Heft 
(2004) 3
Seite
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6.

oder sein Studium maßgebend sind, den Prü­fungsanspruch verloren hat;

die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund eines Ordnungsverfahrens im Geltungsbereich des HRG exmatrikuliert wurde und die dabei festgesetzte Frist nicht abgelaufen ist, es sei denn, dass für den Bereich der Universität Potsdam die Gefahr erneuter Verstöße im Sin­ne von§ 31 BbgHG nicht besteht;

7. die Bewerberin oder der Bewerber mit einem als gleichwertig anerkannten ausländischen Vorbildungsnachweis keine ausreichenden Sprachkenntnisse nachweist.

( 2) Die Immatrikulation kann versagt werden,

wenn:

1.

2.

3.

die Bewerberin oder der Bewerber die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Fristen und Formen nicht beachtet hat;

die Bewerberin oder der Bewerber bei der Immatrikulation unwahrheitsgemäße oder un­vollständige Angaben gemacht hat;

bei der Einführung oder Aufhebung eines Studienganges die Immatrikulation für be­stimmte Fachsemester ausgeschlossen ist.

( 3) Wird die Immatrikulation gemäß Absatz 2 ver­sagt, ist der oder dem Betroffenen vor der Ent­scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge­ben. Die Versagung der Immatrikulation ist schrift­lich zu begründen.

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Rücknahme der Immatrikulation

( 1) Die Immatrikulation wird seitens der Universität Potsdam zurückgenommen, wenn

1.

die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde;

2. in einem Studiengang mit Zulassungsbe­schränkung die Rücknahme des Zulassungs­bescheides unanfechtbar oder sofort vollzieh­bar ist.

( 2) Die Immatrikulation kann seitens der Universi­tät Potsdam zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Immatrikulationshindernisse gemäß§ 4 herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatri­kulation zu versagen gewesen wäre.

§ 6

Doppelstudium

( 1) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der bereits in einem Studiengang an der Universität Potsdam immatrikuliert ist, kann gleichzeitig in einem anderen Studiengang immatrikuliert werden, wenn sie oder er beabsichtigt, in beiden Studien­gängen einen Abschluss zu erwerben.

( 2) Ein Doppelstudium in einem zulassungsfreien und in einem zulassungsbeschränkten Studiengang ist nur möglich, wenn eine Zulassung für den zulas­sungsbeschränkten Studiengang vorliegt. Ein Dop­pelstudium in zwei zulassungsbeschränkten Stu­diengängen kann nur durch gesonderten begründe­ten Antrag erfolgen, wenn

andere Studienbewerberinnen oder Studien­bewerber dadurch nicht vom Erststudium aus­geschlossen werden und

dies wegen einer für den berufsqualifizieren­den Abschluss vorgeschriebenen Studien­gangkombination erforderlich ist.

( 3) Für Frist und Form des Antrages auf Immatriku­lation in einem Doppelstudium gelten die Bestim­mungen des§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 12 dieser Ordnung entsprechend.

( 4) Im Falle eines Doppelstudiums ist die Rück­meldung bzw. die Beantragung einer Beurlaubung nur für beide Studiengänge möglich.

§ 7

Parallelstudium

( 1) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der bereits an einer anderen Hochschule im Gel­tungsbereich des HRG immatrikuliert ist, kann nur gleichzeitig in einem weiteren Studiengang an der Universität Potsdam immatrikuliert werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombina­tion erforderlich ist.

( 2) Neben einer einzureichenden gesonderten Be­gründung gelten für Frist und Form des Antrages auf Immatrikulation in einem Parallelstudium die Bestimmungen des§ 2 dieser Ordnung entspre­chend.

§ 8

Mehrfachimmatrikulation

( 1) Die oder der Studierende eines Studienganges kann nach Maßgabe der geltenden Studien- und Prüfungsordnung an verschiedenen Hochschulen der Länder Berlin und Brandenburg immatrikuliert werden( Mehrfachimmatrikulation), wenn die für den angestrebten Abschluss gewählten Teilstudien­gänge nicht alle an einer Hochschule angeboten werden oder die bzw. der Studierende aus fachli­chen Gründen andere Ausbildungsvarianten nutzen möchte.

( 2) Die Mehrfachimmatrikulation ist vom zuständi­gen Prüfungsausschuss zu genehmigen.

( 3) Der Antrag auf Immatrikulation in einen Teil­studiengang im Sinne einer Mehrfachimmatrikula­tion durch die Studierende oder den Studierenden anderer Hochschulen ist während der bekannt ge­

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