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Reichs, soirdcm nur Vasallen der erwähntes, Stiftskirche gewesen, indem sie das Land, was sie vom Reiche zu Lehn trugen, dazu die Altmark, auf welcher eigentlich die mark» gräfliche Würde beruhte, dem Erzbischöfe abtraten, und diese, nach Verlauf einer üblichen Frist des eigenen Besitzes, wieder zu Lehn von ihm nahmen. Wer wollte aber so unbekannt mit der Diplomatik und den wichtigsten Deutschen Reichsgcwohnheitcn seyn, daß er jene Schenkungs-Urkunde') nicht verstehen und cs glauben mögte, es könne in der vorliegenden Form ein Rcichsamt willkührlich von dem damit Beleynten einem Andern, selbst einem geistlichen Stifte übertragen werden, besonders da in den darüber erbetenen Bestätigungs-Urkunden des Kaisers nicht einmal die leiseste Andeutung auf Veräußerung von Reichslehn zu beziehen ist; vielmehr bezeugt derselbe nur die von den hierin unbeschränkt zu handeln befugten beiden Fürsten vorgenommene Abtretung von Allodialbesitzungen °), welche größtenthcils
Sachsenspiegels von Buch erwähnt öfters dat hertochdom ouer Elue, welches er als ein ursprünglich Slawisches Land von Sachsen unterscheidet. Sachsensp. (Auqsb. Ausg. 151b) Bl. dXXIX.
Ep. 4. Gl. zum 7V. Art. 3ten Buches.
1) Die Schenkungsurkunde des Markgrafen Otto II und Grafen Albert findet sich in Tr-cken-rA Hellen. Xls-orcht.IX. ^>. 538.
1'. XI. x. 504. Küster's Tangerm-Denkwürdigk. S. 179. Pfef« finger Hist, des Braunschw.-Lüneb. Hauses Thl. II- S. 359.
S- Walther äingalaria Xlagckodnrg Thl. II. S. 42. Becks mann's Beschreib, d. M. Brand. Thl. V. Hap. I. Sp. 19. .7«.
Xnri^u, Xlagck. b. Boysen Histor. - Magazin Thl. II. 87. ^
und in Gercken's 6ock. cklpl. vranck. 1'am. III. S- 60. — Kai- >
ferlich« Bestätigungsbriefe hei a. a. O. 1. XI. S. 600.
Beckmann a. a. O. Sp. 24. a. a. O. S. 94. G e r-
cken a. a. O. S. 65. Orlgia. 6uellw. r. III. p. 602.
2) Uebcr den Gegenstand der gedachten Abtretung giebt es bei den Kronisten fast keine Nachricht; nur die in der Budissinschcn Ausgabe des Sächsischen Weichbildrechter vom Jahre 1557 diesem