Erwähnung findender Ort, wie ein Jungfrauenkloster gewesen. Da aber in einer Urkunde des Jahres 1121 der Bischof Reinhard zu Halberstadt dem von ihm fundirten Stifte Augustiner Chorherrn zu Scheiningen, die Güter eines eingegangenen, dem heiligen Lorenz gewidmeten, Klosters Kalve beilegt, wozu aus der Altmark namentlich die Orte Vellingen, Schwarzlosen, Bülstringen, Estädt, Akendorf, Schernebek rc. gehörten, und es also unzweifelhaft ist, daß das Kloster Scheiningen wirklich an einem Kalbe benannten Orte seinen Ursprung genommen habe, hier jedoch zwi-
nem Grafen unterworfen ward. Um durchgehends die Grenzen der Grafschaft genau zu bestimmen, zugleich auch keine bedeutende Un- gleichheit im Umfange derselben walten zu lasten, mußten die Gaue eben so oft vielfach zerrissen und stückweise wieder zu einem Komi- tate verbunden werden; welchem Verfahren das zuzuschreiben ist, daß wir oft in einem halben Gau oder in einem Drittheile solchen Bezirkes alter Landeseintheilung, später einen Grafen finden, daß oft aber auch zu einem kleinen Gau noch ein benachbarter Theil eines andern Gaubezirks hinzugethan ist, um daraus eine Grafschaft schaft zu formiren, und daß bisweilen gar zwei oder mehrere Gaue zusammengeschlagen sind, um als Bestandtheile eines Komitats zu dienen. Keinesweges dürfen aber diese Fälle so betrachtet werden, als habe beim Distrikte eines halben Gaues, ein Graf nur eine halbe Grafschaft besessen, noch darf daraus, daß derselbe mehrere Gaue an einer Dingstätte vereinte, geschlossen werden, er habe mehrere Graschaften vereint; vielmehr bestand seine Grafschaft nur aus mehreren Gauen; denn jede Grafschaft hatte in ihrem Umfange ihre eigene Gerichtsstätte, an rvelcrer ihr Graf das Ding zu halten verpachtet war, selbst auch in den Fällen, daß derselbe wirklich mehrere Grafschaften verwaltete, die eben so wenig selten waren, als die, daß ein Graf, genannter Vicegraf, nur eine halbe Reichsgrafschaft von dem Rcichsgrafen, dem eigentlichen Lehnsbesitzer derselben, zum Afterlehn bekam. - Neben dieser Eintheilung hat die militairische oder Volker-Grenze gesonderte Kreise gebildet, die aber wieder, diese oder jene Bezeichnung mehr verdienend, in zwei Abtheilungcn zerfallen, von denen die erster- sich an dis Markgrafschaft, die andere sich an das Herzogthum enger anschließt.