeit durch einen vereidigten Dol­metscher oder Übersetzer beglaubigt ist; der Zulassungsbescheid oder die Erklärung zur Annahme des Studienplatzes, sofern in dem gewählten Studiengang Zulassungs­beschränkungen bestehen;

eine Bescheinigung über die Ableistung einer praktischen Ausbildung, sofern sie in Studien­oder Prüfungsordnungen als Voraussetzung für eine Studienaufnahme gefordert wird; der Nachweis über das bisherige Studium unter Hinzufügung der letzten Studienbe­scheinigung sowie des/ der Exmatrikulations­bescheid( e) s der zuletzt besuchten Hochschu­le( n), Zeugnis( se) über gegebenenfalls abge­legte Vor-, Zwischen- und Abschlussprü­fung( en), wenn die Bewerberin oder der Be­

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