§ 11 Promotionsstudium
( 1) Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen und Fachhochschulen können die Immatrikulation als Promotionsstudierende beantragen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen als Doktorandin oder Doktorand laut Promotionsordnung der jeweiligen Fakultät erfüllen.
( 2) Bei der Immatrikulation sind neben dem ausgefüllten Immatrikulationsantrag folgende weitere Unterlagen einzureichen:
die Fotokopie der Hochschulzugangsberechtigung
die amtlich beglaubigte Fotokopie des Hochschulabschlusszeugnisses,
eine Darstellung des Bildungsweges und der beruflichen Tätigkeit,
die Angabe des Forschungsgebietes und eine schriftliche Betreuererklärung,
der Nachweis der Anzeige der Promotionsabsicht bei der Fakultät,
der Nachweis über die Krankenversicherung, Fotokopie der der Exmatrikulationsbescheinigung( en) der bereits besuchten Hochschule( n) im Geltungsbereich des HRG, ein farbiges Passfoto.
( 3) Für Promotionsstudierende gelten die Festlegungen dieser Ordnung, insbesondere§§ 1 bis 5, 12 und 15 bis 18, sinngemäß.
§ 12
Mitwirkungspflicht
Die oder der Studierende ist verpflichtet, dem Studierendensekretariat bzw. dem Akademischen Auslandsamt unverzüglich mitzuteilen:
die Änderung des Namens und der Postanschrift,
die Immatrikulation an einer anderen Universität,
1.
2.
3.
4.
den Verlust der Chipkarte,
5.
§ 13
die Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses,
wenn sie oder er eine Abschlussprüfung endgültig bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden oder nach den Bestimmungen, die für ihr oder sein Studium maßgebend sind, den Prüfungsanspruch verloren hat.
Gasthörer
( 1) Antragstellende können zu Lehrveranstaltungen als Gasthörerin oder Gasthörer zugelassen werden, wenn sie an keiner Hochschule immatrikuliert sind. Sie müssen nicht die Hochschulzugangsberechtigung gemäß§ 25 BbgHG nachweisen. Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht Mitglieder der Universität Potsdam.
( 2) Von den Gasthörerinnen und Gasthörern werden ausgewählte persönliche Daten entsprechend§ 1 Abs. 7 dieser Ordnung erhoben.
( 3) Für die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer ist eine Gasthörergebühr nach den Bestimmungen der Hochschulgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende mit Hochschulzugangsberechtigung und Studieninteressierte, die den Hochschulzugang nach§ 25 Abs. 3 BbgHG anstreben, sind von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren befreit.
( 4) Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer erfolgt nach Maßgabe vorhandener Kapazitäten. Gasthörerinnen und Gasthörer können an Lehrveranstaltungen mit beschränkter Kapazität nur teilnehmen, wenn dadurch Haupt- und Nebenhörerinnen oder Haupt- und Nebenhörer der Universität Potsdam nicht vom Studium ausgeschlossen werden.
( 5) Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen mit dem Hinweis, dass diese im Rahmen der Gasthörerschaft erworben wurde, erhalten. Für Gasthörerinnen und Gasthörer am Sprachenzentrum der Universität ist die Teilnahme an UNICERTPrüfungen möglich, wenn die Voraussetzungen laut Prüfungsordnung gegeben sind.
( 6) Der Antrag auf Gasthörerschaft ist schriftlich im Studierendensekretariat bzw. im Akademischen Auslandsamt zu stellen. Dem Antrag ist der Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gasthörergebühr beizufügen.
( 7) Wird dem Gasthörerantrag entsprochen, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen jeweils für ein Semester gültigen Nachweis über die Gasthörerschaft.
( 8) Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer ist für jedes Semester neu zu beantragen.
( 9) Das Studium mit einem Gasthörerschein ist auf ein Fachstudium nicht anrechenbar.
§ 14 Studiengangwechsel bzw. Teilstudiengangwechsel
( 1) Der Wechsel eines Studienganges bzw. Teilstudienganges ist beim Studierendensekretariat bzw. beim Akademischen Auslandsamt der Universität Potsdam innerhalb der Rückmeldefrist nach§ 15 dieser Ordnung mit dem entsprechenden Formblatt zu beantragen. Dabei sind die für den Studiengang oder Teilstudiengang bestehenden Zugangsvoraussetzungen nachzuweisen. Wird der Wechsel in einen Studiengang mit Zulassungsbeschränkung
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