Heft 
(2004) 3
Seite
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werber im Geltungsbereich des HRG studiert hat; 6. Nachweise über die Anrechnung von Studien­zeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Einstufung in die entsprechenden Fachse­mester durch die hierfür zuständigen Stellen im Falle der beantragten Immatrikulation für ein höheres Fachsemester;

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die Krankenversicherungsbescheinigung oder der Nachweis über die Befreiung von der ge­setzlichen Versicherungspflicht entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung für das entsprechende Semester;

ein farbiges Passfoto;

ein Nachweis über eine besondere Eignungs­prüfung, sofern sie in Studien- oder Prüfungs­ordnungen gefordert wird;

10. ein ärztliches Unbedenklichkeitsattest( nicht älter als 6 Monate), sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber einen Studiengang oder Teilstudiengang im Bereich Sportwissenschaft belegen möchte;

11. von ausländischen und staatenlosen Studien­bewerberinnen und Studienbewerbern, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland erworben haben: der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen ( Zertifikat der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studien­bewerber[ DSH] oder ein gleichwertiger Nachweis deutscher Sprachkenntnisse) und/ oder ggf. in einer durch den Studiengang vorgegebenen anderen Sprache nach§ 1 Abs.

3;

12. von ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die keine EU- Bürgerinnen und EU- Bürger sind: eine gültige Aufenthalts­bewilligung zum Studium an der Universität Potsdam oder eine Aufenthaltserlaubnis.

In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Nachweise und Erklärungen auch bis spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn eingereicht werden.

( 5) Bei der Immatrikulation sind die entsprechen­den Gebühren, Beiträge und ein Pfand für die Chipkarte zu entrichten, sofern die Studentin oder der Student nicht nachweist, dass die Mitglieds­rechte gemäß§ 8 Abs. 5 an einer anderen Hoch­schule in Berlin oder Brandenburg ausgeübt werden und dort die Beiträge entrichtet wurden. Die Zah­lung von Verwaltungsgebühren und Chipkarten­pfand bleibt davon unberührt.

( 6) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann unter Widerrufsvorbehalt für die Dauer eines Semesters immatrikuliert werden, wenn sie oder er zwar die Voraussetzungen für eine Immatrikulation erfüllt, diese aber aus solchen Gründen nicht rechtzeitig nachweisen kann, die nicht von ihr oder ihm zu vertreten sind.

( 7) Eines gesonderten Antrages bedarf es, wenn die oder der Studierende den Studiengang oder Teilstu­diengang an der Universität wechselt oder einen weiteren Studiengang oder Teilstudiengang begin­nen will.

( 8) Die Immatrikulation erfolgt in das erste Semes­ter des gewählten Studienganges oder der Teilstu­diengänge, außer in den Fällen, in denen die Einstu­fung in ein höheres Fachsemester vorgenommen wurde oder von Amts wegen in das höhere Semes­ter immatrikuliert wird.

§3

Widerruf der Immatrikulation

( 1) Eine Studierende oder ein Studierender hat die Möglichkeit innerhalb von einem Monat nach Se­mesterbeginn die Immatrikulation schriftlich zu widerrufen. Die Immatrikulation ist ferner auf schriftlichen Antrag des Studierenden zurückzu­nehmen, wenn er sein Studium im ersten Semester nach der Immatrikulation wegen Ableistung einer Dienstpflicht im Sinne des§ 34 Nr. 1 HRG nicht aufnehmen oder nicht fortsetzen kann. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt die Immatrikulation als von Anfang an nicht vorgenommen.

( 2) Dem Antrag sind die Chipkarte sowie bereits ausgestellte Studienbescheinigungen der Universi­tät Potsdam beizufügen und erforderlichenfalls der Dienstbescheid.

( 3) Es erfolgt die Rückzahlung des Pfandes für die Chipkarte.

§ 4

1.

Versagung der Immatrikulation

( 1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbe­werber für einen zulassungsbeschränkten Stu­diengang nicht zugelassen worden ist; die Bewerberin oder der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule immatrikuliert ist, und die Voraussetzungen der§§ 7 und 8 dieser Ordnung nicht gegeben sind;

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5.

die Bewerberin oder der Bewerber die im jeweiligen Semester zu zahlenden Beiträge, Gebühren und das Pfand nicht entrichtet hat; die Bewerberin oder der Bewerber keine Ver­sicherungsbescheinigung für das entsprechen­de Semester oder den Nachweis über die Be­freiung von der gesetzlichen Versicherungs­pflicht durch die zuständige Krankenkasse er­bringt;

die Bewerberin oder der Bewerber in dem gewählten Studiengang eine Vor-, Zwischen­oder Abschlussprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung endgültig nicht bestanden bzw. die Abschlussprüfung endgültig bestan­den oder nach den Bestimmungen, die für ihr

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