beantragt, ist der entsprechende Zulassungsbescheid vorzulegen.
( 2) Für den Wechsel eines Studienganges bzw. Teilstudienganges gelten die Bestimmungen über die erstmalige Immatrikulation entsprechend.
( 3) Wird der Wechsel in ein höheres als das 1. Fachsemester beantragt, ist die von der zuständigen Stelle vorgenommene Einstufung in ein Fachsemester einzureichen.
( 4) Liegen die dem Antrag auf Wechsel beizufügenden Bescheide über eine Einstufung in ein Fachsemester bzw. über die Zulassung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang zum Zeitpunkt der Rückmeldung zum nächsten Semester noch nicht vor, ist bei der Rückmeldung zunächst eine Erklärung über den beabsichtigten Wechsel einzureichen.
§ 15
Rückmeldung
( 1) Jede oder jeder immatrikulierte/ beurlaubte Studierende, die oder der beabsichtigt, ihr oder sein Studium an der Universität Potsdam fortzusetzen, hat sich innerhalb der von der Universität festgesetzten Frist für das folgende Semester zurückzumelden. Die Rückmeldung erfolgt durch die Einzahlung der entsprechenden Gebühren und Beiträge nach der aktuellen Fassung der Hochschulgebührenordnung.
( 2) Die Rückmeldung erfolgt nach Maßgabe der von der Universität Potsdam in den Amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Fristen.
( 3) Eine Rückmeldung nach diesen veröffentlichten Fristen gilt als verspätet. Es ist eine Verwaltungsgebühr laut Gebührenordnung der Universität zu entrichten.
( 4) Zur Rückmeldung sind erforderlichenfalls folgende Unterlagen einzureichen:
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für statistische Nacherhebungen erforderliche Angaben;
bei Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses eine neue Versicherungsbescheinigung;
der Antrag auf Genehmigung der Fächerkombination im Magisterstudium( spätestens zur Rückmeldung zum 3. Fachsemester);
ein Antrag auf Studiengangwechsel oder Teilstudiengangwechsel;
die Entscheidung des zuständigen Prüfungsausschusses über eine FachsemesterEinstufung;
eine Erklärung über eine ausstehende Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang; bei ausländischen und staatenlosen Studierenden der Nachweis der Verlängerung der Auf
enthaltsbewilligung/-erlaubnis zum Studium
an der Universität Potsdam.
Ohne diese Nachweise gilt die Rückmeldung als nicht erfolgt.
( 5) Zum Sommersemester 2004 wird als Studierendenausweis die Chipkarte eingeführt.
( 6) Mit der Rückmeldung aktualisiert die oder der Studierende ihre oder seine Chipkarte.
§ 16
Beurlaubung
( 1) Eine Studierende oder ein Studierender kann auf schriftlichen Antrag beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist nur für volle Semester, in der Regel nur für jeweils höchstens zwei aufeinander folgende Semester und während der Dauer des Studiums eines Studienganges nicht über vier Semester hinaus zulässig. Eine Beurlaubung für das erste Semester an der Universität Potsdam ist nicht zulässig, es sei denn, es tritt ein unvorhersehbarer Härtefall oder eine Einberufung zur Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes nach Aufnahme des Studiums ein. Der Antrag ist bei der Rückmeldung gemäß§ 15 dieser Ordnung zu stellen.
( 2) Eine Beurlaubung über den Zeitraum von maximal vier Semestern während der Dauer eines Studienganges hinaus ist nur bei wichtigen Gründen zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere:
Krankheit( bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist); ein dem Studienziel dienender Studienaufenthalt oder ein Praktikum im In- und Ausland, sofern diese nicht Bestandteil der Studienordnung sind;
Abwesenheit vom Studienort im Interesse der Universität Potsdam oder wegen Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben;
eine Tätigkeit in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung; Mutterschaftsurlaub, Erziehungsurlaub.
( 3) Während der Dauer der Beurlaubung ruht das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen und dem Erwerb dazugehöriger Leistungsnachweise. Es besteht aber das Recht, eine in der Studienordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit zu absolvieren. Die anderen Rechte, insbesondere das Recht und gegebenenfalls die Pflicht, außerhalb von Lehrveranstaltungen Prüfungen abzulegen, bestehen fort. Die Beitragspflicht wird durch die Beurlaubung nicht berührt, sofern die Beitragsordnungen des Studentenwerkes und die Satzung der Studierendenschaft nichts anderes vorsehen. Eine Befreiung von der Zahlung der Verwaltungsgebühren erfolgt nicht.
( 4) Wiederholte Beurlaubung ist zulässig. Im Falle einer Krankheit soll die Gesamtdauer der Beurlaubung 5 Jahre nicht überschreiten.