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Da angenommen war, daß der Gau Mosidi für sich bestehend, die älteste Grafschaft der Nördlichen Markgrafen ausgemacht habe, wozu wir keineswegs genügende Beweise kennen, indem wir auch jenen Markgrafen Dieterich, wie erwähnt, nur im Derlingow im Besitze eines Komita. tes erblicken; so schien auch die bloße Vermuthung, daß jener Dieterich das Jungfrauenkloster an einem Kalbe genannten Orte gestiftet habe, hinlänglicher Grund zu seyn, um diesen Ott an der Milde zu finden, und zum Mosidi zu rechnen. Sie ist aber, so wie die Behauptung, worauf sie sich gründet, und die, welche daraus hergeleitet worden ist, allem Anschein nach irrthümlich. Denn eben so wenig ist Kalbe an der Milde ein um jene Zeit schon irgendwo
Namens Gaugraf und Gaugrafschaft, dessen man sich häufig bedient, — Die dreifache Landeseintheilung, die im alten Deutschlande bestand, war aber vollkommen eine von der andern unabhängig. Eine Eintheilung, in deren Bezeichnung die Natur dem Menschensinn durch Flüsse, Berge, Sümpfe, Wälder und Heiden vvran- gegangen war, lag der Beobachtung am nächsten, und ward bei den Deutschen wie bei allen Nordischen Völkern die erste. Das Zerfallen der Länder in solche Bezirke, Gaue, die durch die Bildungen der Natur, bisweilen mit schwankenden Grenzen von der Umgegend gesondert waren, um eine Einheit in sich darzustellen, wodurch dann, nachdem sich ihre Bewohner zu engeren Verbindungen in Volksgemeinden zusamwengesunden hatten, jene Lücken ersetzt wurden, gab der Germanischen Zeit eine genügende Eintheilung; nur für strengere Ordnung des in Eroberungen um gestalteten Deutschlands reichte sie nicht hin, besonders weil kein Prinzip der Größe in ihr herrschte. — Viel bestimmter aber war die Begrenzung gräflicher Verwaltungsbezirke, die später in den Gauen zur Vernichtung des größten Theiles der alten Gemeindenverhältnisse errichtet wurden, und deren Umfang von kriegerischen Eroberern im Ganzen ohne Rücksicht auf die Gaugrenzen bestimmt seyn muß, wenn auch die Beispiele nicht selten sind, daß ein durch Naturgrenzen zum Gau gestaltener Landstrich, der einen für die zu errichtende Grafschaft anpassend geachteten Umfang hatte, ungetheilt und unvergrößert ei-
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