Studienordnung für den Studiengang
Rechtswissenschaft
an der Universität Potsdam AT
Vom 7. Juli 2004
Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 74 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) in der Fassung vom 6. Juli 2004( GVBl. I S. 393), am 7. Juli 2004 die folgende Studienordnung erlassen: ¹ 2
Inhalt
§ 1
§ 2
§3
§ 4
§5
§6
§7
§ 8
§9
§ 10
Geltungsbereich
Aufgabe der Studienordnung
Ziel und Abschluss des Studiums
Beginn des Studiums
Gliederung und Aufbau des Studiums Lehrveranstaltungen
Lehrveranstaltungen zu den Pflichtfächern Lehrveranstaltungen zu den Schwerpunktbe
reichen
Fachspezifische Fremdsprachenausbildung Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von interdisziplinären Schlüsselqualifikationen
§ 11 Ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen
§ 12 Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung
Studienverlaufsplan
§ 13
§ 14
Geltung
§ 15
In- Kraft- Treten und Außer- Kraft- Treten
Anlage I( zu§ 8 Abs. 6)
Prüfungsgebiete der Schwerpunktbereiche
Anlage II( zu§ 13)
Studienverlaufsplan
§1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung gilt für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Potsdam.
§2
Aufgabe der Studienordnung
Die Studienordnung regelt Inhalt und Verlauf des Studiums der Rechtswissenschaft an der Universität Potsdam.
1 Weibliche Amts- und Funktionsträgerinnen sowie Studierende führen weibliche Bezeichnungen. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und zur besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.
2
Genehmigt durch den Rektor mit Schreiben vom 3. November
2004
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§3
Ziel und Abschluss des Studiums
( 1) Das Studium der Rechtswissenschaft dient dem Erwerb wissenschaftlich vertiefter juristischer Kenntnisse und Fähigkeiten. Es ist Voraussetzung für die Ablegung der ersten juristischen Prüfung(§ 1 Abs. 2 BbgJAG) und der zweiten juristischen Staatsprüfung(§ 1 Abs. 3 BbgJAG), mit der die Befähigung zum Richteramt erworben wird(§ 5 Abs. 1 DRIG). Nach erfolgreich abgeschlossenem Studium soll der Studierende in der Lage sein, in den Vorbereitungsdienst einzutreten(§ 10 BbgJAG) oder einen Beruf zu ergreifen, der keine zweite juristische Staatsprüfung voraussetzt.
( 2) Einzelheiten der ersten juristischen Prüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung regeln das Gesetz über die Juristenausbildung im Land Brandenburg( Brandenburgisches Juristenausbildungsgesetz- BbgJAG), die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg( Brandenburgische Juristenausbildungsordnung- BbgJAO) sowie die Schwerpunktbereichsprüfungsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 4
Beginn des Studiums
Das Studium der Rechtswissenschaft kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.
§5
Gliederung und Aufbau des Studiums
( 1) Das Studium der Rechtswissenschaft gliedert sich in die Abschnitte„ Grundstudium" und ,, Hauptstudium".
( 2) Die ersten drei Fachsemester bilden das Grundstudium. Das Grundstudium dient dem Erwerb von Basiswissen und methodischen Fähigkeiten. AuBerdem besteht im Grundstudium die Gelegenheit zur Teilnahme an fachspezifischer Fremdsprachenausbildung und an Lehrveranstaltungen zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen.
( 3) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Die Zulassung zum Hauptstudium und zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung setzt das Bestehen der Zwischenprüfung voraus. Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam.
( 4) Im Rahmen der Kooperation der Universitäten Potsdam und Paris X Nanterre können Studierende die ersten vier Semester ihres Studiums an der Universität Paris X Nanterre studieren. Dieses Studium gilt als Grundstudium im Sinne dieser Studienordnung. Es wird mit dem Diplôme d' Etudes Universitaires Générales( DEUG) abge