Studierendenschaft
Sechste Satzung zur Änderung der Satzung der Studierendenschaft
Vom 02. November 2004
Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß§ 62 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 20. Mai 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004, und gemäß§ 7 der Satzung der Studierendenschaft vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 S. 65), zuletzt geändert durch Satzung vom 4. November 2003,( AmBek. UP 2004 S. 7), folgende Änderung der Satzung der Studierendenschaft am 2.11.2004 beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 Seite 65), geändert am 04. November 2003( AmBek. UP 2004 Seite 7), wird wie folgt geändert:
Nr. 1
Neu einzufügen ist§ 7, Abs. 6:
,, Auf Vorschlag einer gewählten Referentin oder eines gewählten Referenten wählt das Studierendenparlament maximal eine zugehörige Stellvertreterin oder einen zugehörigen Stellvertreter. Beide zusammen bilden das Referat. Die Abwahl einzelner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter durch das Studierendenparlament geschieht ohne Wiederbesetzung der Stellvertretung. Eine erneute Besetzung kann nur auf Vorschlag der gewählten Referentin bzw. des gewählten Referenten erfolgen."
Nr. 2
Neu einzufügen ist§ 12, Abs. 8:
,, Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter ist im Falle der Abwesenheit der zugehörigen Referentin bzw. des zugehörigen Referenten bei AStASitzungen stimmberechtigt. Das stimmberechtigte Mitglied ist frei in ihren bzw. seinen Entscheidungen. Beide ReferentInnen sind dem StuPa rechenschaftspflichtig. Rechte und Pflichten des Vorstandes bleiben personengebunden bei den gewählten Vorstandsmitgliedern und sind nicht auf eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter übertragbar. Eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter für das Referat für Finanzen ist nicht möglich.§ 8 der Finanzordnung der Studierendenschaft erstreckt sich
auch auf einzelne Stellvertreterinnen und Stellvertreter."
Nr. 3
Neu gefasst wird der§ 14„ Aufwandsentschädigung":
,, Die Referate erhalten eine Aufwandsentschädigung, die die Hälfte des Förderungshöchstsatzes des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht überschreiten darf. Die genaue Summe legt das Stupa jährlich neu fest. Vor dieser Festlegung ist die Finanzreferentin oder der Finanzreferent zu hören. Sollte ein Referat aus mehreren Personen bestehen, so wird die Aufwandsentschädigung geteilt. Die genaue Aufteilung innerhalb eines Referates obliegt dem Referat und wird dem Studierendenparlament mitgeteilt."
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Zweite Satzung zur Änderung der Finanzordnung der Studierendenschaft
Vom 12. Oktober 2004
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Das Studierendenparlament der Universität Potsdam hat gemäß§ 62 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz BbgHG) vom 20. Mai 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2004, und gemäß§ 7 Abs. 4 Nr. 1 der Satzung der Studierendenschaft vom 9. Dezember 1999( AmBek. UP 2000 S. 65), zuletzt geändert durch Satzung vom 4. November 2003,( AmBek. UP 2004 S. 7), folgende Änderung der Finanzordnung am 12.10.2004 beschlossen:
Artikel 1
Die Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 14. März 2000( AmBek. UP 2000 Seite 73), geändert am 22. November 2001( AmBek. UP 2003 Seite 130), wird wie folgt geändert:
Nr. 1
§ 8 Absatz 2 wird ersetzt durch:
( 2) Beschäftigungsverträge können durch den Allgemeinen Studierendenausschuss nur geschlossen werden, wenn sie im Haushalt vorgesehen sind. Stellenausschreibungen für nicht berücksichtigte
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