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Pommersche, hievon verschiedene Verhältnisse dürfen keineswegs beigebracht werden, um darnach das Verhältniß ihrer Stammesgenosscn unter markgräflicher Herrschaft zu, bcstim- men. Als dieses von de» Markgrafen geordnet ward, fand sich in Pommern noch keine fest bestimmte Verfassung; und daß alt-Lutizische Gmndsätze auf die Einrichtungen der Markgrafen Einfluß gehabt haben, ist schlechterdings micr- weislich.
Der Zustand der Leibeigenschaft, in welchem sich alle Slawen der Mark Brandenburg befunden haben sollen, gründet sich daher keineswegs auf sichern Zeugnissen. Dagegen spricht aber außer dem schon Erwähnten noch, daß die Slawischen Landleute sich nach freiem Gutbefinden in die Städte begeben konnten'), und daß bei den häufigen uns bekannt gewordenen Veräußerungen von Dörfern, welche ganz oder theilweise von Slawen bewohnt wurden, sich niemals die geringste Andeutung darüber findet, daß entweder das Eigenthumsrecht über die dasselbe innehabcnden Slawen mit veräußert, oder dem frühem Besitzer des Dorfes Vorbehalten sey ->- wie es doch anderswo bei Veräußerung von Gütern, welche mit Leibeigenen besetzt waren, immer der Fall ist. Sicherlich würde auch in der Mark Brandendenburg, — namentlich bei den öftern Vereignungen von Slawen bewohnter Dörfer an geistliche Stifter —, falls dieselben mit Leibeigenen besetzt gewesen wären, diese ein Gegenstand der Erwähnung in den höchst umständlich über solche, Verhandlungen ausgestellten Urkunden geworden feyn. Daß cs hingegen auch unter den märkischen Slawen wohl einige persönlich unfreie Familien gegeben habe, wie deren die nächsten Nachbarländer so viele besaßen, wollen wir nicht verneinen, und wir glauben uns nicht zu tauschen, wenn wir von dem Besitzer eines zu Dalem bei Sttndal be
ll Vgl. Lhl. I. S. 48. N. 2. Lhl. II, S. 14.