Heft 
(2004) 10
Seite
104
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Studienordnung für den Studiengang

Rechtswissenschaft

an der Universität Potsdam AT

Vom 7. Juli 2004

Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Univer­sität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393), am 7. Juli 2004 die folgende Studienordnung erlassen: ¹ 2

Inhalt

§ 1

§ 2

§3

§ 4

§5

§6

§7

§ 8

§9

§ 10

Geltungsbereich

Aufgabe der Studienordnung

Ziel und Abschluss des Studiums

Beginn des Studiums

Gliederung und Aufbau des Studiums Lehrveranstaltungen

Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern Lehrveranstaltungen zu den Schwerpunktbe­

reichen

Fachspezifische Fremdsprachenausbildung Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von interdisziplinären Schlüsselqualifikationen

§ 11 Ergänzende und vertiefende Lehrveranstal­tungen

§ 12 Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung

Studienverlaufsplan

§ 13

§ 14

Geltung

§ 15

In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten

Anlage I( zu§ 8 Abs. 6)

Prüfungsgebiete der Schwerpunktbereiche

Anlage II( zu§ 13)

Studienverlaufsplan

§1

Geltungsbereich

Diese Studienordnung gilt für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Potsdam.

§2

Aufgabe der Studienordnung

Die Studienordnung regelt Inhalt und Verlauf des Studiums der Rechtswissenschaft an der Universität Potsdam.

1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Studierende führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgen­den Text die männliche Form verwendet.

2

Genehmigt durch den Rektor mit Schreiben vom 3. November

2004

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§3

Ziel und Abschluss des Studiums

( 1) Das Studium der Rechtswissenschaft dient dem Erwerb wissenschaftlich vertiefter juristischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Es ist Voraussetzung für die Ablegung der ersten juristischen Prüfung(§ 1 Abs. 2 BbgJAG) und der zweiten juristischen Staatsprüfung(§ 1 Abs. 3 BbgJAG), mit der die Befähigung zum Richteramt erworben wird(§ 5 Abs. 1 DRIG). Nach erfolgreich abgeschlossenem Studium soll der Studierende in der Lage sein, in den Vorbereitungsdienst einzutreten(§ 10 BbgJAG) oder einen Beruf zu ergreifen, der keine zweite juristische Staatsprüfung voraussetzt.

( 2) Einzelheiten der ersten juristischen Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung regeln das Gesetz über die Juristenausbildung im Land Bran­denburg( Brandenburgisches Juristenausbildungsge­setz- BbgJAG), die Ausbildungs- und Prüfungsord­nung für Juristen im Land Brandenburg( Branden­burgische Juristenausbildungsordnung- BbgJAO) sowie die Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 4

Beginn des Studiums

Das Studium der Rechtswissenschaft kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.

§5

Gliederung und Aufbau des Studiums

( 1) Das Studium der Rechtswissenschaft gliedert sich in die Abschnitte Grundstudium" und ,, Hauptstudium".

( 2) Die ersten drei Fachsemester bilden das Grund­studium. Das Grundstudium dient dem Erwerb von Basiswissen und methodischen Fähigkeiten. Au­Berdem besteht im Grundstudium die Gelegenheit zur Teilnahme an fachspezifischer Fremdspra­chenausbildung und an Lehrveranstaltungen zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen.

( 3) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprü­fung abgeschlossen. Die Zulassung zum Hauptstu­dium und zur universitären Schwerpunktbereichs­prüfung setzt das Bestehen der Zwischenprüfung voraus. Näheres regelt die Zwischenprüfungsord­nung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam.

( 4) Im Rahmen der Kooperation der Universitäten Potsdam und Paris X Nanterre können Studierende die ersten vier Semester ihres Studiums an der Universität Paris X Nanterre studieren. Dieses Studium gilt als Grundstudium im Sinne dieser Studienordnung. Es wird mit dem Diplôme d' Etudes Universitaires Générales( DEUG) abge­