Heft 
(2004) 3
Seite
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§ 11 Promotionsstudium

( 1) Absolventinnen und Absolventen von Hoch­schulen und Fachhochschulen können die Immatri­kulation als Promotionsstudierende beantragen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen als Dokto­randin oder Doktorand laut Promotionsordnung der jeweiligen Fakultät erfüllen.

( 2) Bei der Immatrikulation sind neben dem ausge­füllten Immatrikulationsantrag folgende weitere Unterlagen einzureichen:

die Fotokopie der Hochschulzugangsberech­tigung

die amtlich beglaubigte Fotokopie des Hoch­schulabschlusszeugnisses,

eine Darstellung des Bildungsweges und der beruflichen Tätigkeit,

die Angabe des Forschungsgebietes und eine schriftliche Betreuererklärung,

der Nachweis der Anzeige der Promotionsab­sicht bei der Fakultät,

der Nachweis über die Krankenversicherung, Fotokopie der der Exmatrikulationsbescheini­gung( en) der bereits besuchten Hochschule( n) im Geltungsbereich des HRG, ein farbiges Passfoto.

( 3) Für Promotionsstudierende gelten die Festle­gungen dieser Ordnung, insbesondere§§ 1 bis 5, 12 und 15 bis 18, sinngemäß.

§ 12

Mitwirkungspflicht

Die oder der Studierende ist verpflichtet, dem Stu­dierendensekretariat bzw. dem Akademischen Aus­landsamt unverzüglich mitzuteilen:

die Änderung des Namens und der Postan­schrift,

die Immatrikulation an einer anderen Univer­sität,

1.

2.

3.

4.

den Verlust der Chipkarte,

5.

§ 13

die Änderung des Krankenversicherungs­verhältnisses,

wenn sie oder er eine Abschlussprüfung end­gültig bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden oder nach den Bestimmungen, die für ihr oder sein Stu­dium maßgebend sind, den Prüfungsanspruch verloren hat.

Gasthörer

( 1) Antragstellende können zu Lehrveranstaltungen als Gasthörerin oder Gasthörer zugelassen werden, wenn sie an keiner Hochschule immatrikuliert sind. Sie müssen nicht die Hochschulzugangsberechti­gung gemäß§ 25 BbgHG nachweisen. Gasthöre­rinnen und Gasthörer sind nicht Mitglieder der Universität Potsdam.

( 2) Von den Gasthörerinnen und Gasthörern wer­den ausgewählte persönliche Daten entsprechend§ 1 Abs. 7 dieser Ordnung erhoben.

( 3) Für die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthö­rer ist eine Gasthörergebühr nach den Bestimmun­gen der Hochschulgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende mit Hochschulzugangsberech­tigung und Studieninteressierte, die den Hochschul­zugang nach§ 25 Abs. 3 BbgHG anstreben, sind von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren befreit.

( 4) Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer erfolgt nach Maßgabe vorhandener Kapazitäten. Gasthörerinnen und Gasthörer können an Lehrver­anstaltungen mit beschränkter Kapazität nur teil­nehmen, wenn dadurch Haupt- und Nebenhörerin­nen oder Haupt- und Nebenhörer der Universität Potsdam nicht vom Studium ausgeschlossen wer­den.

( 5) Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht be­rechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveran­staltungen mit dem Hinweis, dass diese im Rahmen der Gasthörerschaft erworben wurde, erhalten. Für Gasthörerinnen und Gasthörer am Sprachenzentrum der Universität ist die Teilnahme an UNICERT­Prüfungen möglich, wenn die Voraussetzungen laut Prüfungsordnung gegeben sind.

( 6) Der Antrag auf Gasthörerschaft ist schriftlich im Studierendensekretariat bzw. im Akademischen Auslandsamt zu stellen. Dem Antrag ist der Nach­weis über die Zahlung der zu entrichtenden Gasthö­rergebühr beizufügen.

( 7) Wird dem Gasthörerantrag entsprochen, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen jeweils für ein Semester gültigen Nachweis über die Gasthö­rerschaft.

( 8) Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer ist für jedes Semester neu zu beantragen.

( 9) Das Studium mit einem Gasthörerschein ist auf ein Fachstudium nicht anrechenbar.

§ 14 Studiengangwechsel bzw. Teilstudien­gangwechsel

( 1) Der Wechsel eines Studienganges bzw. Teilstu­dienganges ist beim Studierendensekretariat bzw. beim Akademischen Auslandsamt der Universität Potsdam innerhalb der Rückmeldefrist nach§ 15 dieser Ordnung mit dem entsprechenden Formblatt zu beantragen. Dabei sind die für den Studiengang oder Teilstudiengang bestehenden Zugangsvoraus­setzungen nachzuweisen. Wird der Wechsel in einen Studiengang mit Zulassungsbeschränkung

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