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schast sey, im Jvhrc 1170 eine fast vollständige Freiheit . von Accife« und Zollabgaben in seinen Landen zu'); doch in ähnlicher Weise war diese Begünstigung schon an Stendal bei dessen Stiftung ertheilt, und da das Brandenburg- sehe das in der Folge auf die meisten Städte"der Mark übertragene Recht war, wurden die diesem Orte zugestandenen Privilegien mit der Zeit auch fast allen mittelmärki- scheu Städten zu Theil. lim die Mitte des 12 len Jahrhunderts, zur Zeit der Gründung Stendals, war Branden, bürg, außer Havelbcrg, die einzige Stadt, welche in dm märkischen Landschaften jenseits der Elbe errichtet war'). Denn eine Stadt war sie damals schon, obgleich noch in shätern Jahren die einzelnen Theile derselben als ViII.ie Xrncow, psrcluin u. s. w. unterschieden werden. Später wurden auch der Kallenberg und das Dorf Luckenberg in den Umfang der Stadt ausgenommen, wovon das letztere ein mit der heut in Brandenburg befindlichen Nikolai-Kirche versehenes Pfarrdorf war. Beide Orce waren mit ihren sich bis an den Qucntz-See erstreckenden Zugehörungen und mit dem in der Zauche gelegenen Dorfe Dlcsendorp der Stadt vom Markgrafen Johann I im Jahre 1249 vereignct worden *).
Deutsches Etadtrecht erhielt Brandenburg wahrscheinlich gleich nachdem der Markgraf Al brecht von drm Havellande Besitz nahm; früher scheinen es nur ungeordnete Wohnsitze gewesen zu seyn, welche in großer Menge die
König ausgehende Belehnung der Markgrafen mit dem an Brandenburg geknüpften Churfürstenthum und der von bissen, Orte seinen Namen tragenden Markgrafschafl. Auf daS Gerichtswesen haben sie gar keine Beziehung.,
1) Buchholtz Gesch. d. Churm. Vr. Thk. IV. Urk. S. 17.
2) Ngl.S.116.
3) Dgl. S. 2S0.