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nung nicht ausnahmsweise den Landlcuten Slawischer Herkunft oblagen, überhaupt aber keine persönliche, sondern dingliche Lasten waren, sollen nun die märkischen Slawen mit harten Diensten gedrückt worden, und eine Hauptart derselben die sogenannten Lxpeäitiones 8Iavicr>e gewesen seyn, die darin bestanden haben sollen, daß die Wenden — „was nie die , Sachsen zu leisten hatten" — den ankommenden Kolonisten Städte aufführen, die alten ausbessern, Brücken schlagen und in vielen ähnlichen Dingen ihre Dienste leisten mußten*). Diese Verpflichtungen der Landleute sind hier übertrieben; und daß Slawen ähnliche Dienstleistungen nicht gemeinschaftlich mit den Sachsen, sondern vorzugsweise getragen hätten, ist völlig unerwiesen. Für alle Landlcute der Mark Brandenburg war unerläßliche Pflicht zur Errichtung und Erhaltung der zwecks der Landesbefestigung angelegten Burgen dienstthuend beizutragen *). Daß sie bisweilen auch zur Erhaltung der Befestigungen der Städte beigetragen haben, wird an einem andern Orte sich erweisen. Nirgends scheinen die Slawen deshalb, weil sie Slawen waren, von solchen allgemeinen Lasten befreit, nirgends aber auch aus demselben Grunde vorzugsweise dadurch beschwert worden zu seyn. Mit der Uebernahme eines Grundstücks verfiel ein Jeder, ohne Unterschied der Nation, welcher er angchörte, in die Verpflichtung, jene Dienste zu leisten, der er sobald wieder entledigt ward, als er sein Grundstück entweder aufgab, oder in anderer Weise desselben verlustig ging.
1) Preisschriften der Königk. Akademie zu Berlin v. I. 1752. S. 125. Don Dreger im Loci. äipl. komerao. 1. I. x- 202. 211. 78.
2) Gercken's Stiftshist. v. Br. Urk. S. 369. folg. 407. folg. Küster O^mscul, collect. Ii>8t- marcli. illustrant. 1'- XVI. p. 106., besonders aber die Urkunde Konrad's II v. I. 1150. Ebendaselbst S. 130. und bei Buchholtz Gesch. der Eburm. Brand. Thl. I. Urk. S. 417.