Heft 
(2004) 3
Seite
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beantragt, ist der entsprechende Zulassungsbe­scheid vorzulegen.

( 2) Für den Wechsel eines Studienganges bzw. Teilstudienganges gelten die Bestimmungen über die erstmalige Immatrikulation entsprechend.

( 3) Wird der Wechsel in ein höheres als das 1. Fachsemester beantragt, ist die von der zuständigen Stelle vorgenommene Einstufung in ein Fachsemes­ter einzureichen.

( 4) Liegen die dem Antrag auf Wechsel beizufü­genden Bescheide über eine Einstufung in ein Fachsemester bzw. über die Zulassung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang zum Zeit­punkt der Rückmeldung zum nächsten Semester noch nicht vor, ist bei der Rückmeldung zunächst eine Erklärung über den beabsichtigten Wechsel einzureichen.

§ 15

Rückmeldung

( 1) Jede oder jeder immatrikulierte/ beurlaubte Stu­dierende, die oder der beabsichtigt, ihr oder sein Studium an der Universität Potsdam fortzusetzen, hat sich innerhalb der von der Universität festge­setzten Frist für das folgende Semester zurückzu­melden. Die Rückmeldung erfolgt durch die Ein­zahlung der entsprechenden Gebühren und Beiträge nach der aktuellen Fassung der Hochschulgebüh­renordnung.

( 2) Die Rückmeldung erfolgt nach Maßgabe der von der Universität Potsdam in den Amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Fristen.

( 3) Eine Rückmeldung nach diesen veröffentlichten Fristen gilt als verspätet. Es ist eine Verwaltungs­gebühr laut Gebührenordnung der Universität zu entrichten.

( 4) Zur Rückmeldung sind erforderlichenfalls fol­gende Unterlagen einzureichen:

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für statistische Nacherhebungen erforderliche Angaben;

bei Änderung des Krankenversicherungsver­hältnisses eine neue Versicherungsbescheini­gung;

der Antrag auf Genehmigung der Fächerkom­bination im Magisterstudium( spätestens zur Rückmeldung zum 3. Fachsemester);

ein Antrag auf Studiengangwechsel oder Teil­studiengangwechsel;

die Entscheidung des zuständigen Prüfungs­ausschusses über eine Fachsemester­Einstufung;

eine Erklärung über eine ausstehende Ent­scheidung über einen Antrag auf Zulassung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang; bei ausländischen und staatenlosen Studieren­den der Nachweis der Verlängerung der Auf­

enthaltsbewilligung/-erlaubnis zum Studium

an der Universität Potsdam.

Ohne diese Nachweise gilt die Rückmeldung als nicht erfolgt.

( 5) Zum Sommersemester 2004 wird als Studieren­denausweis die Chipkarte eingeführt.

( 6) Mit der Rückmeldung aktualisiert die oder der Studierende ihre oder seine Chipkarte.

§ 16

Beurlaubung

( 1) Eine Studierende oder ein Studierender kann auf schriftlichen Antrag beurlaubt werden. Die Beur­laubung ist nur für volle Semester, in der Regel nur für jeweils höchstens zwei aufeinander folgende Semester und während der Dauer des Studiums eines Studienganges nicht über vier Semester hin­aus zulässig. Eine Beurlaubung für das erste Semes­ter an der Universität Potsdam ist nicht zulässig, es sei denn, es tritt ein unvorhersehbarer Härtefall oder eine Einberufung zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nach Aufnahme des Studiums ein. Der Antrag ist bei der Rückmeldung gemäß§ 15 dieser Ordnung zu stellen.

( 2) Eine Beurlaubung über den Zeitraum von ma­ximal vier Semestern während der Dauer eines Studienganges hinaus ist nur bei wichtigen Gründen zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere:

Krankheit( bei Vorlage einer ärztlichen Be­scheinigung, aus der sich ergibt, dass ein ord­nungsgemäßes Studium nicht möglich ist); ein dem Studienziel dienender Studienaufent­halt oder ein Praktikum im In- und Ausland, sofern diese nicht Bestandteil der Studienord­nung sind;

Abwesenheit vom Studienort im Interesse der Universität Potsdam oder wegen Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben;

eine Tätigkeit in der akademischen oder stu­dentischen Selbstverwaltung; Mutterschaftsurlaub, Erziehungsurlaub.

( 3) Während der Dauer der Beurlaubung ruht das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen und dem Erwerb dazugehöriger Leistungsnachweise. Es besteht aber das Recht, eine in der Studienordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit zu ab­solvieren. Die anderen Rechte, insbesondere das Recht und gegebenenfalls die Pflicht, außerhalb von Lehrveranstaltungen Prüfungen abzulegen, bestehen fort. Die Beitragspflicht wird durch die Beurlaubung nicht berührt, sofern die Beitragsord­nungen des Studentenwerkes und die Satzung der Studierendenschaft nichts anderes vorsehen. Eine Befreiung von der Zahlung der Verwaltungsgebüh­ren erfolgt nicht.

( 4) Wiederholte Beurlaubung ist zulässig. Im Falle einer Krankheit soll die Gesamtdauer der Beurlau­bung 5 Jahre nicht überschreiten.