Heft 
(2004) 3
Seite
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gebenen Fristen nach§ 2 dieser Ordnung im Studie­rendensekretariat bzw. im Akademischen Aus­landsamt der Universität Potsdam zu stellen.

( 4) Mit dem Antrag auf Immatrikulation im Sinne einer Mehrfachimmatrikulation sind neben den in§ 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 12 dieser Ordnung genannten Nachweisen vorzulegen:

die Studienbescheinigung/ en der Hochschu­le/ n, an der/ denen die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits für einen Teilstudiengang eingeschrieben ist,

die Stellungnahme des zuständigen Prüfungs­ausschusses gemäß Absatz 2, erforderlichenfalls der Nachweis der Kran­kenversicherung entsprechend den einschlägi­gen gesetzlichen Regelungen, sofern nicht ge­klärt wird, dass der Nachweis an einer anderen Hochschule zu erbringen ist.

( 5) Die oder der Studierende muss bei der Immatri­kulation entscheiden, an welcher Hochschule sie oder er Mitgliedschaftsrechte ausüben will. Gebüh­ren und Beiträge einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk sind nur an der Hochschule zu entrichten, an der sie oder er Mitgliedschaftsrechte ausübt. Die Zahlung von Verwaltungsgebühren und Chipkartenpfand bleibt davon unberührt.

( 6) Die oder der Mehrfachimmatrikulierte erhält die Chipkarte der Universität Potsdam.

( 7) Die Beantragung einer Beurlaubung ist für die oder den Mehrfachimmatrikulierte( n) nur für den gesamten Studiengang möglich und ist bei den in die Teilstudiengänge immatrikulierenden Hoch­schulen gesondert vorzunehmen.

§9 Nebenhörer

( 1) Die oder der eingeschriebene Studierende ande­rer Hochschulen im Geltungsbereich des HRG kann nach Maßgabe der Kapazitäten auf Antrag als Ne­benhörerin oder Nebenhörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen insbesondere in ihrem oder seinen Fach bzw. ihrem oder seinen Fächern zugelassen werden. Entsprechende form­gebundene Anträge sind an das Studierendensekre­tariat bzw. an das Akademische Auslandsamt zu richten. Nebenhörerinnen und Nebenhörer sind nicht Mitglieder der Universität Potsdam.

( 2) Die Teilnahmegenehmigung kann versagt wer­den, wenn der Besuch von Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl vorgesehen ist und durch die Nebenhörerinnen und Nebenhörer an der Universi­tät Potsdam immatrikulierte Studierende bei der Inanspruchnahme des Lehrveranstaltungsangebots behindert oder eingeschränkt werden oder wenn die nach der Studienordnung erforderliche Qualifikati­

on für diese Lehrveranstaltung nicht nachgewiesen wird.

( 3) Nebenhörerinnen und Nebenhörer können Leis­tungsnachweise in Lehrveranstaltungen gemäß Absatz 1 erwerben und an Prüfungen in dem von ihnen studierten Fachgebiet mit Zustimmung der Prüferin oder des Prüfers und nach Maßgabe der jeweiligen Ordnung teilnehmen. Der Umfang der Prüfungen darf nicht den Abschluss in einem Teil­studiengang ausmachen. Ein Rechtsanspruch auf Ablegung von Prüfungen besteht nicht.

( 4) Wird dem Nebenhörerantrag entsprochen, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen jeweils für ein Semester gültigen Nachweis über die Nebenhö­rerschaft.

( 5) Die Zulassung als Nebenhörerin oder Nebenhö­rer ist in jedem Semester erneut zu beantragen. Mit dem Antrag auf Zulassung als Nebenhörerin oder Nebenhörer ist eine aktuelle Studienbescheinigung der Hochschule, an der die Antragstellerin oder der Antragsteller als Haupthörerin oder Haupthörer eingeschrieben ist, eine Fotokopie der Hochschul­zugangsberechtigung und der Nachweis über die Zahlung der Nebenhörergebühr einzureichen.

( 6) Für die Zulassung als Nebenhörerin oder Ne­benhörer ist eine Nebenhörergebühr nach den Be­stimmungen der Hochschulgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.

( 7) Von Nebenhörerinnen und Nebenhörern wer­den ausgewählte persönliche Daten entsprechend§ 1 Abs. 7 dieser Ordnung erhoben.

§ 10

Besondere Studiengänge

( 1) Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlos­senem Fach-, Fachhochschul- oder Hochschulstu­dium und Bewerberinnen oder Bewerber, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben und damit die Aufnahmevoraussetzungen des§ 25 BbgHG erfüllen, können zur Erweiterung, Ergänzung und Vertiefung ihrer Kenntnisse an der Universität einen Antrag auf Immatrikulation für ein postgra­duales Studium oder weiterbildendes Studium ge­mäß§ 8 Abs. 5 und 7 sowie§ 16 BbgHG stellen.

( 2) Besondere Zugangsvoraussetzungen regeln die Ordnungen dieser Studiengänge.

( 3) Sofern Zulassungsbeschränkungen bestehen, setzt die Immatrikulation die Zulassung voraus.

( 4) Für Studierende, die nach Absatz 1 eingeschrie­ben sind, gelten die Festlegungen dieser Ordnung sinngemäß.

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