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was rn Len märkischen Landen bereits stattfand, welches besonders die Pommerschen Fürsten in sehr vielen Stücken sichtbar nachgeahmt haben. Es ward daher bei Abtretung und Uebergabe der gedachten Lande gewiß das Herkommen beobachtet, welches auch beim Lande Stargard ausdrücklich erwähnt wurde, daß Personen vom Ritterstande eine billige Abfindung dem Uebergange in das Lehnsverhältniß zu einem neuen Herrn vorzuziehen, und jene Schadloshaltung zu verlangen berechtigt seyen *). Dieses Rechtes haben jedoch eben so wenig die Lehnsleute sich häufig bedient, wie undenkbar es ist, zu glauben, cs sey den Markgrafen bei Uebergabe eines neuen Slawenlandes nicht sehr viel daran gelegen gewesen, sich die Slawischen Landbewohner zu erhalten. Daß in einem solchen Gebiete, gleich nachdem es der Verfügung der Markgrafen anheimfiel, immer eine Menge von Deutschen Dörfern und Höfen gestiftet wurde, hatte nur in der geringen Bevölkerung, aber nicht in der Verdrängung der Slawen seinen Grund: denn als bekannt darf es vorausgesetzt werden, daß die Slawenländer an jenem Uebel besonders litten. Wenn in einem sonst Slawischen Dorfe, welches auch seine Slawischen Bewohner be, hielt, dennoch ein Schulze eingesetzt wurde; so ist Dieses nur ein Zeichen davon, daß die Verfassungsverhältnisse dieses Dorfes geändert, und den in Deutschen Dörfern vorhandenen ähnlicher oder gleich gemacht wurden.
In dieser Weise in den Slawenländern vorgenommene Veränderungen sind überhaupt gewiß für viel bedeutender zu halten, wie man gemeiniglich angenommen hat. Beim Wechsel der Landesherrschaft in alten Deutschen Ländern war es zwar lange gebräuchlich, daß der neue Landesherr sich aller Veränderungen in der Verfassung der schon rechtlich geordneten Lande enthielt. Aber so konnte cs bei Sla-
l) Thl. i. S. 425. N- 1.