6.
oder sein Studium maßgebend sind, den Prüfungsanspruch verloren hat;
die Bewerberin oder der Bewerber auf Grund eines Ordnungsverfahrens im Geltungsbereich des HRG exmatrikuliert wurde und die dabei festgesetzte Frist nicht abgelaufen ist, es sei denn, dass für den Bereich der Universität Potsdam die Gefahr erneuter Verstöße im Sinne von§ 31 BbgHG nicht besteht;
7. die Bewerberin oder der Bewerber mit einem als gleichwertig anerkannten ausländischen Vorbildungsnachweis keine ausreichenden Sprachkenntnisse nachweist.
( 2) Die Immatrikulation kann versagt werden,
wenn:
1.
2.
3.
die Bewerberin oder der Bewerber die für die Immatrikulation vorgeschriebenen Fristen und Formen nicht beachtet hat;
die Bewerberin oder der Bewerber bei der Immatrikulation unwahrheitsgemäße oder unvollständige Angaben gemacht hat;
bei der Einführung oder Aufhebung eines Studienganges die Immatrikulation für bestimmte Fachsemester ausgeschlossen ist.
( 3) Wird die Immatrikulation gemäß Absatz 2 versagt, ist der oder dem Betroffenen vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Versagung der Immatrikulation ist schriftlich zu begründen.
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Rücknahme der Immatrikulation
( 1) Die Immatrikulation wird seitens der Universität Potsdam zurückgenommen, wenn
1.
die Immatrikulation durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde;
2. in einem Studiengang mit Zulassungsbeschränkung die Rücknahme des Zulassungsbescheides unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist.
( 2) Die Immatrikulation kann seitens der Universität Potsdam zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Immatrikulationshindernisse gemäß§ 4 herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation zu versagen gewesen wäre.
§ 6
Doppelstudium
( 1) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der bereits in einem Studiengang an der Universität Potsdam immatrikuliert ist, kann gleichzeitig in einem anderen Studiengang immatrikuliert werden, wenn sie oder er beabsichtigt, in beiden Studiengängen einen Abschluss zu erwerben.
( 2) Ein Doppelstudium in einem zulassungsfreien und in einem zulassungsbeschränkten Studiengang ist nur möglich, wenn eine Zulassung für den zulassungsbeschränkten Studiengang vorliegt. Ein Doppelstudium in zwei zulassungsbeschränkten Studiengängen kann nur durch gesonderten begründeten Antrag erfolgen, wenn
andere Studienbewerberinnen oder Studienbewerber dadurch nicht vom Erststudium ausgeschlossen werden und
dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.
( 3) Für Frist und Form des Antrages auf Immatrikulation in einem Doppelstudium gelten die Bestimmungen des§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 und 9 bis 12 dieser Ordnung entsprechend.
( 4) Im Falle eines Doppelstudiums ist die Rückmeldung bzw. die Beantragung einer Beurlaubung nur für beide Studiengänge möglich.
§ 7
Parallelstudium
( 1) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der bereits an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des HRG immatrikuliert ist, kann nur gleichzeitig in einem weiteren Studiengang an der Universität Potsdam immatrikuliert werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist.
( 2) Neben einer einzureichenden gesonderten Begründung gelten für Frist und Form des Antrages auf Immatrikulation in einem Parallelstudium die Bestimmungen des§ 2 dieser Ordnung entsprechend.
§ 8
Mehrfachimmatrikulation
( 1) Die oder der Studierende eines Studienganges kann nach Maßgabe der geltenden Studien- und Prüfungsordnung an verschiedenen Hochschulen der Länder Berlin und Brandenburg immatrikuliert werden( Mehrfachimmatrikulation), wenn die für den angestrebten Abschluss gewählten Teilstudiengänge nicht alle an einer Hochschule angeboten werden oder die bzw. der Studierende aus fachlichen Gründen andere Ausbildungsvarianten nutzen möchte.
( 2) Die Mehrfachimmatrikulation ist vom zuständigen Prüfungsausschuss zu genehmigen.
( 3) Der Antrag auf Immatrikulation in einen Teilstudiengang im Sinne einer Mehrfachimmatrikulation durch die Studierende oder den Studierenden anderer Hochschulen ist während der bekannt ge
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