Heft 
(2004) 3
Seite
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( 5) Urlaubssemester werden als Hochschulse­mester, jedoch nicht als Fachsemester gezählt, es sei denn, Studienaufenthalte im Ausland können als Studienleistungen angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der jeweils zuständige Prüfungsausschuss.

( 6) Der schriftliche Antrag auf Beurlaubung setzt eine Rückmeldung entsprechend§ 15 dieser Ord­nung voraus.

( 7) Das Fortbestehen einer Beurlaubung um ein weiteres Semester muss jeweils im Rückmeldezeit­raum im Studierendensekretariat bzw. im Akademi­schen Auslandsamt erneut beantragt werden. Dabei sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

( 8) Ein Studierender ist auf seinen schriftlichen Antrag für die Dauer der Ableistung einer Dienst­pflicht im Sinne des§ 34 Nr. 1 HRG zu beurlauben. Dem Antrag ist eine Fotokopie des Bescheides über die Dienstpflicht beizufügen. Diese Beurlaubung wird auf die ersten vier Urlaubssemester nicht an­gerechnet.

§ 17

Exmatrikulation

( 1) Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitglied­schaft an der Universität Potsdam. Wird die Exmat­rikulation von der Universität Potsdam wegen Nichtrückmeldung der oder des Studierenden vor­genommen, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tage des Semesters ein, zu dem sie oder er sich letztmalig zurückgemeldet hat.

( 2) Ein bei der Exmatrikulation bestehender An­spruch auf das Ablegen von Prüfungen bleibt nach Maßgabe der Prüfungsordnung erhalten.

( 3) Eine Studierende oder ein Studierender ist auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag hin jederzeit zu exmatrikulieren.

( 4) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufü­

gen:

- Chipkarte,

- bereits ausgedruckte Studienbescheinigungen.

( 5) Im Antrag ist der Tag anzugeben, an dem die Exmatrikulation wirksam werden soll. Diese kann frühestens an dem Tage wirksam werden, an dem der Antrag bei der Universität Potsdam eingeht. Enthält der Antrag keinen Exmatrikulationszeit­punkt, erfolgt die Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters. Eine rückwirkende Exmatri­kulation ist ausgeschlossen. Wird die Exmatrikula­tion bis zum Beginn der Vorlesungszeit wirksam, wird das betreffende Semester als nicht begonnen gezählt.

( 6) Über die Exmatrikulation wird eine Bescheini­gung ausgehändigt.

( 7) Bei Abgabe der Chipkarte erfolgt die Rückzah­lung des Pfandes.

§ 18

Exmatrikulation aus besonderem Grund

( 1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn

sie oder er eine Abschlussprüfung endgültig bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden oder nach den Be­stimmungen, die für ihr oder sein Studium maßgebend sind, den Prüfungsanspruch verlo­ren hat;

sie oder er mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation belegt worden ist;

die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht entrichtet werden;

der erforderliche Nachweis über das Kranken­versicherungsverhältnis nicht erbracht wurde.

( 2) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn

§ 19

sie oder er die für das Rückmeldeverfahren vorgeschriebenen Fristen versäumt hat; der Studiengang, für den sie oder er einge­schrieben ist, nicht fortgeführt wird und ge­währleistet ist, dass sie oder er ihr oder sein Studium an einer anderen Hochschule fortfüh­ren kann.

Zuständigkeiten

Für Entscheidungen nach dieser Ordnung ist der Rektor verantwortlich. Sie werden von den nach dem Geschäftverteilungsplan der Universität Pots­dam für Immatrikulationsangelegenheiten zuständi­Bediensteten getroffen.

gen

§ 20

Übergangsbestimmungen

( 1) Die Immatrikulationsordnung der Universität Potsdam vom 18. Dezember 1997( AmBek. UP 1998 S. 125) tritt mit In- Kraft- Treten dieser Ord­nung außer Kraft.

( 2) Soweit in anderen Ordnungen der Universität auf die Regelung der Immatrikulationsordnung der Universität Potsdam vom 18. Dezember 1997 Be­zug genommen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Regelungen dieser Ordnung.

§ 21

In- Kraft- Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentli­chung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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