Heft 
(2004) 9
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Studierendenschaft

Sechste Satzung zur Änderung der Sat­zung der Studierendenschaft

Vom 02. November 2004

Das Studierendenparlament der Universität Pots­dam hat gemäß§ 62 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Branden­burgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004, und gemäß§ 7 der Satzung der Studie­rendenschaft vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 S. 65), zuletzt geändert durch Satzung vom 4. November 2003,( AmBek. UP 2004 S. 7), folgende Änderung der Satzung der Studierendenschaft am 2.11.2004 beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 Seite 65), geändert am 04. November 2003( Am­Bek. UP 2004 Seite 7), wird wie folgt geändert:

Nr. 1

Neu einzufügen ist§ 7, Abs. 6:

,, Auf Vorschlag einer gewählten Referentin oder eines gewählten Referenten wählt das Studieren­denparlament maximal eine zugehörige Stellvertre­terin oder einen zugehörigen Stellvertreter. Beide zusammen bilden das Referat. Die Abwahl einzel­ner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter durch das Studierendenparlament geschieht ohne Wiederbe­setzung der Stellvertretung. Eine erneute Besetzung kann nur auf Vorschlag der gewählten Referentin bzw. des gewählten Referenten erfolgen."

Nr. 2

Neu einzufügen ist§ 12, Abs. 8:

,, Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist im Falle der Abwesenheit der zugehörigen Referentin bzw. des zugehörigen Referenten bei AStA­Sitzungen stimmberechtigt. Das stimmberechtigte Mitglied ist frei in ihren bzw. seinen Entscheidun­gen. Beide ReferentInnen sind dem StuPa rechen­schaftspflichtig. Rechte und Pflichten des Vorstan­des bleiben personengebunden bei den gewählten Vorstandsmitgliedern und sind nicht auf eine Stell­vertreterin oder einen Stellvertreter übertragbar. Eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter für das Referat für Finanzen ist nicht möglich.§ 8 der Fi­nanzordnung der Studierendenschaft erstreckt sich

auch auf einzelne Stellvertreterinnen und Stellver­treter."

Nr. 3

Neu gefasst wird der§ 14 Aufwandsent­schädigung":

,, Die Referate erhalten eine Aufwandsentschä­digung, die die Hälfte des Förderungshöchstsatzes des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht überschreiten darf. Die genaue Summe legt das Stupa jährlich neu fest. Vor dieser Festlegung ist die Finanzreferentin oder der Finanzreferent zu hören. Sollte ein Referat aus mehreren Personen bestehen, so wird die Aufwandsentschädigung geteilt. Die genaue Aufteilung innerhalb eines Re­ferates obliegt dem Referat und wird dem Studie­rendenparlament mitgeteilt."

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekannt­machungen der Universität Potsdam in Kraft.

Zweite Satzung zur Änderung der Fi­nanzordnung der Studierendenschaft

Vom 12. Oktober 2004

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Das Studierendenparlament der Universität Pots­dam hat gemäß§ 62 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Branden­burgisches Hochschulgesetz BbgHG) vom 20. Mai 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004, und gemäß§ 7 Abs. 4 Nr. 1 der Sat­zung der Studierendenschaft vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 S. 65), zuletzt geändert durch Satzung vom 4. November 2003,( AmBek. UP 2004 S. 7), folgende Änderung der Finanzord­nung am 12.10.2004 beschlossen:

Artikel 1

Die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 14. März 2000( AmBek. UP 2000 Seite 73), geändert am 22. November 2001( AmBek. UP 2003 Seite 130), wird wie folgt geändert:

Nr. 1

§ 8 Absatz 2 wird ersetzt durch:

( 2) Beschäftigungsverträge können durch den All­gemeinen Studierendenausschuss nur geschlossen werden, wenn sie im Haushalt vorgesehen sind. Stellenausschreibungen für nicht berücksichtigte

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