werber im Geltungsbereich des HRG studiert hat; 6. Nachweise über die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Einstufung in die entsprechenden Fachsemester durch die hierfür zuständigen Stellen im Falle der beantragten Immatrikulation für ein höheres Fachsemester;
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8.
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die Krankenversicherungsbescheinigung oder der Nachweis über die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht entsprechend der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung für das entsprechende Semester;
ein farbiges Passfoto;
ein Nachweis über eine besondere Eignungsprüfung, sofern sie in Studien- oder Prüfungsordnungen gefordert wird;
10. ein ärztliches Unbedenklichkeitsattest( nicht älter als 6 Monate), sofern eine Bewerberin oder ein Bewerber einen Studiengang oder Teilstudiengang im Bereich Sportwissenschaft belegen möchte;
11. von ausländischen und staatenlosen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland erworben haben: der Nachweis ausreichender Kenntnisse in der deutschen ( Zertifikat der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber[ DSH] oder ein gleichwertiger Nachweis deutscher Sprachkenntnisse) und/ oder ggf. in einer durch den Studiengang vorgegebenen anderen Sprache nach§ 1 Abs.
3;
12. von ausländischen Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die keine EU- Bürgerinnen und EU- Bürger sind: eine gültige Aufenthaltsbewilligung zum Studium an der Universität Potsdam oder eine Aufenthaltserlaubnis.
In begründeten Ausnahmefällen können einzelne Nachweise und Erklärungen auch bis spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn eingereicht werden.
( 5) Bei der Immatrikulation sind die entsprechenden Gebühren, Beiträge und ein Pfand für die Chipkarte zu entrichten, sofern die Studentin oder der Student nicht nachweist, dass die Mitgliedsrechte gemäß§ 8 Abs. 5 an einer anderen Hochschule in Berlin oder Brandenburg ausgeübt werden und dort die Beiträge entrichtet wurden. Die Zahlung von Verwaltungsgebühren und Chipkartenpfand bleibt davon unberührt.
( 6) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann unter Widerrufsvorbehalt für die Dauer eines Semesters immatrikuliert werden, wenn sie oder er zwar die Voraussetzungen für eine Immatrikulation erfüllt, diese aber aus solchen Gründen nicht rechtzeitig nachweisen kann, die nicht von ihr oder ihm zu vertreten sind.
( 7) Eines gesonderten Antrages bedarf es, wenn die oder der Studierende den Studiengang oder Teilstudiengang an der Universität wechselt oder einen weiteren Studiengang oder Teilstudiengang beginnen will.
( 8) Die Immatrikulation erfolgt in das erste Semester des gewählten Studienganges oder der Teilstudiengänge, außer in den Fällen, in denen die Einstufung in ein höheres Fachsemester vorgenommen wurde oder von Amts wegen in das höhere Semester immatrikuliert wird.
§3
Widerruf der Immatrikulation
( 1) Eine Studierende oder ein Studierender hat die Möglichkeit innerhalb von einem Monat nach Semesterbeginn die Immatrikulation schriftlich zu widerrufen. Die Immatrikulation ist ferner auf schriftlichen Antrag des Studierenden zurückzunehmen, wenn er sein Studium im ersten Semester nach der Immatrikulation wegen Ableistung einer Dienstpflicht im Sinne des§ 34 Nr. 1 HRG nicht aufnehmen oder nicht fortsetzen kann. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt die Immatrikulation als von Anfang an nicht vorgenommen.
( 2) Dem Antrag sind die Chipkarte sowie bereits ausgestellte Studienbescheinigungen der Universität Potsdam beizufügen und erforderlichenfalls der Dienstbescheid.
( 3) Es erfolgt die Rückzahlung des Pfandes für die Chipkarte.
§ 4
1.
Versagung der Immatrikulation
( 1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber für einen zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen worden ist; die Bewerberin oder der Bewerber bereits an einer anderen Hochschule immatrikuliert ist, und die Voraussetzungen der§§ 7 und 8 dieser Ordnung nicht gegeben sind;
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3.
4.
5.
die Bewerberin oder der Bewerber die im jeweiligen Semester zu zahlenden Beiträge, Gebühren und das Pfand nicht entrichtet hat; die Bewerberin oder der Bewerber keine Versicherungsbescheinigung für das entsprechende Semester oder den Nachweis über die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht durch die zuständige Krankenkasse erbringt;
die Bewerberin oder der Bewerber in dem gewählten Studiengang eine Vor-, Zwischenoder Abschlussprüfung nach Maßgabe der Prüfungsordnung endgültig nicht bestanden bzw. die Abschlussprüfung endgültig bestanden oder nach den Bestimmungen, die für ihr
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