( 5) Urlaubssemester werden als Hochschulsemester, jedoch nicht als Fachsemester gezählt, es sei denn, Studienaufenthalte im Ausland können als Studienleistungen angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der jeweils zuständige Prüfungsausschuss.
( 6) Der schriftliche Antrag auf Beurlaubung setzt eine Rückmeldung entsprechend§ 15 dieser Ordnung voraus.
( 7) Das Fortbestehen einer Beurlaubung um ein weiteres Semester muss jeweils im Rückmeldezeitraum im Studierendensekretariat bzw. im Akademischen Auslandsamt erneut beantragt werden. Dabei sind die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
( 8) Ein Studierender ist auf seinen schriftlichen Antrag für die Dauer der Ableistung einer Dienstpflicht im Sinne des§ 34 Nr. 1 HRG zu beurlauben. Dem Antrag ist eine Fotokopie des Bescheides über die Dienstpflicht beizufügen. Diese Beurlaubung wird auf die ersten vier Urlaubssemester nicht angerechnet.
§ 17
Exmatrikulation
( 1) Mit der Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft an der Universität Potsdam. Wird die Exmatrikulation von der Universität Potsdam wegen Nichtrückmeldung der oder des Studierenden vorgenommen, tritt die Wirkung der Exmatrikulation mit dem letzten Tage des Semesters ein, zu dem sie oder er sich letztmalig zurückgemeldet hat.
( 2) Ein bei der Exmatrikulation bestehender Anspruch auf das Ablegen von Prüfungen bleibt nach Maßgabe der Prüfungsordnung erhalten.
( 3) Eine Studierende oder ein Studierender ist auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag hin jederzeit zu exmatrikulieren.
( 4) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufü
gen:
- Chipkarte,
- bereits ausgedruckte Studienbescheinigungen.
( 5) Im Antrag ist der Tag anzugeben, an dem die Exmatrikulation wirksam werden soll. Diese kann frühestens an dem Tage wirksam werden, an dem der Antrag bei der Universität Potsdam eingeht. Enthält der Antrag keinen Exmatrikulationszeitpunkt, erfolgt die Exmatrikulation zum Ende des laufenden Semesters. Eine rückwirkende Exmatrikulation ist ausgeschlossen. Wird die Exmatrikulation bis zum Beginn der Vorlesungszeit wirksam, wird das betreffende Semester als nicht begonnen gezählt.
( 6) Über die Exmatrikulation wird eine Bescheinigung ausgehändigt.
( 7) Bei Abgabe der Chipkarte erfolgt die Rückzahlung des Pfandes.
§ 18
Exmatrikulation aus besonderem Grund
( 1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn
sie oder er eine Abschlussprüfung endgültig bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden oder nach den Bestimmungen, die für ihr oder sein Studium maßgebend sind, den Prüfungsanspruch verloren hat;
sie oder er mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation belegt worden ist;
die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge nicht entrichtet werden;
der erforderliche Nachweis über das Krankenversicherungsverhältnis nicht erbracht wurde.
( 2) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn
§ 19
sie oder er die für das Rückmeldeverfahren vorgeschriebenen Fristen versäumt hat; der Studiengang, für den sie oder er eingeschrieben ist, nicht fortgeführt wird und gewährleistet ist, dass sie oder er ihr oder sein Studium an einer anderen Hochschule fortführen kann.
Zuständigkeiten
Für Entscheidungen nach dieser Ordnung ist der Rektor verantwortlich. Sie werden von den nach dem Geschäftverteilungsplan der Universität Potsdam für Immatrikulationsangelegenheiten zuständiBediensteten getroffen.
gen
§ 20
Übergangsbestimmungen
( 1) Die Immatrikulationsordnung der Universität Potsdam vom 18. Dezember 1997( AmBek. UP 1998 S. 125) tritt mit In- Kraft- Treten dieser Ordnung außer Kraft.
( 2) Soweit in anderen Ordnungen der Universität auf die Regelung der Immatrikulationsordnung der Universität Potsdam vom 18. Dezember 1997 Bezug genommen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Regelungen dieser Ordnung.
§ 21
In- Kraft- Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
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