leg zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung teilnehmen bzw. einen Sprachkurs in Deutsch als Fremdsprache zur Vorbereitung auf die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber oder als Programm- und Austauschstudenten ausgewählte Lehrveranstaltungen an der Universität Potsdam besuchen.
( 5) War eine Bewerberin oder ein Bewerber für denselben Studiengang an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes( HRG) bereits immatrikuliert, wird sie oder er im entsprechend höheren Fachsemester des Studienganges von Amts wegen eingeschrieben, wenn für dieses Fachsemester ein Lehrangebot existiert und Studien- bzw. Prüfungsordnung keine Zugangshindernisse ausweisen. Überschreitet die Fachsemesterzahl die Regelstudienzeit, entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss über eine Fachsemestereinstufung. Hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber anrechenbare Studienzeiten bzw. Studien- und Prüfungsleistungen auf Grund eines Studiums außerhalb des Geltungsbereiches des HRG oder in einem anderen Studiengang erbracht, wird sie oder er entsprechend der Einstufung durch den zuständigen Prüfungsausschuss in ein Fachsemester eingeschrieben. In zulassungsbeschränkten Studiengängen ist für die Immatrikulation ein Zulassungsbescheid erforderlich.
( 6) Die oder der Studierende erhält bei der Immatrikulation einen Studierendenausweis in Form einer Chipkarte. Darüber hinaus wird ein personenbezogener E- Mail- Account erstellt.
( 7) Die Universität Potsdam erhebt bei der Immatrikulation von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber personenbezogene Daten, die zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben gemäß§ 5 BbgHG in der jeweils gültigen Fassung und für die Ausführung des Gesetzes über die Statistik für das Hochschulwesen ( Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990) in der jeweils gültigen Fassung erforderlich sind.
§2
Frist und Form der Anträge auf Immatrikulation
( 1) Für Studiengänge mit Zulassungsbeschränkungen und für ausländische und staatenlose Antragsteller ergeben sich die Immatrikulationsfristen aus den Bescheiden über die Zulassung zu einem Studiengang.
( 2) In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung gelten- mit Ausnahme der Fälle des Absatz 3- als Fristen zur Beantragung der Immatrikulation
- zum Wintersemester: 15.08.- 30.09. - zum Sommersemester: 15.02.- 31.03.
( 3) In begründeten Ausnahmefällen wird der Bewerberin oder dem Bewerber auf schriftlichen Antrag, der innerhalb der Frist zur Immatrikulation vorliegen muss, eine angemessene Nachfrist eingeräumt, die- mit Ausnahme der Fälle des Absatz 1-
zum Wintersemester nicht über den 31.10. und
zum Sommersemester nicht über den 30.04. hinaus zu bemessen ist. Die nach der Gebührenordnung der Universität Potsdam in der jeweils gültigen Fassung fällige Gebühr ist zu entrichten.
( 4) Mit dem Antrag auf Immatrikulation sind einzureichen:
1. der ausgefüllte Immatrikulationsantrag mit der Erklärung darüber,
2.
3.
4.
5.
dass in dem gewählten Studiengang oder Teilstudiengang keine Vor-, Zwischenoder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder die Abschlussprüfung endgültig bestanden wurde,
dass nach den Bestimmungen, die für das Studium maßgeblich sind, der Prüfungsanspruch nicht verloren wurde,
dass ein nach der Prüfungsordnung erforderlicher Leistungsnachweis nicht endgültig nicht erbracht wurde.
dass an keiner anderen Hochschule im Geltungsbereich des HRG im gewählten Studiengang eine Immatrikulation vorliegt ( abgesehen von Fällen der§§ 6 und 7),
dass aufgrund eines Ordnungsverfahrens kein Ausschluss vom Studium an einer deutschen Hochschule erfolgte bzw. ein solches Verfahren nicht eröffnet ist; der Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang in der jeweils geforderten Form; ausländische Zeugnisse sind im Original nebst einer Fotokopie oder Abschrift vorzulegen; Fotokopien oder Abschriften ausländischer Zeugnisse bedürfen der amtlichen Beglaubigung; ausländischen Zeugnissen ist grundsätzlich eine deutsche, englische oder französische Übersetzung auf Kosten des Antragstellers beizugeben, deren Richtigkeit durch einen vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer beglaubigt ist; der Zulassungsbescheid oder die Erklärung zur Annahme des Studienplatzes, sofern in dem gewählten Studiengang Zulassungsbeschränkungen bestehen;
eine Bescheinigung über die Ableistung einer praktischen Ausbildung, sofern sie in Studienoder Prüfungsordnungen als Voraussetzung für eine Studienaufnahme gefordert wird; der Nachweis über das bisherige Studium unter Hinzufügung der letzten Studienbescheinigung sowie des/ der Exmatrikulationsbescheid( e) s der zuletzt besuchten Hochschule( n), Zeugnis( se) über gegebenenfalls abgelegte Vor-, Zwischen- und Abschlussprüfung( en), wenn die Bewerberin oder der Be
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